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21.4629 · Interpellation · 2021-12-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf für Schulungen der Richter:innen im Allgemeinen? Oder ist er der Meinung sie sind immer auf dem neusten Stand?

2. Gibt es Unterschiede an den verschiedenen Gerichten auf Bundes- wie auch Kantonsebene?

3. Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf für Weiterbildungen für Richter:innen beispielsweise über psychosoziale und gesellschaftspolitische Aspekte sexualisierter Gewalt?

Falls ja, wie könnte so ein Schulungsprogramm aussehen und wer würde mit der Umsetzung verpflichtet?

4. Sieht der Bundesrat noch andere Bereiche, in denen eine Schulung von Richterinnen und Richter sinnvoll erscheint, beispielsweise bei Sorgerechtsentscheiden (geteilte Sorge) bei Trennungen und Scheidungen? Weitere?

Begründung

Im Sommer 2021 sorgte ein unsägliches Urteil des Basler Appellationsgerichts für Wirbel. Bei einem Vergewaltigungsfall wurde das Opfer in der Urteilsbegründung für die eigene Vergewaltigung mitverantwortlich gemacht. Am Anschluss kam die Forderung auf, Schulungen über psychosoziale und gesellschaftspolitische Aspekte sexualisierter Gewalt und weitere Themen anzuordnen.

In seiner Antwort auf die Interpellation 19.4417 (Aktionsplan gegen häusliche Gewalt und Gewalt gegen Frauen) äusserte sich der Bundesrat wie folgt: "Die Organisation der Straf- und Zivilgerichte liegt grundsätzlich in der Autonomie der Kantone (Art. 122 und 123 BV). Der Bund darf in diese Autonomie nur so weit eingreifen, wie dies für den ordnungsgemässen Vollzug des Bundesrechts erforderlich ist. (...) die eidgenössische Zivilprozessordnung macht den Kantonen nur ausnahmsweise und punktuell Vorgaben zur Gerichtsorganisation. In diesem Zusammenhang erachtet der Bundesrat die Ausbildung und Sensibilisierung der Richterinnen und Richter für das Phänomen der häuslichen Gewalt und die Unterstützung der Opfer im Strafverfahren als zentral." Der Bundesrat kann sich aber problemlos zu den Gerichten auf Bundesebene äussern.

Auch in die Schlagzeilen geraten sind die Entscheide bezüglich geteilter Sorge bei Scheidungen und Trennungen. Der Bundesrat anerkennt in mehreren Postulats- und Interpellationsantworten die Problematik und zeigt sich handlungsbereit. Die neuste Rechtssprechung wäre klar, umgesetzt wird sie jedoch oft noch nicht. Hier besteht Handlungsbedarf.

Diese Bereiche sind sicherlich nicht abschliessend, viele Gesetzesanpassungen oder gesellschaftliche Veränderungen führen zu neuen Rechtssprechungen und moderneren Entscheiden. Dem muss schneller Rechnung getragen werden und wir müssen sicherstellen, dass die Informationen und Weiterbildung der Richter:innen sich auch in den Entscheidungen niederschlägt.

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 2: Richterinnen und Richter werden teils von den Parlamenten von Bund und Kantonen, teils vom Volk gewählt. Sie haben vor ihrer Wahl in der Regel ein Rechtsstudium absolviert, Zusatzausbildungen wie z.B. das Anwaltspatent erworben und verfügen bereits über juristische Praxiserfahrung, oft z.B. als Gerichtsschreiberin oder als Gerichtsschreiber. Eine schweizweit obligatorische spezifische Ausbildung für Richterinnen und Richter, wie sie z.B. Frankreich kennt, existiert dagegen nicht.

Für die Richterinnen und Richter bleibt der ständige Erwerb von Wissen über die Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung sowie über die spezifischen Bereiche ihrer täglichen Tätigkeit unerlässlich. Viele Kantone verfügen über Anforderungsprofile oder Richtlinien für Mitglieder von Gerichtsbehörden - zwei Beispiele: Das Anforderungsprofil des Kantons Bern für Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten an den Regionalgerichten umfasst ein abgeschlossenes Nachdiplomstudium (www.gr.be.ch > Hintergrundwissen > Aufgaben des Grossen Rates > Richterwahlen > Anforderungsprofile). Der Kanton Freiburg sieht in seinen Richtlinien die Aus- und Weiterbildung für Magistratspersonen und einen Anspruch auf Weiterbildung vor (www.fr.ch > Organisation des Staates > Gerichtsbehörden > Aufsicht und Verwaltung > Justizrat > Artikel Justizrat > Weiterbildung der Magistratspersonen). Die föderale Justizorganisation und die Mehrsprachigkeit der Schweiz bringen naturgemäss gewisse Unterschiede im Weiterbildungsangebot mit sich. Der Bundesrat erkennt in einer Gesamtbetrachtung aber keinen allgemeinen Handlungsbedarf.

3: Für Richterinnen und Richter bestehen mannigfaltige kantonale und kantonsübergreifende Angebote. Nachfolgend ein paar Beispiele: Die Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Richterinnen und Richter bietet 2022 eine Tagung zu den rechtlichen und praktischen Aspekten der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität an. Weiter erarbeitet das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) zurzeit einen nationalen Aktionsplan. Dabei ist auch die Durchführung einer Informationstagung zum Thema Opferhilfe und häusliche Gewalt für Richterinnen und Richter vorgesehen. Ausserdem sind Schwerpunkte zu sexualisierter Gewalt und zur Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen geplant, wobei auch Empfehlungen und Standards zu den Aus- und Weiterbildungen zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt erarbeitet werden. Ein Bericht gibt einen Überblick zu Aus- und Weiterbildungsangeboten zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen Gewalt). Ein anderes Beispiel sind die Weiterbildungen für Richterinnen und Richter, die das Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie der Universität St. Gallen anbietet.

4: Der Bundesrat ist überzeugt, dass die bestehenden Angebote den Bedürfnissen der Richterinnen und Richtern hinreichend Rechnung tragen.

Antwort des Bundesrates.