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21.415 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die rechtlichen Grundlagen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) sind so anzupassen, dass die eidgenössischen Steuerbehörden weiterhin die Aufsicht über die Tätigkeit der kantonalen Verwaltungen ausüben, jedoch kein Beschwerderecht mehr haben in Bezug auf deren Verfügungen.

Begründung

Artikel 141 DBG legt fest, dass die eidgenössischen Steuerbehörden (Eidgenössische Steuerverwaltung und kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer) gegen die Veranlagungsverfügungen (Art. 131 DBG) und die Einspracheentscheide (Art. 135 DBG) der kantonalen Veranlagungsbehörde Beschwerde erheben können. Es ist und bleibt zwar wichtig, dass die eidgenössischen Organe die Tätigkeit der kantonalen Verwaltungen beaufsichtigen können. Die vorliegende parlamentarische Initiative verlangt aber, dass die entsprechenden Befugnisse eingeschränkt werden, insbesondere im Bereich des Beschwerderechts.

Dieses Recht führt unvermeidlich zu einer grossen Rechtsunsicherheit bei den kantonalen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern, die in Treu und Glauben von der kantonalen Behörde vorschriftsgemäss eine Veranlagungsverfügung erhalten haben.

Nach geltendem Recht sind die eidgenössischen Steuerbehörden zur Beschwerde legitimiert gegen Verfügungen, die bereits behandelt, begründet und mit dem Kanton abgestimmt wurden und die dann von einem zweiten Organ in Frage gestellt werden, was faktisch dazu führt, dass den kantonalen Organen Autonomie und Entscheidungsgewalt weggenommen wird.

Zum Schutz des Subsidiaritätsprinzips und der Einhaltung der kantonalen Autonomie wird daher vorgeschlagen, den genannten Gesetzesartikel und die entsprechenden Verweise aufzuheben, um so die Rechtssicherheit für die Kantone und die Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen.

Diese Initiative soll keinesfalls Misstrauen gegenüber den eidgenössischen Behörden ausdrücken. Diese würden ihre wertvolle Arbeit, die Tätigkeit der kantonalen Verwaltungen zu überprüfen, auch weiterhin fortführen. Sie hätten nach wie vor Zugang zu den Informationen der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, würden sich aber stärker darauf ausrichten, nützliche Angaben für künftige Handlungen zu liefern, statt auf bereits erlassene kantonale Verfügungen einzuwirken.