Lexipedia

Mehr als 30 Jahre Fuss- und Wanderweggesetz. Bilanz

21.4236 · Interpellation · 2021-09-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Seit über 30 Jahren bildet das Fuss- und Wanderweggesetz (FWG) die Basis für die Planung fussgängerfreundlicher Infrastruktur. Es sorgt dafür, dass sich die Kantone um die Planung, Anlage und Erhaltung zusammenhängender Fuss- und Wanderwegnetze kümmern. Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass sich das FWG in den letzten 30 Jahren bewährt hat und dafür gesorgt hat, dass sich die fussgängerfreundliche Infrastruktur gesichert und verbessert hat?

2. Sind in allen Kantonen Anschlussgesetzgebungen vorhanden, die die Umsetzung des FWG garantieren? Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Kantone ihrer Umsetzungspflicht genügend nachkommen und die nötigen personellen und finanziellen Ressourcen bereitstellen?

3. Im Gegensatz zu den Wanderwegnetzen gibt es noch wenige Fusswegnetze, obwohl deren Planungspflicht seit über 30 Jahren im FWG festgeschrieben ist. Wie regeln die Kantone die Planungspflicht für Fusswegnetze? Wie sorgt der Bund dafür, dass die Kantone diesbezüglich ihrer Pflicht nachkommen?

4. Wurde das FWG kürzlich einer Wirksamkeitsüberprüfung / Evaluation unterzogen und gibt es daraus Erkenntnisse, die die Anpassung von Empfehlungen / rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat ist überzeugt davon, dass das Fuss- und Wanderweggesetz vom 4. Oktober 1985 (FWG; SR 704) entscheidend zu einer fussgängerfreundlicheren Infrastruktur in der Schweiz beigetragen hat.

2. Der Vollzug des FWG ist Sache der Kantone. Hierfür haben die Kantone für die rechtliche Umsetzung unterschiedliche Ansätze gewählt: Einige Kantone haben sich für Anschlussgesetzgebungen entschieden, andere vollziehen das FWG durch die Integration in übergeordnete kantonale Gesetze, wiederum andere durch Verordnungen oder die direkte Abstützung auf das Bundesgesetz. Nach Ansicht des Bundesrates bestehen heute Mängel bei der Festlegung der Fusswegnetzpläne gemäss Artikel 4 FWG (vgl. Antwort auf Frage 3).

3. Beim Thema Fussverkehr delegieren die Kantone in der Regel die Planung, Projektierung und Realisierung der innerörtlichen Fusswegnetze an die Gemeinden. Dies macht Sinn, weil es dabei vor allem um die kleinräumige Fussgängererschliessung in den Siedlungen geht. Der Vollzug der Wanderwegnetzplanung wird demgegenüber häufig als eine Aufgabe der Kantone definiert, weil diese Netze gemeinde- oder sogar kantonsübergreifend sind. Bei der Delegation der Fusswegnetzplanung an die Gemeinde ist festzustellen, dass einige Kantone ihren Aufsicht- und Koordinationspflichten nicht ausreichend nachkommen. Um dies zu verbessern, steht das Bundesamt für Strassen (ASTRA) gemeinsam mit Fussverkehr Schweiz im Dialog mit den Fachstellen der Kantone. Darüber hinaus unterstützt das ASTRA die Kantone und Gemeinden mit Vollzugshilfen für den Fussverkehr.

4. Zwischen Sommer 2013 und Herbst 2020 wurde im Auftrag des ASTRA durch Fussverkehr Schweiz in allen 26 Kantonen Gespräche und Workshops mit den verantwortlichen Fachstellen durchgeführt, um den Vollzug des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege beurteilen zu können. Das ASTRA wird zusammen mit Fussverkehr Schweiz diese Gespräche und Workshops weiterführen, um die in der Antwort zu Frage 3 dargelegten Mängel zu beheben. Der Bundesrat erachtet dazu die rechtlichen Rahmenbedingungen als zielführend und ausreichend.

Antwort des Bundesrates.

Mehr als 30 Jahre Fuss- und Wanderweggesetz. Bilanz | Lexipedia | Lexipedia