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21.4263 · Interpellation · 2021-09-30

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Krankenkassenprämien sinken 2022 im Durchschnitt um 0,2 Prozent dank der Auflösung von Reserven der Krankenversicherer. Auffallend ist ein gewisses Ost-West-Gefälle der Prämienentwicklung: in der Westschweiz sinken die Prämien, in der Ostschweiz steigen sie (mit Ausnahme von Graubünden). Andererseits weisen auch verschiedene Zentralschweizer Kantone einen Prämienanstieg auf, während umgekehrt Zürich oder Zug sinkende Prämien verzeichnen.

Weil diese unterschiedliche Entwicklung schwer erklärbar ist, kommt da und dort der Verdacht auf, Bund und Krankenversicherer würden mit den vorhandenen Reserven die Prämienentwicklung in den Kantonen mit vergleichsweise hohen Prämien dämpfen. Damit hier alle Zweifel ausgeräumt werden können, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie stellt der Bundesrat bzw. das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sicher, dass die Krankenversicherer ihre Reserven pro Kanton ausweisen und ausschliesslich für Versicherte des jeweiligen Kantons verwenden?

2. Ist der Bundesrat bzw. das BAG bereit, zwecks Vertrauensbildung und Nachvollziehbarkeit das Combined Ratio-Monitoring pro Kanton zu veröffentlichen?

3. Ist der Bundesrat bzw. das BAG bereit für Anpassungen im Prozess des jährlichen Prämienfestsetzungsverfahren, um die Nachvollziehbarkeit in den Kantonen zu verbessern und das Vertrauen in den Prozess zu stärken?

Stellungnahme des Bundesrates

Anders als der Wortlaut der Interpellation vermuten lassen könnte, ist die Senkung der mittleren Prämie um 0,2 Prozent nicht auf die Gewährung eines Ausgleichsbetrags an die Versicherten im Rahmen des Reserveabbaus zurückzuführen, denn ein solches Vorgehen hat keinen Einfluss auf die mittlere Prämie. Zudem gewährt ein Versicherer, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, im Jahr 2022 allen seinen Versicherten (nach Altersgruppe) unabhängig von ihrem Wohnkanton den gleichen Ausgleichsbetrag.

1. Die Reserven werden für den gesamten territorialen Tätigkeitsbereich des Versicherers und nicht nach Kanton gebildet. Bei der Prämiengenehmigung muss das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sicherstellen, dass die Prämien die kantonalen Kosten decken, und zwar für jeden Kanton separat (Art. 16 Abs. 3 Krankenversicherungsaufsichtsgesetz; KVAG, SR 832.12). Dabei sorgt es auch dafür, dass in keinem Kanton ein unausgewogenes Verhältnis zwischen Prämien und Kosten über mehrere Jahre bestehen bleibt.

2. Das BAG überprüft jährlich in einem Monitoring, wie sich die Verhältnisse zwischen Kosten und Prämien pro Kanton im Vergleich zum gesamtschweizerischen Verhältnis zwischen Kosten und Prämien entwickeln. Seit Einführung des KVAG hat sich die Situation wesentlich verbessert. Das BAG prüft die Möglichkeiten für die jährliche Veröffentlichung des Monitorings.

3. In seiner Stellungnahme zur Motion Feller 20.4199 (Berechnung der Krankenkassenprämien. Transparenz der zugrundeliegenden Annahmen und Modalitäten sicherstellen) hat der Bundesrat das Prämiengenehmigungsverfahren dargelegt und dabei die Rolle der Kantone in diesem Verfahren sowie die Unterlagen, die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugehen, näher ausgeführt. Am 3. und 24. November 2020 sind das BAG und die Kantone zu einem Rückblick auf das Prämiengenehmigungsverfahren 2021 zusammengekommen. Am 26. April 2021 hat es sein Kreisschreiben zu den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Einzeltaggeldversicherung im Hinblick auf das Prämiengenehmigungsverfahren 2022 aktualisiert (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Kreis- und Informationsschreiben > Kreisschreiben Schweiz). Am 3. Mai 2021 informierte es die Kantone über den Ablauf des Prämiengenehmigungsverfahrens 2022. Am 12. Juli 2021 organisierte es einen Meinungsaustausch mit den fachlichen Ansprechpartnern der Kantone. Die Kantone wurden eingeladen, sich zur Kostenschätzung auf ihrem Staatsgebiet zu äussern. Zur Stellungnahme verfügten sie über die von der Konjunkturforschungsstelle der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (KOF) erstellten sowie die nach dem Modell des Winterthurer Instituts für Gesundheitsökonomie (WIG) berechneten jährlichen Kostenprognosen und erhielten namentlich alle Prämien 2022 ihres Staatsgebiets und die mittleren Prämien 2022 pro Versicherer auf ihrem Staatsgebiet, die kantonale Erfolgsrechnung, den detaillierten Bestand aller Kantone, einen Auszug aus der Jahresrechnung, die definitive Combined Ratio 2020 für ihr Gebiet und für die ganze Schweiz sowie die provisorische Übersicht über die Reserven der Versicherer für die ganze Schweiz. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Prämiengenehmigungsverfahren mit der erforderlichen Transparenz abgelaufen ist.

Antwort des Bundesrates.