Lexipedia

21.409 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-01

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das ZGB und das Raumplanungsgesetz sind so anzupassen, dass alle Seen auf Schweizer Boden mit Fusswegen zu erschliessen sind. Diese sind in der Regel auf dem Land und möglichst nahe am Ufer zu führen. Bei der Erstellung geniessen der Heimat- und vor allem der Naturschutz höchste Priorität und die Ufer sind ökologisch aufzuwerten.

Begründung

Seen gehören der Allgemeinheit (Art. 664 Abs. 1 ZGB). Sie müssen für den Gemeingebrauch zugänglich sein. "Jedermann ist berechtigt (...) das öffentliche Gewässer zur Schifffahrt, zum Wasserschöpfen, Baden, Tränken, Schwemmen, Waschen zu benutzen." So wurde der Gemeingebrauch vor mehr als 150 Jahren bspw. im zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuch von 1855 definiert (Böhi Albert, Ständerat: Rechtsgutachten über die Uferwege am Bodensee, Untersee und Rhein, Frauenfeld 1928). Heute wäscht niemand mehr seine Wäsche am See oder tränkt sein Vieh am Strand. Hingegen suchen immer mehr Menschen Erholung an Gewässern. Es ist an der Zeit, den alten, an sich unbestrittenen Begriff des Gemeingebrauchs bezüglich der öffentlichen Gewässer sinngemäss zu erhalten, aber mit einer zeitgemässen Definition des öffentlichen Interesses zu füllen. So ist der Zugang zu Erholungsräumen in der dicht besiedelten Schweiz heute derart wichtig, dass er ein wesentliches öffentliches Interesse darstellt. Re-naturierte Seeufer ihrerseits leisten einen wesentlichen Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Biodiversität und damit zum Gemeinwohl. Die gesetzlichen Grundlagen auf eidgenössischer Ebene sind aus Gründen des Gemeingebrauchs und des Gemeinwohls so anzupassen, dass die Ufer aller Seen in der Schweiz unter Berücksichtigung des Naturschutzes mit Fusswegen erschlossen werden müssen.

Gerade hat der Kanton Neuenburg eine entsprechende GRÜNE Initiative grossmehrheitlich gutgeheissen.

Schweizer Seeufer. Ökologische Aufwertung und Erschliessung für Fussgängerinnen und Fussgänger | Lexipedia | Lexipedia