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21.4514 · Interpellation · 2021-12-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Wo liegen die Differenzen zwischen dem Schweizer Recht und dem Recht der Europäischen Union mit Blick auf folgende Richtlinien und Empfehlungen? Welche Gesetze müsste die Schweiz wie anpassen, wenn sie sich dem Europäischen Recht angleiche wollte? Wo würde eine solche Angleichung den Schutz der Arbeitnehmenden verbessern, wo unter Umständen auch schwächen?

1. Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (2019/1152/EU);

2. Richtlinie für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (2019/1158/EU);

3. Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152/EU);

4. Richtlinie über die Vergabe öffentlicher Aufträge (2014/24/EU);

5. Richtlinie für Europäische Betriebsräte (2009/38/EG);

6. Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (2002/14/EG);

7. Richtlinie bei Massenentlassungen (98/59/EG);

8. Richtlinie bei Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (2001/23/EG);

9. Richtlinie bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (2005/56/EG);

10. Richtlinie zur Ergänzung des Statuts der EU hinsichtlich Beteiligung der Arbeitnehmer (2001/86/EG);

11. Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (89/391/EWG);

12. Empfehlungen des Rates vom 30. Oktober 2020 bezüglich der Jugendgarantie;

13. Vorschläge der Kommission vom 9. Dezember 2021 zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Menschen, die über digitale Arbeitsplattformen arbeiten, soweit dies aktuell bereits möglich ist.

Begründung

Die Schweiz hat im Rahmen der sog. Flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit mit der EU einen gut funktionierenden Lohnschutz mit Vorbildfunktion entwickelt. Dieser ist heute politisch unbestritten. Hingegen bestehen in weiteren Bereichen des Arbeitnehmer:innenschutzes deutliche Defizite im Vergleich zu den geltenden Regelungen in der Europäischen Union. Weil sich Schweizer Firmen nicht an alle diese Bestimmungen halten müssen, verfügen Sie bei der Erbringung von Dienstleistungen im Europäischen Raum unter Umständen über einen unfairen Wettbewerbsvorteil. Umgekehrt sind unter Umständen dadurch Arbeitnehmer:innen in der Schweiz gegenüber Arbeitnehmer:innen in der Europäischen Union benachteiligt.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie in der Stellungnahme zum Postulat Nussbaumer 21.3821 "Übernahme von EU-Recht im Bereich der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik" ausgeführt wurde, verfolgt die Schweizer Arbeitsmarktpolitik das Ziel, möglichst allen Menschen im Erwerbsalter eine Erwerbstätigkeit zu fairen und menschenwürdigen Bedingungen zu ermöglichen. Aktuelle Herausforderungen in diesen Bereichen werden laufend berücksichtigt und, wenn angezeigt, entsprechende Anpassungen des Schweizer Rechts vorgenommen. Die Entwicklungen des EU-Rechts werden dabei eng verfolgt und berücksichtigt, sofern diese Entwicklungen zur Zielerreichung in der Schweiz beitragen.

Zurzeit prüft der Bundesrat die Möglichkeit eines autonomen Abbaus von Regelungsunterschieden zwischen dem Schweizer und dem EU-Recht, sofern dies auch im Interesse der Schweiz liegt. Im Vordergrund stehen dabei primär die von den sektoriellen Binnenmarktabkommen abgedeckten Bereiche. Ziel ist namentlich die Stabilisierung des bilateralen Wegs mit der EU.In der Arbeitsmarktpolitik setzt die Schweiz auf den Grundsatz, einen möglichst offenen und flexiblen Arbeitsmarkt zu schaffen und gleichzeitig eine gezielte soziale Absicherung zu gewährleisten. Zudem fusst das schweizerische System auf einer starken Sozialpartnerschaft mit einem gelebten Sozialdialog. Dies erlaubt es der Schweiz, auch branchenspezifische Lösungen zu finden. Dieser Ansatz hat sich sowohl in Zeiten der Hochkonjunktur wie auch in Zeiten von wirtschaftlicher Abschwächung bewährt. Eine detaillierte vergleichende Analyse der einzelnen EU-Instrumente würde den Rahmen einer Antwort auf eine Interpellation deutlich sprengen. Sie wäre zudem lückenhaft, da verschiedene der Themen gesamtarbeitsvertraglich geregelt sind.

Ausserdem kann die tatsächliche Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den umliegenden Ländern nicht allein aufgrund der Vorgaben in den EU-Richtlinien mit den Gesetzesbestimmungen in der Schweiz verglichen werden, da auch innerhalb der EU ein gewisser Spielraum bei der Umsetzung besteht.

Antwort des Bundesrates.