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21.4240 · Interpellation · 2021-09-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Kennt der Bundesrat dieses Zusatzprotokoll?

2. Kennt der Bundesrat die Agenda des Europarates und der Kommissionen, in welcher auch die Schweiz vertreten ist und ist es möglich, dass der Bundesrat unserer Vertretung Vorgaben zu den Abstimmungen machen kann?

3. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Schweiz (mit Sitz des UNO Hochkommissariats für Menschenrechte) dem Votum der Menschenrechtsexperten folgen und gegen dieses Zusatzprotokoll stimmen soll?

Begründung

Das "Committee on Bioethics" des Europarats hat seit einiger Zeit ein Zusatzprotokoll zur Biomedizin-Konvention, der sog. "Oviedo-Konvention" (SR 0.810.2 Übereinkommen vom 4. April 1997 zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin (Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin)) in Beratung.

Link: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/718/de

Die Schweiz hat diese Biomedizin-Konvention zusammen mit dem Zusatzprotokoll über das Klonverbot am 24. Juli 2008 ratifiziert und am 1. November 2008 in Kraft gesetzt.

Das nun weiter vorgeschlagene Zusatzprotokoll sollte Menschen mit psychosozialen Behinderungen schützen - in Wirklichkeit sollen nun aber Zwangsmassnahmen in der Psychiatrie verankert werden, bis hin zu Elektroschocks, einzig die Lobotomie bleibt verboten.

Viele Organisationen haben sich zusammengeschlossen, um gegen dieses Zusatzprotokoll zu protestieren, darunter die zuständigen Menschenrechtsexperten der Vereinten Nationen und das CRPD (Committee on the Rights of Persons with Disabilities).

Nach verschiedenen Verschiebungen dieses Traktandums soll voraussichtlich im November 2021 im Bioethik-Kommittee, in welchem auch die Schweiz vertreten ist, über dieses Zusatzprotokoll abgestimmt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das geplante Zusatzübereinkommen zur - von der Schweiz ratifizierten - Oviedo-Konvention über Menschenrechte und Biomedizin befasst sich mit den Voraussetzungen und Bedingungen von Zwangsbehandlungen von Psychiatriepatientinnen und -patienten. Das Zusatzprotokoll zielt auf eine Verbesserung der Verfahrensgarantien von Personen, die Zwangsbehandlungen ausgesetzt sind, über die Minimalstandards der Oviedo-Konvention und der EMRK hinaus. Das Zusatzprotokoll ist im Rahmen des Expertenausschusses des Europarates für Bioethik (dem DH-BIO) aufgrund eines Auftrages des Ministerkomitees des Europarates erarbeitet worden. Die Schweiz ist im DH-BIO vertreten und hat an der Ausarbeitung des Entwurfs mitgewirkt. Am 2. November 2021 hat der DH-BIO den auftragsgemäss finalisierten Entwurfstext dem Ministerkomitee zur Entscheidung über das weitere Vorgehen übermittelt.

2. Die Konventionen des Europarates werden im institutionellen Rahmen des Europarates vorbereitet und ausgehandelt. Die Verhandlungen werden durch einen Beschluss des Ministerkomitees abgeschlossen, das den endgültigen Text der Konvention annimmt und zur Unterzeichnung durch die Mitgliedstaaten des Europarats und gegebenenfalls durch andere Staaten oder internationale Organisationen, die an seiner Ausarbeitung mitgewirkt haben, auflegt. Das Ministerkomitee entscheidet in der Regel im Mehrheitsverfahren.

Wann der Entwurf des Zusatzprotokolls auf die Tagesordnung des Ministerkomitees gesetzt wird, kann derzeit nicht gesagt werden, da der Vorsitz dies bestimmt. Das Ministerkomitee kann bei der Prüfung des Entwurfs jeden ihm zweckmässig erscheinenden Beschluss, auch verfahrensrechtlicher Art, fassen, wenn es die Annahme des Textes für verfrüht hält.

Theoretisch möglich wären Vorgaben des Bundesrates für die Abstimmungen im Ministerkomitee. In einem solch frühen Stadium möchte der Bundesrat sich jedoch nicht verbindlich festlegen. Überdies stellt das Abstimmungsverhalten der Schweiz kein Präjudiz hinsichtlich einer möglichen Unterzeichnung oder Ratifikation einer Konvention durch die Schweiz dar.

3. Der Entwurf des Zusatzübereinkommens lässt den Schluss zu, dass ein solches Abkommen geeignet sein könnte, die Verfahrensgarantien von betroffenen Personen im Kontext von Zwangsmassnahmen bei Psychiatriepatientinnen und -patienten massgeblich zu verbessern, insbesondere in Staaten, in denen solche Schutzmechanismen (Überprüfung einer Zwangsmassnahme durch ein unabhängiges Gericht) nicht oder unzulänglich vorhanden sind. Aussagen zu spezifischen Zwangsbehandlungen finden sich bislang im Vorentwurf keine, mit der einzigen Ausnahme eines absoluten Verbots von irreversiblen Massnahmen.

Dem Bundesrat ist aber bekannt, dass der Entwurf aufgrund seiner allgemeinen Ausrichtung (Einschränkung statt Verbot von Zwangsmassnahmen) umstritten ist.

Antwort des Bundesrates.