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21.4660 · Postulat · 2021-12-17

Justiz- und Polizeidepartement

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Es werden immer mehr Technologien auf den Markt gebracht, welche die Privatsphäre der Bevölkerung gefährden und die relativ einfach von allen genutzt werden können. Beispielsweise können einige Kameras, die auf Erkennung spezialisiert sind, bestimmte Personen oder Objekte beobachten. Zusammen mit der richtigen Software können solche Geräte eine ernsthafte Bedrohung für die Privatsphäre der Bevölkerung darstellen.

Selbst Geräte, die nicht speziell zum Zweck der Gesichtserkennung entwickelt wurden, können in Verbindung mit Software so eingesetzt werden, dass die Privatsphäre der Bevölkerung gefährdet ist. Einige ausländische Staaten setzen solche Technologien ein, um die Bevölkerung zu überwachen. Das aktuelle Rechtssystem der Schweiz kann jedoch nicht verhindern, dass private Akteure solche Technologien missbräuchlich verwenden.

Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Bericht vorzulegen, der die Risiken von Privaten zugänglichen Überwachungs- und Erkennungstechnologien aufzeigt, und Massnahmen in Betracht zu ziehen, die die Bevölkerung vor einem inakzeptablen Eingriff in ihre Privatsphäre schützen. Dies kann unter anderem dadurch geschehen, dass die Möglichkeit, bestimmte Geräte oder Software zu erwerben, eingeschränkt wird oder indem die Nutzung stärker eingegrenzt wird als heute.

Begründung

Natürlich ist es nicht einfach, die unangemessene Nutzung von Technologien einzuschränken, ohne dadurch die positiven Aspekte des Fortschritts zu schmälern. Es lässt sich aber klar beobachten, dass im Ausland gewisse Fehlentwicklungen auftreten, die es in der Schweiz nicht geben sollte. Bestimmte Netzwerke wie das Produkt "Ring" von Amazon ermöglichen die Schaffung von massiven privaten Überwachungsnetzwerken. Diese sind so problematisch, dass sogar ein Ingenieur von Amazon gesagt hat, sie seien mit den Grundsätzen einer freien Gesellschaft schlicht unvereinbar.

Wenn intelligente Sicherheitslösungen, die ein hohes Mass an Kontrollmöglichkeiten bieten, durch die Unternehmen, die sie herstellen und vertreiben, entwickelt werden und wenn die Software von denselben Unternehmen betrieben wird, sind viele Fehlentwicklungen möglich. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Erkennungstechnologien handelt. Es wird somit deutlich, dass die Probleme im Zusammenhang mit der Massenüberwachung nicht nur auf die Frage beschränkt sind, ob der Staat die Bevölkerung überwacht, sondern auch, ob mächtige private Akteure in der Lage sind, Massenüberwachungsnetzwerke aufzubauen. Es ist wichtig zu handeln, bevor diese Technologien zu sehr überhandnehmen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass elektronische Geräte zum heimischen Gebrauch, die Technologien wie Geolokalisierung oder Videokameras mit oder ohne biometrische Erkennung (z. B. Türklingeln mit Videoaufzeichnung) nutzen, für die Überwachung Dritter zweckentfremdet werden können. Unbeachtlich des Nutzens solcher Geräte könnte ihre Verbreitung in einer Gesellschaft, die wie die unsere Wert auf die Grundfreiheiten legt, neue Herausforderungen mit sich bringen.

Der Bundesrat hält es jedoch für verfrüht, einen Bericht zu dieser Frage zu erstellen. Einerseits sind dem Einsatz solcher Geräte durch den bestehenden Rechtsrahmen bereits gewisse Grenzen gesetzt. Dies trifft insbesondere auf das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) zu, das kürzlich revidiert wurde (BBl 2020 7639), sowie auf die Artikel 179bis ff. des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311). Die Aufzeichnung von Daten mittels solcher Geräte oder deren Weitergabe an Dritte kann eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellen, wenn sie nicht durch die Einwilligung der betroffenen Person, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch ein Gesetz gerechtfertigt ist. Die betroffene Person kann beim Gericht beantragen, dass die Bearbeitung oder die Bekanntgabe an Dritte verboten wird und dass die Daten gelöscht oder vernichtet werden (Art. 13-15 DSG; Art. 31 und 32 Abs. 2 des revidierten DSG). Zudem macht sich nach Artikel 179bis und 179ter StGB strafbar, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt oder wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat zudem die Möglichkeit, Merkblätter für Private zu veröffentlichen, wie er es beispielsweise bei der Videoüberwachung oder den Drohnen getan hat. Nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes kann er auch Verfügungen erlassen, die eine widerrechtliche Datenbearbeitung verbieten (Art. 51 des revidierten DSG).

Der Bundesrat möchte die Auswirkungen des neuen Datenschutzgesetzes sowie die Ergebnisse der Arbeiten des Europarats und der Europäischen Union im Bereich der künstlichen Intelligenz abwarten, bevor er prüft, ob Massnahmen ergriffen werden sollten. Er wird die Entwicklungen jedoch aufmerksam verfolgen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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