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21.4495 · Interpellation · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Das Sozialversicherungsrecht enthält besondere Regeln für Rückfälle und Spätfolgen. So ist bei einer versicherten Person, bei der Folgen eines vergangenen Ereignisses auftreten, der Versicherer, der für den ursprünglichen Fall zuständig war, auch für die Deckung dieser Folgen zuständig und zwar sowohl in Bezug auf die Heilungskosten als auch auf den Erwerbsausfall.

Nun können aber Spätfolgen und Rückfälle sehr lange nach dem ursprünglichen Ereignis auftreten, manchmal erst Jahrzehnte später. Die Grundlagen für die Berechnung des versicherten Erwerbsausfalls sind oft völlig überholt und die versicherte Person kann dann nicht mehr auf eine Versicherungsdeckung zählen, die ihr die Fortsetzung ihrer gewohnten Lebenshaltung ermöglicht und ihren heutigen Bedürfnisse entspricht. Gelegentlich kommt es sogar vor, dass die versicherte Person beim ursprünglichen Ereignis gar keine Krankentaggeldversicherung hatte. Dies kann dazu führen, dass eine heute bestens versicherte Person an die Sozialhilfe verwiesen wird, wenn die Folgen mit einem Ereignis verbunden sind, das auf die Kindheit oder die Jugend zurückgeht.

Damit verbunden ist eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Bürgerinnen und Bürger, die sich nicht gegen alle Unfall- und Krankheitsrisiken voll versichern können.

1. Anerkennt der Bundesrat, dass die heutige Regelung im Zusammenhang mit Rückfällen und Spätfolgen - auch wenn sie aus versicherungslogischer Sicht nachvollziehbar ist -im konkreten Fall zu schwerwiegenden individuellen Problemen führen kann, für die eine Lösung gesucht werden muss?

2. Welche Lösung fasst der Bundesrat ins Auge, um das Problem bei den Rückfällen und Spätfolgen zu beheben, beispielsweise indem Verjährungsfristen festgelegt werden?

3. Wie viele Personen sind in der Schweiz jedes Jahr von einem Rückfall oder von einer Spätfolge betroffen? Hat der Bundesrat Kenntnis von der Anzahl der betroffenen Personen, deren Einkommenssituation deswegen wirklich schwierig ist?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bei einem gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versicherten Unfallereignis haftet der Unfallversicherer lebenslang. Somit steht der Unfallversicherer auch für Rückfälle und Spätfolgen mit dem gesamten gesetzlichen Leistungskatalog in der Leistungspflicht. Entsprechend kommt er für die Heilungskosten ebenso wie für den Erwerbsausfall auf. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wird das gesetzliche Taggeld ausbezahlt. Dieses beträgt bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird es entsprechend gekürzt. Bei Rückfällen und Spätfolgen ist grundsätzlich der unmittelbar vor dem Wiederaufflackern des Unfallleidens bezogene Lohn massgebend (Art. 23 Abs. 8 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

Bei Erkrankungen, bei denen die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) leistungspflichtig ist, besteht keine lebenslange Haftung des ursprünglich zuständigen Krankenversicherers. Bei einem Rückfall oder einer Spätfolge ist immer der aktuelle Krankenversicherer zuständig. Die OKP kommt nur für die Kosten der Heilbehandlung auf und erbringt keine Leistungen bei Erwerbsausfall.

Im Krankheitsfall hat jedoch der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss dem Obligationenrecht (OR; SR 220). Abgestuft nach Anstellungsdauer hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vollen Lohn für eine bestimmte Dauer zu bezahlen (Art. 324a OR; Zürcher-, Berner- oder Baslerskala). Als Ersatz für die Lohnfortzahlung schliessen die Arbeitgeber häufig Krankentaggeldversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; SR 221.229.1) oder nach KVG ab. Viele Gesamtarbeitsverträge schreiben den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung vor. Die Höhe des Krankentaggeldes beträgt grundsätzlich 80 Prozent des versicherten Verdienstes bei voller Arbeitsunfähigkeit und wird bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit entsprechend gekürzt. Üblicherweise beträgt die Leistungsdauer 720 oder 730 Tage innerhalb von 900 Tagen. Bei einem Rückfall innert einer bestimmten Anzahl Tage werden bereits erbrachte Taggelder zur Berechnung der maximalen Leistungsdauer angerechnet. Ansonsten gilt der Rückfall oder die Spätfolge als neuer Leistungsfall und die Leistungsdauer beginnt in vollem Umfange von vorne. Die konkrete Ausgestaltung der Krankentaggeldversicherung findet sich in den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versicherungsgesellschaft.

Nach Auffassung des Bundesrates ist das System im Zusammenhang mit Rückfällen und Spätfolgen schlüssig und verlangt nicht nach alternativen Lösungen.

2. Aus der Sicht des Bundesrates bedarf es keines Lösungsansatzes in Form von Verjährungsvorschriften.

3. In Ermangelung von spezifischen Daten über die jährliche Anzahl von Spätfolgen und Rückfällen aufgrund von Unfall und Krankheit sowie deren wirtschaftlichen Folgen ist es dem Bundesrat nicht möglich, zahlenmässige Angaben zu machen.

Antwort des Bundesrates.