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21.520 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Artikel 14 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) ist dahingehend zu ergänzen, dass der Verkehrswert von nicht kotierten Wertpapieren dem Buchwert des Unternehmens entspricht, wenn die Übertragung der Aktien nicht von der Fortführung der üblicherweise realisierten Gewinne begleitet wird.

Begründung

Artikel 14 StHG sieht vor, dass die Wertpapiere zum Verkehrswert bewertet werden. Das Gesetz legt aber nicht fest, wie dieser für die steuerpflichtige Person massgebende Wert zu berechnen ist. Die Steuerverwaltungen haben über die Schweizerische Steuerkonferenz ein Kreisschreiben verabschiedet, wonach sich sehr hohe Ertragswerte ergeben, dies aufgrund eines sehr tiefen Kapitalisierungsfaktors.

Aktive Unternehmen haben Aktiva, Passiva sowie einen Goodwill, der den wiederkehrenden Einnahmen bzw. der künftigen Ertragskraft des Unternehmens entspricht. Der Ertragswert eines Unternehmens (Kapitalisierung der Gewinne) ist nur dann eine sinnvolle Grösse, wenn das Unternehmen nach einem Aktionärswechsel weiterhin dieselben Gewinne erwirtschaftet wie vorher.

Diese Methode aus der Praxis mag akzeptabel sein für Unternehmen, die eine bestimmte Grösse haben. Sie erweist sich aber als unangemessen für die Berechnung des Verkehrswerts von kleinen Unternehmen, deren Einnahmen vollständig durch die Inhaberin oder den Inhaber generiert werden, die oder der das Unternehmen veräussert. Die Steuerverwaltung wendet diese Berechnungsmethode auf alle Beteiligungspapiere von nicht kotierten Unternehmen an. Dadurch werden die Inhaberinnen und Inhaber von kleinen Unternehmen, die für die Schweizer Wirtschaft eine wichtige Rolle spielen, ungerechterweise benachteiligt.

Die Leidtragenden sind die Aktionärinnen und Aktionäre dieser kleinen Unternehmen, die die Form von AGs haben (Handwerksbetriebe, Kleinhandel, freie Berufe). Unternehmerinnen und Unternehmer, die eine kleine Firma betreiben, werden mit der Vermögenssteuer ungerechterweise für ein physisches Vermögen besteuert, das sie gar nicht besitzen. Und die kantonale Vermögenssteuer ist alles andere als vernachlässigbar. Die Wegleitung der Steuerkonferenz (Kreisschreiben 28) macht alle Anstrengungen zunichte, die der Gesetzgeber unternommen hat, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im internationalen Vergleich zu erhalten. Viele Schweizer Aktionärinnen und Aktionäre haben das Land übrigens wegen dessen Steuerpolitik verlassen.

Das StHG soll dahingehend geändert werden, dass der Verkehrswert von nicht kotierten Wertpapieren dem Buchwert des Unternehmens entspricht, wenn die Übertragung der Aktien nicht von der Fortführung der üblicherweise realisierten Gewinne begleitet wird. Der Ertragswert könnte hingegen dann angemessen berücksichtigt werden, wenn die Übertragung der Unternehmensanteile von der Fortführung der Gewinne begleitet wird. Im Streitfall wäre der Verkehrswert durch ein unabhängiges Gutachten zu ermitteln. Es könnte präzisiert werden, dass die Wertpapiere mit ihrem Verkehrswert vom 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahrs zu berücksichtigen sind.