21.451 · Parlamentarische Initiative · 2021-05-05
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) sowie die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) sind wie folgt zu ändern:
- Ausländerinnen und Ausländer, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, sollen die Möglichkeit haben ihre Aufenthaltsbewilligung unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus oder von demjenigen des Ehemanns oder der Ehefrau zu erneuern, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung davon abhängig ist.
- Die Beanspruchung von Sozialhilfe soll - als alleiniger Grund - nicht mehr dazu führen, dass die Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert wird, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Opfer von häuslicher Gewalt handelt.
- Die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Einrichtungen im Bereich häuslicher Gewalt, insbesondere von spezialisierten Fachstellen, Psychologinnen und Psychologen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, sollen systematisch berücksichtigt werden.
Begründung
Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG ermöglicht es den Behörden, die Aufenthaltsbewilligung auch nach der Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft zu erteilen oder zu verlängern, wenn ein Fall von häuslicher Gewalt nachgewiesen ist. Nach dieser Bestimmung hat die Ehefrau eines Schweizers oder Inhabers eines C-Ausweises oder der Ehemann einer Schweizerin oder einer Inhaberin eines C-Ausweises weiterhin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. In den anderen Fällen besteht nur die Möglichkeit, die Bewilligung zu erneuern (ohne Anspruch), und den Behörden steht nach Artikel 30 AIG (Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen) ein grosser Ermessensspielraum zu; ein Rekurs vor Bundesgericht ist nicht möglich. (Personen, die aus der EU stammen, bilden eine Ausnahme. Wird eine aus der EU stammende Person Opfer von häuslicher Gewalt, hat sie einen eigenen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.)
Diese ungewisse Situation zwingt viele Opfer dazu, beim Übeltäter zu bleiben, weil sie Angst haben, die Aufenthaltsbewilligung zu verlieren.
Auch wenn die Aufenthaltsbewilligung des Opfers erneuert wird, steht oft die Drohung der Wegweisung im Raum. In der Tat ist die Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung weiterhin ein Grund, die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen und kann sich als Hindernis erweisen, wenn es darum geht, ob das Opfer in der Schweiz bleiben kann. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ist aber häufig mit den Folgen von Gewaltanwendung und Isolation verbunden.
Kommt hinzu, dass die Bestätigungen von Schutz bietenden Unterkünften sowie die Atteste von Fachleuten vom SEM trotz Artikel 77 Absatz 6bis VZAE nicht immer anerkannt werden, auch wenn der betroffenen Person nach dem Opferhilfegesetz der entsprechende Status zugestanden wurde.
Wenn die Schweiz Recht und Praxis bei der Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung im Fall von häuslicher Gewalt weniger restriktiv handhaben würde, wäre sie absolut konform mit der Istanbul-Konvention, und der Vorbehalt nach Artikel 59 dieser Konvention könnte aufgehoben werden.