21.420 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-17
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Ich beantrage, dass Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG) um einen Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt wird:
Keine Flüchtlinge sind Personen, die einen sicheren Staat durchquert haben, in dem sie ein Asylgesuch einreichen konnten oder hätten einreichen können.
Begründung
Entsprechend ihrer humanitären Tradition nimmt die Schweiz Menschen auf, deren Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Definition von "Flüchtling", die auf die Nachkriegszeit zurückgeht, ist jedoch veraltet, um nicht zu sagen überholt: Damals ging es darum, die Türen nicht verschlossen zu lassen für Menschen, die aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt wurden und keine andere Wahl hatten, als ins nächstgelegene Land zu fliehen.
Es ist unschwer zu erkennen, dass die Situation heute eine andere ist: Viele Asylsuchende durchqueren mehrere sichere Staaten, bevor sie ihr Asylgesuch einreichen. Sie lassen sich dabei vor allem von wirtschaftlichen Aspekten leiten; es handelt sich also häufig nicht mehr um eine letzte Möglichkeit, um das Überleben zu sichern, sondern darum, dass Asylsuchende ein Land wählen, in dem sie sich ein weniger hartes Leben aufbauen können als in ihrem Herkunftsstaat.
Um zu verhindern, dass das Asyl missbraucht wird, muss die Definition des Begriffs "Flüchtling" enger gefasst werden, sodass lediglich wirklich gefährdeten Menschen Asyl gewährt wird. Dazu gehören Migrantinnen und Migranten, die bereits sichere Staaten durchquert haben, offensichtlich nicht. Sie sollten daher eindeutig vom Anwendungsbereich des Asylgesetzes ausgeschlossen werden.
Im geltenden Gesetz ist dies nur teilweise der Fall: Aus der Definition des Begriffs "Flüchtling" ausgeschlossen werden jene Menschen, die im Land, in dem sie zuletzt wohnten, (neben, alternativ, ihrem Herkunftsstaat) wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind und keine begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Das geltende Gesetz befasst sich jedoch nicht damit, wie die Situation in den Transitländern ist oder möglicherweise war.
Die beantragte Anpassung, mit der diese Lücke geschlossen werden soll, stellt uns mehr Mittel zur Verfügung, um der Praxis der Staaten ein Ende zu setzen, ihre Augen vor der Durchreise von Migrantinnen und Migranten zu verschliessen und sie - unter Verletzung ihrer internationalen Pflichten - nicht zu registrieren, um nicht als Erstaufnahmeland zu gelten. Dadurch kann die Anziehungswirkung, die durch diese Gesetzeslücke auf viele Angehörige von armen Staaten ausgeübt wird, weiter verringert werden.