21.4482 · Postulat · 2021-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Artikel 41-43 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu evaluieren und in einem Bericht darzulegen, wie die allfällig festgestellten Probleme behoben werden können.
Begründung
Mit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Revision des Scheidungsrechts sind auch die Bestimmungen über die Beurkundung des Personenstandes revidiert worden. In der Praxis von grosser Bedeutung sind dabei insbesondere die Artikel 41-43 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, die unter anderem das Verfahren regeln für den Fall, dass eine Person die erforderlichen Angaben zum Nachweis des Personenstandes nicht durch Urkunden erbringen kann.
Zahlreiche Rückmeldungen betroffener Personen, aber auch der mit der Anwendung dieser Bestimmungen vertrauter Behörden sowie verschiedene Äusserungen in der Rechtslehre machen deutlich, dass das vom Gesetz vorgegebene Vorgehen von den Beteiligten als äusserst unbefriedigend empfunden wird. Aus diesem Grund wird immer wieder eine Revision der betreffenden Gesetzesbestimmungen gefordert.
Unter diesen Umständen erscheint es notwendig, in einem ersten Schritt eine Evaluation der bestehenden Bestimmungen und ihrer Anwendung in der Praxis durchzuführen. Auf der Basis der so gewonnenen Erkenntnisse sollen dann in einem zweiten Schritt konkrete Lösungsansätze erarbeitet werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Seit Jahren verorten die involvierten Behörden, Gerichte und betroffenen Personen einen grossen Handlungsbedarf hinsichtlich der Anwendung der Artikel 41-43 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Dies wird bestätigt durch eine Rückmeldung der Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst (KAZ), welche die aktuelle Situation, insbesondere aufgrund der heiklen Abgrenzungsfragen sowie der uneinheitlichen Praxis in den Kantonen, ebenfalls als unbefriedigend ansieht und eine Gesetzesanpassung verlangt. Unter diesen Umständen erachtet der Bundesrat eine Evaluation der Artikel 41-43 ZGB als Grundlage für eine Verbesserung der Situation als sinnvoll.
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.