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21.4404 · Motion · 2021-12-09

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, im Umweltschutzgesetz kritische Grenzwerte für die Luftreinhaltung zu verankern, die es den Kantonen ermöglichen würden, Notmassnahmen zu treffen, sobald Immissionsgrenzwerte überschritten werden.

Begründung

Derzeit dürfen die Kantone erst handeln, wenn die Immissionen das 1,5-Fache der Immissionsgrenzwerte (IGW) der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) übersteigen. In diesem gesetzlichen Rahmen hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) ein Konzept ausgearbeitet, das es den Kantonen ermöglicht, bei starker Luftverschmutzung Massnahmen zu ergreifen. Dieser Handlungsspielraum bleibt jedoch begrenzt und kollidiert mit der Reichweite des Gesetzes.

Die vorliegende Motion schlägt daher vor, dass die Kantone schneller handeln können, das heisst, dass sie Notmassnahmen einleiten können, sobald der tägliche Immissionsgrenzwert überschritten wird. Dafür müssen im Gesetz kritische Grenzwerte für die Luftreinhaltung verankert werden, damit Notmassnahmen ergriffen werden können.

Jedes Jahr sterben in der Schweiz zwischen 3000 und 4000 Menschen vorzeitig an den Folgen der Luftverschmutzung. Wer übermässiger, insbesondere grenzwertüberschreitender, Verschmutzung ausgesetzt ist, erhöht in der Tat das Risiko für Atemwegsbeschwerden und -erkrankungen (Asthma, Bronchitis, chronischer Husten, Atemwegsinfektionen usw.). Notfallkonsultationen und Hospitalisierungen nehmen zu, während die Lebenserwartung sinkt. Hauptverantwortlich dafür ist der motorisierte Verkehr: Personen, die stark befahrenen Strassen am stärksten ausgesetzt sind, sind am meisten von der Luftverschmutzung betroffen. Es ist zwar wichtig, an der Quelle der Verschmutzung anzusetzen, aber man muss auch schnell reagieren können, wenn die Verschmutzung überhandnimmt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Luftqualität hat sich in den letzten Jahrzehnten aufgrund der Umsetzung nachhaltig wirksamer Massnahmen erheblich verbessert. Künftige Entwicklungen in den Bereichen Energie, Industrie und Mobilität werden zu weiteren Verbesserungen führen. Die Kantone sind für die Anwendung dieser dauerhaften Massnahmen zur Begrenzung der Schadstoffemissionen zuständig.

Bleiben die auf ihrem Gebiet gemessenen Immissionen trotz der Umsetzung vorsorglicher Massnahmen übermässig hoch, so erarbeiten die Kantone Massnahmenpläne, die auf ihre spezifische Situation (z. B. im Bereich der Mobilität) zugeschnitten sind. Diese kantonalen Pläne zielen darauf ab, spezifische und dauerhafte Massnahmen zu ergreifen, mit denen gemäss Artikel 44a des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01) schädliche Einwirkungen vermindert oder beseitigt werden sollen.

Diese Kombination aus nationalen und kantonal angepassten Massnahmen sowie deren dauerhafte Umsetzung haben in den letzten Jahrzehnten zu einer markanten Verbesserung der Luftqualität in der Schweiz und zu einer Verringerung der Gesundheitsschäden in der Bevölkerung geführt.

Auf Tagesbasis getroffene, vorübergehende Notmassnahmen reichen nicht aus, um Belastungsspitzen zu verhindern. Sie sind daher nicht dazu geeignet, die Bevölkerung nachhaltig zu schützen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.