21.4325 · Interpellation · 2021-10-01
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat für 1995-2001 eine "Generationsbilanz" zur Entwicklung der Nachhaltigkeit der schweizerischen Fiskal- und Sozialpolitik erstellt.
Die Frage der Generationengerechtigkeit geht weit über die Fiskal- und Sozialpolitik hinaus. So hat das deutsche Bundesverfassungsgericht im März 2021 eine Beschwerde gegen das Klimaschutzgesetz aufgrund von Generationen-Argumenten teilweise gutgeheissen. Das Gesetz verschiebe hohe Emissionsminderungslasten unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030, wurde argumentiert, und verletze damit die Freiheitsrechte der nachfolgenden Generationen. Dies sei unverhältnismässig: "Danach darf nicht einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast grosse Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbussen ausgesetzt würde."
Das Bundesverfassungsgericht hielt zudem fest, dass der im Grundgesetz garantierte Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auch den Schutz vor Beeinträchtigung durch Umweltbelastungen einschliesse. Diese nimmt weltweit ein Ausmass an, welches die Regenerationsfähigkeit der Erde deutlich übersteigt. Auch die Schweiz konsumiert fast dreimal so viele Umweltleistungen und -ressourcen, als global verfügbar sind. Wir leben somit auf Kosten künftiger Generationen.
Es stellen sich folgende Fragen:
- Wo genau spielt die Generationengerechtigkeit in der Klima- und Umweltpolitik des Bundesrates heute eine strategische Rolle?
- Kann die Eidgenössische Finanzverwaltung neben der Generationen-Bilanz zur Fiskal- und Sozialpolitik auch eine Generationen-Bilanz zur Nachhaltigkeit der schweizerischen Klima- und Umweltpolitik berechnen?
- Schliesst der in der Verfassung garantierte Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit in der Schweiz - so wie in Deutschland - auch die Beeinträchtigungen durch Umweltbelastungen mit ein? Falls Ja: wie kann dieser Schutz individuell durchgesetzt werden?
- International gibt es heute noch kein eigenständiges Menschenrecht auf eine saubere Umwelt. Vor diesem Hintergrund fordert der UNO-Sonderberichterstatter für Menschenrechte und Umwelt sowie weitere UNO-Gremien, Staaten und NGOs die Anerkennung eines Rechts auf Umwelt als Menschenrecht. Inwiefern unterstützt der Bundesrat dieses Anliegen?
Stellungnahme des Bundesrates
1) Der Bundesrat setzt sich nach den Vorgaben der Bundesverfassung (BV, SR 101) für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ein. Dabei orientiert er sich am Ideal eines intakten Lebensraumes, in dem das Erneuerungspotential der natürlichen Ressourcen heutigen und zukünftigen Generationen ungeschmälert zur Verfügung steht. In seiner Umweltpolitik wird der Bundesrat insbesondere vom Vorsorgeprinzip geleitet, das eine frühzeitige Begrenzung schädlicher oder lästiger Einwirkungen verlangt.
Bund und Kantone haben bis heute insbesondere in den Bereichen Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfälle und Altlasten grosse Fortschritte erzielt und streben weitere Verbesserungen an. Im Bereich der Klimapolitik hat der Bundesrat im August 2019 beschlossen, die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf Netto-Null zu senken. Damit leistet die Schweiz ihren Beitrag, um die Erderwärmung unter der kritischen Schwelle von 2 bzw. 1,5 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit zu halten. Zudem hat er am 17. September 2021 beschlossen, nach der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes bis Ende Jahr eine neue Gesetzesvorlage in die Vernehmlassung zu schicken. Mit dieser Vorlage wird der Bundesrat zusätzliche Klimaschutzmassnahmen vorschlagen.
2) Berechnungen zur generationenübergreifenden Wirkung der Klima- und Umweltpolitik sind aktuell nicht möglich. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) wird dieses Jahr eine neue Fassung ihrer "Langfristperspektiven der öffentlichen Finanzen der Schweiz" veröffentlichen, die der Klimaherausforderung erstmals ein ganzes Kapitel widmet. Da es noch wenige Studien und kaum Daten zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels in der Schweiz gibt, bleibt dieses Kapitel rein qualitativ.
3) Aus dem Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, das namentlich ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit umfasst, ergibt sich unter anderem die staatliche Schutzpflicht, Individuen durch vernünftige und geeignete Massnahmen vor schädlichen Umwelteinflüssen zu schützen. Diese Pflicht ergibt sich nicht nur aus Artikel 10 der Bundesverfassung, sondern auch aus den Artikeln 2 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Die Schutzfunktion der Grundrechte wird zunächst im Rahmen der Gesetzgebung als rechtlich verankertes öffentliches Interesse berücksichtigt. Die Umweltgesetzgebung zielt daher auf ein hohes Schutzniveau in allen Umweltbereichen ab und regelt insbesondere auch die Prüfung von Umweltauswirkungen. Auch in der Rechtsanwendung ist der Schutzfunktion der Grundrechte angemessen Rechnung zu tragen. Schliesslich kann sich eine Person im Zusammenhang mit einer von der Allgemeinheit verursachten Umweltauswirkung auf die staatliche Schutzpflicht berufen und behördliche Unterlassungen rügen, wenn sie durch diese Auswirkungen in ihren eigenen (Grund-)Rechten in hinreichendem Mass beeinträchtigt ist.
4) Die Schweiz legte dem Menschenrechtsrat gemeinsam mit Partnerländern eine Resolution zur Anerkennung eines Rechts auf eine sichere, saubere, gesunde und nachhaltige Umwelt vor. Die Resolution enthält auch eine Aufforderung an die Staaten, die nötigen Massnahmen zur Implementierung dieses Rechts zu ergreifen sowie eine Einladung an die UN-Generalversammlung, sich dem Thema anzunehmen. Sie ist nicht rechtsverbindlich. Die Resolution wurde vom Menschenrechtsrat am 8. Oktober 2021 ohne Gegenstimmen angenommen.
Antwort des Bundesrates.