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21.4039 · Interpellation · 2021-09-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 2021 gingen 1338 neue Asylgesuche von Migrantinnen und Migranten aus Afghanistan ein. Im vergangenen Jahr waren es auf das ganze Jahr gesehen 1681 Personen aus Afghanistan. Und diese Zahl lag schon um 20 Prozent über den 1397 im Jahr 2019. Damit betrafen 27 Prozent der Entscheide, die zur vorläufigen Aufnahmen führten, Afghaninnen und Afghanen. Allerdings bedürfen die Personen, die es schaffen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, in der Regel keines Schutzes: Schutz erhielten 2020 84,1 Prozent, Asyl dagegen nur 16,5 Prozent. Angesichts der gegenwärtigen Krise ist es sinnvoll zu vermeiden, dass sich in einer emotional aufgeladenen Situation und unter dem Migrationsdruck die Asylgesuche von Personen, deren letzter Aufenthaltsort nicht in Afghanistan, sondern in einem anderen Empfangsland war, vervielfachen. Dies würde eine Sogwirkung entfalten und die betreffenden Länder dazu verleiten, Menschen zur Emigration zu bewegen.

Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

- Wie viele Asylgesuche wurden seit Anfang August von Afghaninnen und Afghanen eingereicht?

- Rechnet der Bundesrat in den kommenden Monaten und Jahren mit einem Anstieg der Asylgesuche von Afghaninnen und Afghanen? Wenn ja, in welchem Umfang?

- Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Asylgesuche von Afghaninnen und Afghanen, die vorher im Iran, in Pakistan, in der Türkei oder in einem anderen Empfangsland gelebt haben, in der Regel die Asylvoraussetzungen erfüllen?

- Wie gross ist der Anteil derjenigen Afghaninnen und Afghanen, die im Rahmen des Familiennachzugs seit 2015 immigriert sind und deren letzter Wohnort Afghanistan war? Wie gross ist dieser Anteil seit 2019?

- Wie sieht es aus bei den restlichen Afghaninnen und Afghanen, die in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben?

- Wie ist das zahlenmässige Verhältnis zwischen Frauen und Männern bei den afghanischen Staatsangehörigen, die in einem Asylverfahren sind? Wie sieht dieses Verhältnis aus bei den seit 2019 eingereichten Asylgesuchen? Und bei denen, die 2021 eingereicht wurden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im August 2021 wurden 330 Asylgesuche von Afghanen in der Schweiz registriert, im September waren es 311. Nicht inbegriffen sind afghanische Flüchtlinge, die im Rahmen des Resettlements in der Schweiz aufgenommen wurden.

2. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) rechnet mit einer zunächst nur leichten Zunahme der Anzahl der Asylgesuche afghanischer Staatsangehöriger in der Schweiz. Dabei dürfte es sich grösstenteils um Personen handeln, die sich schon länger in südosteuropäischen Staaten aufgehalten haben. Die Entwicklung der Asylgesuche aus Afghanistan ab 2022 hängt stark davon ab, wie sich die Lage vor Ort entwickelt. Es ist davon auszugehen, dass es zunächst vor allem zu Fluchtbewegungen in die Nachbarländer kommt. Wie bisher dürfte ein Teil dieser Personen auch versuchen, nach Europa zu gelangen. Eine grössere Migrationswelle aus Afghanistan nach Europa betrachtet das SEM als nicht sehr wahrscheinlich; sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Am ehesten ist zu erwarten, dass in den nächsten Jahren die Zahl der Asylgesuche afghanischer Staatsangehöriger in der Schweiz gegenüber dem aktuellen Niveau leicht bis moderat ansteigen wird, d. h. zwischen 10 Prozent und 30 Prozent.

3. Jedes Asylgesuch von afghanischen Staatsangehörigen wird individuell geprüft. Auf ein Asylgesuch wird generell nicht eingetreten, wenn die Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann. Das ist der Fall, wenn sich dieser Staat an die internationalen Verpflichtungen zum Flüchtlingsschutz hält und eine legale Rückkehr dorthin möglich ist, weil die asylsuchende Person dort über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, muss im Einzelfall geprüft werden. Afghanische Staatsangehörige, die sich vor der Einreichung ihres Asylgesuchs in der Schweiz im Iran, in Pakistan, in der Türkei oder einem anderen Staat ausserhalb der Schengen-/Dublin-Staaten aufgehalten haben, erfüllen diese Voraussetzungen häufig nicht. Kommt eine Rückkehr in einen Drittstaat nicht in Frage, muss im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden, ob eine Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat gefährdet ist. Dies gilt auch für afghanische Staatsangehörige, die sich lange ausserhalb Afghanistans aufgehalten haben. Besteht eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in Afghanistan, wird die Person als Flüchtling anerkannt. Andernfalls wird ihr Asylgesuch abgelehnt. In diesem Fall muss gleichzeitig geprüft werden, ob in Bezug auf die Wegweisung Vollzugshindernisse bestehen.

4. Zwischen 2015 und 2020 waren von total 16 541 afghanischen Asylgesuchen 313 auf einen Familiennachzug zurückzuführen, was 1,9 Prozent entspricht. Im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis Ende September 2021 waren von total 5057 afghanischen Asylgesuchen 165 oder 3,3 Prozent auf einen Familiennachzug zurückzuführen. Die manuelle Auswertung der Angaben zum letzten Wohnort der zwischen 2015 und September 2021 im Rahmen von Familienzusammenführungen eingereisten afghanischen Staatsangehörigen hat ergeben, dass über 90 Prozent angaben, zuletzt in Afghanistan gewohnt zu haben.

5. Die Ermittlung des letzten Wohnortes bei den übrigen 16 228 afghanischen Asylsuchenden zwischen 2015 und 2020 beziehungsweise den übrigen 4892 zwischen Januar 2019 und September 2021 ist zu aufwändig. Sie wäre ebenfalls nur mittels einer manuellen Auswertung möglich. Von den afghanischen Asylgesuchen im Zeitraum von 2015 bis 2020 betrafen 28,5 Prozent ein Dublin- oder Rückübernahmeverfahren. Zumindest bei diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass sich diese Personen bereits in einem anderen Staat aufgehalten haben, welcher für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

6. Per Ende September 2021 befanden sich 370 weibliche und 890 männliche afghanische Asylsuchende mit N-Ausweis sowie 3141 weibliche und 8401 männliche vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F aus Afghanistan im Asylprozess. Das Geschlechterverhältnis beträgt somit 27,4 Prozent Frauen und 72,6 Prozent Männer. Bei den total 3078 Asylgesuchen aus Afghanistan in den Jahren 2019 und 2020 waren 30,8 Prozent (948) weiblich und 69,2 Prozent (2130) männlich. Bei den total 1979 afghanischen Gesuchen zwischen Januar und September 2021 waren 26,9 Prozent (532) Frauen und 73,1 Prozent (1447) Männer.

Antwort des Bundesrates.