21.475 · Parlamentarische Initiative · 2021-06-18
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) (SR 642.14) soll folgendermassen angepasst werden:
Art. 9 Abs. 2 Bst. h
2 Allgemeine Abzüge sind:
h.die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;
Begründung
Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) sieht vor, dass die steuerpflichtige Person die eigenen Krankheits- und Unfallkosten und diejenigen der von ihr unterhaltenen Personen abziehen kann, soweit sie die Kosten selber trägt und diese einen vom kantonalen Recht bestimmten Selbstbehalt übersteigen.
Mit den steigenden Gesundheitskosten wenden sich immer mehr Versicherte vom Standardmodell ab und wählen alternative Modelle. Diese bergen aber das Risiko, dass die Versicherten im Falle einer Erkrankung mehr selber bezahlen müssen. Hinzu kommen Krankheitskosten, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht übernimmt, beispielsweise Brillen und Kontaktlinsen ohne Zusammenhang mit einer spezifischen Krankheit oder Kosten für Behandlungen von Zahnerkrankungen und kieferorthopädische Behandlungen.
Heute erlaubt die Mehrzahl der Kantone einen Abzug desjenigen Anteils der von der steuerpflichtigen Person selber getragenen Krankheits- und Unfallkosten, der 5 Prozent ihres Nettoeinkommens übersteigt.
Andere Kantone zeigen sich grosszügiger und erlauben einen fast vollständigen Abzug dieser Kosten. Mit der Aufhebung dieses Selbstbehalts der steuerpflichtigen Person ermöglicht die vorliegende parlamentarische Initiative eine stärkere Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone. Zugleich setzt sie einer Ungerechtigkeit ein Ende, die darin besteht, dass Steuern auf Einkünften erhoben werden, die den Steuerpflichtigen dazu dienen, aufgrund von Krankheit oder Unfall unumgängliche Ausgaben zu tätigen.