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21.4011 · Interpellation · 2021-09-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sieht vor, dass der Bund klagen kann, namentlich wenn das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist und die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffenen Personen im Ausland ansässig sind oder wenn die Interessen mehrerer Personen oder einer Gruppe von Angehörigen einer Branche oder andere Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind (Art. 10 Abs. 3 UWG).

In seinem Urteil vom 1. Dezember 2020 (Urteil 4A_235/2020) spricht das Bundesgericht dem SECO die Klageberechtigung ab, weil das SECO nicht eine ausreichend grosse Anzahl Beschwerden erhalten habe und dem angeklagten Unternehmen Praktiken vorwerfe, die das SECO selbst als problematisch bezeichne, gegen die es jedoch keine Beschwerde erhalten habe. Die Tatsache, dass ein Internetangebot sich an eine Vielzahl von Personen auf der ganzen Welt richtet und dass mehrere Organisationen in den betroffenen Ländern gegen die Verkaufspraktiken Beschwerde eingereicht haben, hat den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern auch nicht für eine Bejahung der Aktivlegitimation des SECO ausgereicht.

Mit der UWG-Revision von 2009 sollte dem SECO bei einem "unlautere[n] Verhalten eines gewissen Ausmasses mit einer grösseren Zahl von Opfern [...]" (BBl 2009 6151 S. 6180) die Klageberechtigung eingeräumt werden - dies, um die durch unlautere Geschäftspraktiken im In- und Ausland gefährdeten Interessen von Schweizer KMU und Konsumentinnen und Konsumenten besser zu verteidigen.

Praktisch alle EU- und OECD-Staaten überwachen die Lauterkeit des Wettbewerbs von Amtes wegen. In der Schweiz werden die Schwächen unseres Systems mit der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts augenfällig.

Ich stelle dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Verlangt das UWG zwingend, dass das SECO gegen unlautere Geschäftspraktiken nur dann klagen kann, wenn es eine bestimmte Anzahl Beschwerden erhalten hat und den Inhalt der Beschwerden darlegt? Wenn ja, wie kann einer Bedrohung vorgebeugt werden, die ja voraussetzt, dass sich das Risiko noch nicht verwirklicht hat?

2. Welche Lücken stellt der Bundesrat bezüglich der Aktivlegitimation des SECO fest und wie können sie geschlossen werden?

3. Könnten Anwendung und Einhaltung des UWG nicht gestärkt werden, wenn das SECO die Lauterkeit des Wettbewerbs von Amtes wegen überwachen und ihm die Kompetenz zur direkten Sanktionierung eingeräumt würde?

Stellungnahme des Bundesrates

1. und 2. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241; UWG) kann der Bund vertreten durch das SECO eine zivil- oder strafrechtliche Klage gegen unlautere Wettbewerbspraktiken einreichen, wenn er dies als nötig erachtet und wenn Kollektivinteressen bedroht oder verletzt sind oder wenn das Ansehen der Schweiz im Ausland bedroht oder verletzt ist. Somit kann der Bund handeln, wenn die unlautere Praktik in ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine grundsätzliche Klärung geboten erscheinen lässt. Durch ein (juristisches) Vorgehen des Bundes soll also vermieden werden, dass andere Personen einer unlauteren Geschäftspraktik zum Opfer fallen. Bei einer Zivilklage obliegt der Nachweis, dass Kollektivinteressen verletzt oder bedroht sind, dem Bund (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; BBl 2009 6151 S. 6181). In seinem Entscheid vom 1. Dezember 2020 hat das Bundesgericht in einer Zivilsache festgehalten, dass der Bund auch bei unlauteren Wettbewerbspraktiken auf einer Website, die sich an ein breites Publikum in der Schweiz und in anderen Ländern richtet, nur klageberechtigt ist, wenn er eine bestimmte Anzahl Beschwerden erhalten hat (BGer 4A_235/2020 vom 1.12.2020, Erw. 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5), wobei die notwendige Anzahl Beschwerden zum Nachweis der Aktivlegitimation im jeweiligen Fall von der Schwere des Verstosses gegen das UWG abhänge. Diesbezüglich räumt das oberste Gericht ein, dass bei gravierenden Verstössen allenfalls schon eine einzelne Beschwerde oder eine geringe Zahl genüge (BGer vom 1.12.2020, Erw. 4.2 letzter Absatz). Diese Rechtsprechung geht somit davon aus, dass zur Einreichung einer Zivilklage die wirtschaftlichen Interessen mehrerer Personen verletzt sein müssen und dass der Bund entsprechende Beschwerden erhalten haben muss. Die Voraussetzungen für das Einreichen einer Zivilklage scheinen streng, insbesondere im digitalen Zeitalter und im Falle einer Website, die klar gegen das UWG verstösst und sich offensichtlich an eine Vielzahl Personen in der Schweiz und im Ausland richtet. Erhält der Bund Beschwerden gegen eine Website, so muss er sich zumindest bei Zivilverfahren zwingend darauf beschränken, nur gegen diejenigen Verhaltensweisen zu klagen, für die eine ausreichende Anzahl Beschwerden vorliegt. Nur der Gesetzgeber kann die erforderlichen Voraussetzungen für die Aktivlegitimation des Bundes präzisieren und lockern.

3. Zur Durchsetzung des UWG reicht der Bund in erster Linie Strafklagen gemäss Artikel 10 Absatz 3 und gemäss Artikel 23 UWG ein. Strafverfahren vor kantonalen Strafgerichten sind oftmals langwierig. Eine Aufsicht von Amtes wegen durch den Bund und eine Entscheidungsbefugnis, allenfalls kombiniert mit einer direkten Sanktionsbefugnis, könnten wirksamer sein, würden aber nicht nur mehr personelle und finanzielle Ressourcen bei der Bundesverwaltung, sondern auch einen Systemwechsel im UWG erfordern. Insbesondere müsste ein Verwaltungsverfahren eingeführt werden.

Antwort des Bundesrates.

Klageberechtigung des Bundes im Bereich des unlauteren Wettbewerbs | Lexipedia | Lexipedia