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21.506 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-06

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Strassenverkehrsgesetz (SVG) ist wie folgt zu ändern:

Art. 43 Abs. 2bis (neu):

Fahrräder und andere nicht motorisierte und motorisierte Zweiräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt.

Begründung

Die aktuelle politische Tendenz geht dahin, Städte autofrei zu machen.

Zahlreiche Fahrerinnen und Fahrer schliessen sich diesem Trend an und nutzen sowohl im Winter als auch im Sommer Motorroller und andere Motorräder (wohingegen die Nutzung von Fahrrädern ab dem Herbst deutlich abnimmt).

So können alle profitieren: Der Platzbedarf und das Gewicht eines Motorrollers sind weitaus geringer als die eines Autos. Zusätzlich verbrauchen Motorroller auf 100 Kilometer weniger Benzin.

Trotzdem sind nicht genug Parkplätze für solche Fahrzeuge vorhanden, um die Politik zur Entlastung der Städte von Autos zu gewährleisten. Aus diesem Grund wurde in einigen Kantonen toleriert, dass Motorräder und Motorroller auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für Fussgängerinnen und Fussgänger ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. Diese Praxis wurde entgegen dem verfolgten politischen Ziel abgeschafft.

Folglich schlage ich vor, den Text von Artikel 41 der Verkehrsregelnverordnung, der zurzeit nur für Fahrräder gilt, ins SVG aufzunehmen und ihn auf alle Zweiräder auszuweiten.

Es ist tatsächlich nicht ersichtlich, warum Fussgängerinnen und Fussgänger von einem Fahrrad oder einem anderen Zweirad stärker behindert werden sollten, wenn ihnen ein 1,50 m breiter Raum zum Passieren bleibt. Für die Fussgängerinnen oder Fussgänger zählt nur der 1,50 m breite Raum (wie vom Bundesrat vorgesehen), der es ihnen ermöglicht, nach Belieben zu schlendern.