21.4542 · Interpellation · 2021-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im ersten Pandemiejahr verzeichnete die Schweiz einen spürbaren Anstieg des Wanderungssaldos. Wie vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Motion 21.3046 dargelegt, ist dies zur Hauptsache auf die stark rückläufige Auswanderung zurückzuführen. Tatsächlich sind von den Bürgerinnen und Bürger der EU-17-Staaten, die ständig in der Schweiz wohnen, 11,8 Prozent weniger und von denjenigen der EU-8-Staaten sogar 12,7 Prozent weniger ausgewandert. Der Wanderungssaldo ist damit bei den Personen aus einem der EU-17-Länder sprunghaft um 38,1 Prozent angestiegen. Im gleichen Zeitraum hat die Arbeitslosenquote bei den ausländischen Staatsangehörigen in der Schweiz deutlich zugenommen.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu der ständigen Wohnbevölkerung zu beantworten und jeweils zu differenzieren nach Angehörigen der EU-2-, der EU-8- der EU-17-Staaten und der Drittstaaten:
1. Wie hoch war die Differenz zwischen der Zahl, der 2021 aus diesen Kategorien eingewanderten und ausgewanderten Personen?
2. Welcher Anteil der Personen dieser vier Kategorien, die über einen Ausweis B verfügen, war im Dezember 2019 bzw. im Dezember 2020 arbeitslos gemeldet? Wie sieht dieser Anteil aus bei den Personen mit Ausweis C?
3. Welcher Anteil der 2020 arbeitslos gemeldeten Personen hat in der Schweiz während weniger als einem Jahr Beiträge bezahlt? Und während weniger als zwei Jahren?
4. Welcher Anteil der betreffenden Personen mit Ausweis B, die ihre Arbeit verloren haben, hat die Schweiz 2020 verlassen?
5. Ganz allgemein: Kehren in der Schweiz ständig wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer in ihr Herkunftsland zurück und nehmen dort die Sozialleistungen in Anspruch oder bleiben sie in der Schweiz und beanspruchen hier die sozialen Einrichtungen?
6. Warum wurde das monatliche statistische Bulletin des SEM auf Januar 2021 verändert? Und warum enthält es nicht mehr so ausführliche Informationen wie ehedem?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Wanderungssaldo, Einwanderung (Zuzug) und Auswanderung (Wegzug) der ständigen ausländischen Wohnbevölkerung der Schweiz im Jahr 2021 sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich.
WanderungssaldoEinwanderung (Zuzug) Auswanderung (Wegzug) EU-16 (ohne UK)26'13574'69146'329EU-84'99811'8426'131EU-24'4307'1972'201Drittstaaten25'65646'67918'962
Quelle: ZEMIS
Das Vereinigte Königreich (UK), ehemals Teil der EU-17, zählt aufgrund seines Austritts aus der EU seit 1. Januar 2021 zu den Drittstaaten.
2. Der Anteil arbeitsloser Personen in den entsprechenden Ländergruppen aufgeteilt nach Bewilligungen B und C per Ende 2019, Ende 2020 sowie auch Ende 2021 ist der folgenden Tabelle zu entnehmen. Im Unterschied zur Arbeitslosenquote des SECO beziehen sich die Anteile dabei aufgrund nicht vorhandener Daten auf die Gesamtbevölkerung der entsprechenden Kategorien und nicht nur auf die Erwerbsbevölkerung.
Bewilligung B Bewilligung C
Dezember 2019Dezember 2020Dezember 2021 Dezember 2019Dezember 2020Dezember 2021EU-173.1%4.3%3.1%2.0%2.8%2.1%EU-83.4%5.3%3.6%2.1%2.9%2.0%EU-23.7%6.2%4.1%2.3%3.6%2.0%Drittstaaten3.1%4.3%3.0%2.8%3.8%3.0%
Quelle: ZEMIS / SECO Arbeitsmarktstatistik
3. Der Anteil der Taggeldbezügerinnen und Taggeldbezüger mit Beitragszeit von weniger als 12 respektive 24 Monaten war für Personen mit Bewilligungen B und C im Jahr 2020 wie folgt:
Taggeldbezüger/innen mit Bewilligung BTaggeldbezüger/innen mit Bewilligung C
TotalAnteil Personen mitBeitragszeit < 12 Monate(1-11 Monate)Anteil Personen mit Beitragszeit < 24 Monate(1-23 Monate)TotalAnteil Personen mit Beitragszeit< 12 Monate(1-11 Monate)Anteil Personen mit Beitragszeit < 24 Monate(1-23 Monate)EU-1731'5733.7%5.0%54'5070.4%0.5%EU-88'4802.2%3.1%1'2890.2%0.2%EU-22'8792.2%2.7%3910.3%0.5%Drittstaaten17'8450.2%0.3%30'1110.0%0.0%
Quelle: SECO Arbeitsmarktstatistik
4. Es liegen keine Daten vor, wie viele Personen, die die Stelle verloren haben, die Schweiz verlassen haben.
5. Ausländische Personen, welche in der Schweiz gearbeitet und Beiträge in die Sozialversicherungen bezahlt haben, haben grundsätzlich Anspruch auf die entsprechenden Sozialversicherungsleistungen. In der Regel werden Sozialleistungen im Bedarfsfall in dem Land bezogen, in welchem entsprechende Ansprüche erworben wurden. Wird Sozialhilfe in der Schweiz bezogen, so kann dies aufenthaltsrechtliche Konsequenzen haben. Das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20) sieht den Austausch von Daten im Bereich der Sozialhilfe, der Arbeitslosenentschädigung und der Ergänzungsleistungen vor (Art. 97 AIG). Die für die Ausrichtung dieser Leistungen zuständigen Behörden informieren die kantonalen Migrationsbehörden über allfällige Leistungsbezüge (Art. 97 Abs. 1 AIG). Gestützt darauf prüfen die kantonalen Migrationsbehörden die mögliche Nichtverlängerung oder den möglichen Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen (Art. 23 VFP bzw. Art. 62 oder 63 AIG). Statistiken zum Bezug von Sozialleistungen im Ausland liegen der Schweiz nicht vor.
6. Die Zuwanderungsstatistik wurde 2020 als Teil einer allgemeinen Überprüfung des statistischen Angebots des SEM konzeptionell überarbeitet. Das Ziel bestand darin, die Produkte kundengerechter und effizienter zu gestalten. Die monatliche Zuwanderungsstatistik wurde daher verschlankt und bietet nun einen schnellen Zugriff auf die wichtigsten Kennzahlen in der Form von grafischen Visualisierungen. Die halbjährlichen und jährlichen Ausgaben wurden hingegen erweitert und die Jahrespublikation umfasst neu etwa auch ein jährlich wechselndes Fokusthema. Die den Publikationen zu Grunde liegenden Standardtabellen der Ausländerstatistiken stehen weiterhin auf der Internetseite des SEM zur Verfügung und werden monatlich aktualisiert. Auf eine Unterteilung in EU-17, EU-8 und EU-2 wird seit anfangs 2021 verzichtet. Für alle drei Gruppen gilt die volle Personenfreizügigkeit, womit sich eine standardmässige Aufteilung erübrigt. Bei Bedarf können die Einwanderungszahlen separat für die drei Gruppen ausgewiesen werden.
Antwort des Bundesrates.