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21.4031 · Interpellation · 2021-09-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Covid-19-Pandemie hat die gesellschaftlichen Unterschiede deutlich gemacht und insbesondere die verletzlichsten Personen betroffen. Zu diesen gehören die Inhaberinnen und Inhaber einer Arbeits- und/oder Aufenthaltsbewilligung, die während dieser Gesundheitskrise die Arbeit verloren haben.

Während der ersten Welle der Krise wurden verschiedene Umfragen durchgeführt. Sie haben gezeigt, dass eine namhafte Zahl von Menschen sich aus Angst vor negativen Folgen für den Erhalt oder die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung an keinerlei Sozialhilfe wandte. Laut den Centres sociaux protestants (CSP) der Romandie entsprach der Verzicht auf Hilfe der Regel, und dies trotz der Lockerungen, die erreicht wurden, um der Benachteiligung dieser Personen entgegenzuwirken. Desinformation und gewisse abschreckende Praktiken der Verwaltungen haben eine gesellschaftliche Randgruppe in eine prekäre Situation gebracht. Obendrein sind die kantonalen Praktiken in diesem Bereich sehr uneinheitlich.

Der Stellenverlust in Zeiten der Pandemie und die damit verbundene Verarmung haben langfristige Folgen, und dies umso mehr, als grosse Unsicherheiten die Zukunft überschatten. Was geschieht beispielsweise mit den Personen, die keine Arbeit mehr finden werden? Wann beschliessen die Behörden eine Rückkehr zur Situation von vor der Pandemie?

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

- Einschränkungen für die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung für Personen, die Sozialhilfe beziehen, sind im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) geregelt. Muss deshalb nicht der Bundesrat den Kantonen die Lockerung der Massnahmen und die Notwendigkeit, den betroffenen Personen die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, in Erinnerung rufen?

- Muss der Bund nicht mit den Kantonen eine Information erarbeiten, um den betreffenden Verwaltungen klare Anweisungen zu geben und die Bevölkerung zu beruhigen?

- Müsste die coronabedingte Lockerung im AIG nicht verlängert werden, damit die betroffenen Personen Zeit haben, ihre Situation in Ordnung zu bringen?

- Verschiedene Kantone haben die Lockerungsmassnahmen eng ausgelegt und beispielsweise die Erneuerungsgesuche sistiert. Diese Sistierungsperioden verschlimmern aber die Situation der betroffenen Personen, weil sie ohne gültige Bewilligung zu gewissen Hilfen keinen Zugang haben und damit in einen Teufelskreis geraten. Was hält der Bundesrat davon?

Stellungnahme des Bundesrates

1./4. Der Vollzug des Ausländerrechts liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Die Sozialhilfeabhängigkeit stellt einen Grund für den Widerruf der Bewilligung nach den Artikeln 62 Absatz 1 Buchstabe e und 63 Absatz 1 Buchstabe c des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) dar, sie wirkt sich aber nicht automatisch auf den weiteren Aufenthalt in der Schweiz aus. Die kantonalen Migrationsbehörden entscheiden nämlich im Einzelfall nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der sich sowohl aus Artikel 96 AIG als auch aus Artikel 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt. Wenn ein Sozialhilfebezug in Zusammenhang mit einer Wirtschaftskrise, einer Pandemie, einer Naturkatastrophe oder einer Krankheit steht, wird dies nach gängiger Praxis bei der Prüfung von ausländerrechtlichen Massnahmen berücksichtigt. Die kantonalen Migrationsbehörden und die für die Sozialhilfe zuständigen Behörden sind sich der migrationsrechtlichen Problematik in Zusammenhang mit der aktuellen Pandemiesituation bewusst. Sie regeln die Festsetzung und Ausrichtung der Sozialhilfe nach Artikel 86 AIG im Rahmen ihrer Kompetenzen, sodass ein Eingreifen des Bundesrats nicht nötig ist.

2./3. Gemäss der Weisung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 26. Juni 2021 zur Umsetzung der Covid-19-Verordnung 3, die bis auf Weiteres gilt, soll ein durch Covid-19 verursachter Sozialhilfebezug nicht zu ausländerrechtlichen Konsequenzen führen. Zudem werden die kantonalen Behörden aufgefordert, ihren Ermessensspielraum bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eines Widerrufs der Bewilligung zugunsten der Ausländerinnen und Ausländer angemessen auszuschöpfen. Ein durch die Pandemie bedingter Stellenverlust stellt keinen Widerrufsgrund nach dem AIG dar. Es ist auch festzuhalten, dass EU/EFTA-Staatsangehörige, die nach mehr als einjähriger Erwerbstätigkeit in der Schweiz ihre Stelle verlieren, zusätzlich zur Arbeitslosenentschädigung Anspruch auf Sozialhilfe haben. Sie können diesen Anspruch noch sechs Monate nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung geltend machen (vgl. Art. 61a AIG), ohne dass ihr Aufenthaltsrecht in Frage gestellt wird.

Wenn der Sozialhilfebezug aufgrund der Covid-19-Krise erfolgt ist, haben die für die Ausrichtung der Sozialhilfe zuständigen Behörden bei der Meldung an die kantonalen Migrationsbehörden deutlich darauf hinzuweisen. Dies ist auch im Rundschreiben des SEM vom 2. Februar 2021 zum ausländerrechtlichen Verfahren beim Bezug von Sozialhilfe festgehalten. Der Bund hat keine Kompetenz, den Vollzug der kantonalen Sozialhilfe zu überwachen. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat diese Information in ihren Empfehlungen zur Sozialhilfe während Epidemie-Massnahmen an die Sozialdienste weitergeleitet.

Antwort des Bundesrates.