Lexipedia

21.490 · Parlamentarische Initiative · 2021-09-30

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 270b des Obligationenrechts (OR) ist mit folgendem Absatz 3 und Artikel 273 OR mit folgendem Absatz 2bis zu ergänzen:

Art. 270b Abs. 3

3 Artikel 145 Absatz 1 ZPO ist auf die Frist nach Absatz 1 anwendbar.

Art. 273 Abs. 2bis

2bis Artikel 145 Absatz 1 ZPO ist auf die Fristen nach den Absätzen 1 und 2 Buchstabe a anwendbar.

Begründung

Laut Artikel 273 OR müssen Mieterinnen und Mieter, die eine Kündigung anfechten oder das Mietverhältnis erstrecken wollen, das Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der Schlichtungsstelle einreichen.

Die gleiche Frist gilt für die Anfechtung einer Mieterhöhung oder einer anderen einseitigen Änderung des Vertrags durch den Vermieter (Art. 270b OR),

Diese Fristen unterstehen nicht dem Prinzip des Fristenstillstands während der Gerichtsferien, weil sie im materiellen Recht festgelegt sind.

Diese Ausnahme lässt sich nicht rechtfertigen, handelt es sich doch um Fristen zur Einleitung eines Verfahrens zum Schutz von Mieterinnen und Mietern, die als schwächere Partei gelten.

Ein Fristenstillstand während höchstens einem Monat, wenn die Kündigung zwischen dem 15. Juli und dem 15. August zugestellt wird oder die Frist in diesem Zeitraum ablaufen würde, verletzt die Interessen des Vermieters nicht, denn die Kündigung auf Vertragsende würde bestehen bleiben.

Der Fristenstillstand würde aber den Mieterinnen und Mietern genügend Zeit verschaffen, um das zu unternehmen, was für einen Verbleib in der Wohnung nützlich ist.

Die Umstände, die nach Verwaltungsrecht und nach der Zivilprozessordnung zu einem Fristenstillstand führen, unterscheiden sich in Bezug auf das Mietrecht nicht.