21.4533 · Motion · 2021-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Opferhilfegesetz (OHG) dahingehend zu ändern, dass die Opfer von Attentaten oder anderen schweren Gewalttaten, die im Ausland ausgeführt wurden, wieder eine Entschädigung bzw. Genugtuung erhalten können.
Begründung
Nach dem Luxor-Attentat von 1997, bei dem 36 Schweizerinnen und Schweizer ums Leben kamen und zahlreiche weitere verletzt wurden, wurde das OHG dahingehend geändert, dass Entschädigungen und Genugtuungen für Opfer von im Ausland begangenen Gewalttaten oder Terroranschlägen abgeschafft wurden. Bis dahin konnte eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz bei seinem Kanton eine Entschädigung beantragen, wenn sie oder er vom ausländischen Staat keine ausreichenden Leistungen erhielt. Diese Möglichkeit wurde mit der Begründung abgeschafft, dass dies für die Kantone zu teuer sein könnte.
Dieses Argument ist nicht zulässig. Niemand sucht sich aus, Opfer eines Anschlags zu sein, und noch weniger sucht sich jemand den Ort des Angriffs aus. Jedes Jahr werden weltweit unschuldige Menschen durch Gewalt getötet, verletzt und traumatisiert. Angesichts dieser Gewalttaten, die immer weiter zunehmen, muss die Schweiz die Opfer und ihre Angehörigen stärker begleiten und unterstützen.
Wenn die Belastung für die Kantone als zu gross empfunden wird, kann man sich an Frankreich orientieren, das bereits 1986 einen Garantiefonds für die Opfer von Terrorakten und anderen schweren Straftaten (FGTI) verabschiedet hat. Dieser Fonds hat die Aufgabe, die vollständige Entschädigung für Schäden zu gewährleisten, die durch eine Verletzung der Person entstanden sind. Zu diesem Zweck entschädigt er die körperlichen, seelischen und wirtschaftlichen Schäden sowie den aussergewöhnlichen spezifischen Schaden der Opfer von Terrorakten. Dieses System hat sich bewährt: Ein Jahr nach den Anschlägen von Paris im Jahr 2015 hatten bereits 90 Prozent der Opfer eine Entschädigung erhalten. In der Schweiz wartet eine Bürgerin, die bei denselben Anschlägen angeschossen wurde, traumatisiert ist und nun ihren Beruf nicht mehr ausüben kann, immer noch darauf.
Es sei daran erinnert, dass das Ziel des Gesetzes darin besteht, den Opfern eine bessere Unterstützung zu bieten. Die Revision von 2007 war ein Rückschritt, der korrigiert werden muss.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Anwendung des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) auf Opfer von im Ausland begangenen Straftaten gibt regelmässig Anlass zu Diskussionen. Letztere drehen sich grundsätzlich um zwei verschiedene Themen: einerseits um die fehlende Entschädigung oder Genugtuung für Opfer, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Tat in der Schweiz hatten, andererseits um den Umfang des Zugangs zu Unterstützungsleistungen für Opfer, die zum Zeitpunkt der Tat keinen Wohnsitz in der Schweiz hatten. Die vorliegende Motion betrifft die erste Problematik. Sie verlangt, dass die Schweiz Personen mit Wohnsitz in der Schweiz entschädigt, wenn diese im Ausland Opfer von Gewalt wurden. Bereits im Jahr 2020 wurden die Interpellation 20.4536 und in der Folge das Postulat 21.3144 eingereicht mit der Forderung, einen Fonds zu errichten, damit die Opfer terroristischer Gewalt im Ausland besser unterstützt werden können. Der Nationalrat hat das Postulat am 18. Juni 2021 entsprechend dem Antrag des Bundesrates abgelehnt.
Wie der Bundesrat in seinen Stellungnahmen zur Interpellation de Quattro 20.4536 und zum Postulat de Quattro 21.3144 dargelegt hat, ist er der Ansicht, dass die 2007 vom Bundesgesetzgeber bei der Revision des OHG berücksichtigten Argumente gegen das Anliegen der vorliegenden Motion nach wie vor gültig sind. Er betont, dass die Opfer von Straftaten im Ausland, die ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Tat in der Schweiz hatten, heute nach den Artikeln 3 und 17 OHG Anspruch auf die Leistungen der Beratungsstellen haben. Es obliegt hingegen nicht der Schweiz, eine Entschädigung oder Genugtuung für eine Straftat auszurichten, die nicht auf ihrem Hoheitsgebiet verübt wurde. Aus Sicht des Bundesrates liegt es in der Verantwortung desjenigen Staates, in dem die Taten verübt wurden, den durch die Straftat verursachten Schaden wiedergutzumachen. Diese Lösung entspricht der Lösung gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (SR 0.312.5). Damit wird ausserdem berücksichtigt, dass die Schweiz weder auf die wirksame Verhütung der Kriminalität im Ausland noch auf die dortige Strafverfolgung Einfluss nehmen kann.
In Bezug auf den Garantiefonds für die Opfer von Terrorakten und anderen schweren Straftaten (FGTI) in Frankreich verweist der Bundesrat auf Ziffer 4 der Stellungnahme vom 17. Februar 2021 zur Interpellation 20.4536. Darüber hinaus bezweifelt er, dass die Errichtung eines besonderen Fonds für die Opfer bestimmter Straftaten in der Schweiz gegenüber den Opfern anderer Straftaten, die nicht davon profitieren könnten, eine angemessene und gerechte Lösung darstellt. Es stellt sich ferner die Frage, auf Grundlage welches Kriteriums die zuständige Behörde entscheiden soll, dass die Person Opfer einer Straftat war, die als "schwere Gewalttat" qualifiziert werden kann. Schliesslich hält der Bundesrat fest, dass der FGTI durch die Versicherten finanziert wird und nicht durch den französischen Staat.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.