21.4592 · Interpellation · 2021-12-16
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Als einer der Gründe für die Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Fremdkapital wird angegeben, man wolle die Konzern-Finanzierungsgesellschaften wieder in die Schweiz holen, weil bisher die für konzerninterne Darlehen gezahlten Zinsen mit Obligationen oder Bankguthaben gleichgestellt seien.
In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:
1. Ist es so, dass im Jahr 2010 die Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV) sowie die über die Stempelabgaben (StV) derart angepasst wurden, sodass auf Guthaben zwischen Gesellschaften desselben Konzerns keine Verrechnungssteuer mehr erhoben wird?
2. Danach gab es mehrere Änderungen an der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV), die auch die konzerninterne Finanzierung betreffen. Welche waren dies? Wir bitten um eine detaillierte Auflistung mit Begründung der einzelnen Änderung.
3. Auf welche Vorgänge resp. Transaktionen wird bei konzerninterner Finanzierung heute noch Verrechnungssteuer erhoben? Welche Vorgänge resp. Transaktionen sind von der Verrechnungssteuer befreit?
4. Was genau wären die volkswirtschaftlich positiven Effekte einer restlichen resp. verbleibenden Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Fremdkapital für Konzern-Finanzierungsgesellschaften?
Stellungnahme des Bundesrates
1 & 2. Am 1. August 2010 trat Artikel 14a der Verrechnungssteuerverordnung (VStV) in Kraft. Fast sieben Jahre später, am 1. April 2017, trat eine Änderung dessen Absätze 2 und 3 in Kraft. Absatz 1 blieb unverändert.
Gemäss Absatz 1 unterliegen Zinszahlungen für Guthaben zwischen Gesellschaften desselben Konzerns nicht der Verrechnungssteuer, da diese Guthaben weder Obligationen noch Kundenguthaben darstellen. Damit wurden die steuerlichen Rahmenbedingungen für konzerninterne Finanzierungsaktivitäten ausländischer Konzerne verbessert. Für inländischen Konzernen wurde hingegen aufgrund der Restriktion in Absatz 3 keine wesentliche Verbesserung erreicht.
Der damalige Absatz 3 sah vor, dass jegliche Mittelweiterleitung aus inländisch garantierten Auslandsemissionen an inländische Konzerngesellschaften dazu führt, dass Absatz 1 nicht anwendbar ist, und folglich Verrechnungssteuern anfallen. Für ausländische Konzerne stellte dies im Gegensatz zu Schweizer Konzernen kein Hindernis dar. Um diese Benachteiligung der Schweizer Konzerne zu eliminieren, wurde Absatz 3 mit Wirkung ab dem 1. April 2017 geändert.
Der heute gültige Absatz 3 sieht vor, dass Absatz 1 erst dann nicht anwendbar ist, wenn bei inländisch garantierten Auslandsemissionen der Umfang der Mittelweiterleitung an inländische Konzerngesellschaften den Umfang des Eigenkapitals sämtlicher ausländischer Gesellschaften des Konzerns übersteigt.
Ebenfalls mit Wirkung ab dem 1. April 2017 wurde Absatz 2 geändert, so dass der Kreis der Konzerngesellschaften neben den vollkonsolidierten Gesellschaften auch die teilkonsolidierten Gesellschaften umfasst. Grund für diese Anpassung waren Gleichbehandlungsüberlegungen.
3. Sofern die konzerninterne Finanzierung mittels Guthaben (Fremdkapital) im Rahmen von Artikel 14a VStV geschieht, löst sie keine Verrechnungssteuer aus. Weitere Befreiungen von der Verrechnungssteuer gibt es nicht.
4. Die weitgehende Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinserträgen erleichtert es Unternehmen, ihre Obligationen aus der Schweiz zu emittieren. Die so beschafften Mittel können neben der Finanzierung des emittierenden Unternehmens selbst auch für die konzerninterne Finanzierung verwendet werden. Wenn nun vermehrt Obligationen aus der Schweiz emittiert werden, besteht die Chance, dass auch konzerninterne Finanzierungsaktivitäten vermehrt in der Schweiz betrieben werden.
Internationale Entwicklungen haben zu gestiegenen Anforderungen an die Substanz geführt, weshalb international tätige Konzerne ihre Finanzierungstätigkeit immer mehr zentralisieren. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Zentralisierung dort stattfindet, wo die Emission von Obligationen und damit die Beschaffung von Fremdkapital steuerlich nicht erschwert wird.
Antwort des Bundesrates.