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21.4384 · Motion · 2021-12-07

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01), das Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützt (Art. 1 Abs. 1 USG) so in einer Verordnung festzulegen, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume auch vor Lichtverschmutzung geschützt werden. Die Lichtverschmutzung wirkt sich auch auf natürliche Lebensräume und besonders schutzwürdige Habitate aus, in denen Tiergruppen leben, die sensibel auf Licht reagieren. Daher müssen die in den folgenden Gesetzen festgelegten Anforderungen ebenfalls in der besagten Verordnung präzisiert werden: das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), das Jagdgesetz (JSG; SR 922.0) und das Bundesgesetz über die Fischerei (BGF; SR 923.0).

Begründung

Lichtemissionen, auch "Lichtverschmutzung" genannt, bezeichnen übermässiges Licht, das einen negativen Einfluss auf die nächtliche Landschaft, die Artenvielfalt und den Menschen haben kann.

Am 27. Oktober 2021 hat das BAFU Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen veröffentlicht und besonders die Auswirkungen der Emissionen für den Menschen, die Natur (Tiere, Pflanzen und Lebensräume) und die nächtliche Landschaft hervorgehoben.

Die Lichtverschmutzung ist eine der häufigsten Umweltverschmutzungen und wahrscheinlich die, die am schnellsten zunimmt. Tatsächlich nimmt sie jährlich um 6 Prozent zu und wird als eine der grössten Bedrohungen für die Biodiversität angesehen.

Auf Bundesebene fordern verschiedene Erlasse, dass der Mensch, die Tiere, die Natur und die Umwelt vor übermässiger Lichteinwirkung geschützt werden (USG, NHG, JSG, BGF und RPG). Im Gegensatz zu anderen Umweltbereichen wurde dieser Schutz bisher in keiner Verordnung präzisiert.

Bislang hat der Bundesrat lediglich Gesetze im Bereich der nichtionisierenden Strahlung erlassen und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) verabschiedet. Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen. Sie regelt jedoch nur die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden.

Somit fällt sichtbares Licht, dessen Frequenz zwischen 384 und 789 Terahertz und dessen Wellenlänge zwischen 780 und 380 Nanometern liegt, nicht in den Geltungsbereich der obengenannten Verordnung.

Angesichts der alarmierenden Bilanz des BAFU über die negativen Auswirkungen der Lichtverschmutzung auf den Menschen, die Natur und die nächtliche Landschaft wird der Bundesrat gebeten, zu legiferieren. So könnte er beispielsweise den Geltungsbereich der bestehenden Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) vom 23. Dezember 1999 auf das sichtbare Licht ausdehnen.

Mit Erlassen über dieses Thema würde der Bundesrat somit eine Lücke schliessen, die heute nur in geringem Masse durch einige Fälle der Rechtsprechung durch den Bund abgedeckt wird, die sich lediglich mit spezifischen Fällen befassen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat 2013 den Bericht "Auswirkungen von künstlichem Licht auf die Artenvielfalt und den Menschen" verabschiedet und damit den Auftrag des Postulats Moser 09.3285 erfüllt. Er beauftragte daraufhin das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), die Möglichkeit zu prüfen, die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) zu ergänzen, um die Lichtverschmutzung besser zu regeln. Nach dieser Prüfung durch das UVEK verzichtete der Bundesrat 2018 darauf, Bestimmungen zu den Lichtemissionen in die NHV aufzunehmen. Er war der Ansicht, dass die derzeitigen Bestimmungen für den Schutz der Arten und Lebensräume ausreichen.

Gleichzeitig beauftragte der Bundesrat das UVEK damit, die Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) in diesem Bereich zu aktualisieren. Die neue Vollzugshilfe des BAFU zur Vermeidung von Lichtemissionen, die am 27. Oktober 2021 veröffentlicht wurde, unterstützt die zuständigen Behörden bei der Ergreifung von Massnahmen zur Begrenzung der Lichtverschmutzung. Sie stärkt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung mithilfe von Beurteilungsinstrumenten sowie Richtwerten zur Beurteilung der Störwirkung von Lichtimmissionen auf den Menschen.

Die wissenschaftlichen Kenntnisse über die Risiken von künstlichem Licht reichen aus Sicht des Bundesrates nicht aus, um rechtsverbindliche Grenzwerte in einer Verordnung festzulegen. Indem die Empfehlungen umgesetzt werden, können praktische Erfahrungen gesammelt werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass diese Erfahrungen nun abgewartet werden sollen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.