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Die Vermutung der Notwehr und des Notstands bei der Dienstausübung von Polizeiangehörigen rechtlich verankern

21.521 · Parlamentarische Initiative · 2021-12-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

Art. 18bis (neu)

Gemeinsame Bestimmung 1

Notwehr (Art. 15) und Notstand (Art. 17) werden vermutet, wenn der Täter Polizist oder eine Person ist, die in Ausübung einer kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Funktion handelt, in der er oder sie für die Sicherheit von Personen und Gütern verantwortlich ist.

Begründung

Es ist eine Binsenwahrheit, dass Polizeiangehörige heutzutage immer häufiger mit gewalttätigen Delinquentinnen und Delinquenten konfrontiert sind. Angriffe auf Polizistinnen und Polizisten nehmen laufend zu.

Da Polizeiangehörige bei der Anwendung von Gewalt streng kontrolliert werden und sie insbesondere verpflichtet sind, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, haben Angreiferinnen und Angreifer keinen Grund zur Zurückhaltung. Wenn jemand "mit Muskelkraft" festgenommen wird oder ein Polizist energisch eingreift, um eine Schlägerei zu beenden, wird gegen ihn systematisch Anzeige erstattet und eine Untersuchung eingeleitet.

Nach geltendem Recht kann sich eine Polizeiangehörige oder ein Polizeiangehöriger, die oder der mit einer Waffe (z. B. einem Schlagstock) oder mit der Faust eingreift, um das Opfer eines Angriffs zu schützen oder sich selbst zu verteidigen, natürlich auf Notstand oder Notwehr nach Artikel 16 ff. des Strafgesetzbuchs berufen.

Sie oder er muss sich jedoch einer strafrechtlichen Untersuchung unterziehen, die oft schonungslos durchgeführt wird. Sie oder er muss Fragen beantworten oder wird der Anwältin oder dem Anwalt der Angreiferin oder des Angreifers gegenübergestellt, die oder der mit Sicherheit zu beweisen versucht, dass das zulässige Mass überschritten wurde. Sie oder er wird in Untersuchungshaft genommen, muss an Befragungen teilnehmen, durchläuft ein Verfahren, das sich über Jahre hinziehen kann, und wird unter Umständen sogar verurteilt. Das ist nicht zulässig.

Der Ansatz, Polizeigewalt zu verhindern, ist berechtigt. Wir haben aber ein System geschaffen, das die Polizeiangehörigen völlig demotiviert: Mit einer Schlägerei oder einem Angriff konfrontiert ist die einfachste Lösung für sie, nichts zu tun. Wenn sie eingreifen und Gewalt anwenden, drohen ihnen mit Sicherheit disziplinarische und rechtliche Probleme.

Es ist klar: Ein Rechtssystem, das Personen, die andere schützen müssen, derart demotiviert, muss unverzüglich korrigiert werden.

Diese parlamentarische Initiative möchte das Problem auf einfache Weise lösen. Sie will Polizeigewalt keineswegs legitimieren, ganz im Gegenteil. Sie will vielmehr dem Problem Rechnung tragen, dass Menschen tagtäglich Risiken eingehen, um ihre Mitbürgerinnen und Mitbürger zu verteidigen und die Sicherheit von Personen und Gütern zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck ist es nötig, die Vermutung der Notwehr und des Notstands im Sinne des vorgeschlagenen Texts rechtlich zu verankern. Die Vermutung kann natürlich - wie jede Vermutung - widerlegt werden, doch sie wird der Polizei die Gewissheit geben, dass die Rechtsordnung die von ihr ausgeübte Funktion anerkennt und schützt. Der Grundsatz der Vermutung muss auch auf Personen ausgeweitet werden, die keine Beamtinnen und Beamten im eigentlichen Sinn sind, die aber eine ähnliche Funktion ausüben, was insbesondere auf kommunaler Ebene vorkommen kann.

Vor allem aber wird die Initiative künftig unnötige und demotivierende Verfahren, die immer häufiger vorkommen, verhindern. Mit dem Wissen, dass Notstand oder Notwehr vermutet wird, werden Angreiferinnen und Angreifer es sich überlegen, Anzeige zu erstatten. Heute handeln sie ohne zu zögern. Zudem ist das mit der Untersuchung beauftragte Gericht mit einem einfachen und klaren Problem konfrontiert: Nachdem festgestellt wurde, dass die oder der Polizeiangehörige in Ausübung ihres oder seines Amtes gehandelt hat, muss nur geprüft werden, ob die Vermutung widerlegt wurde oder nicht. Ist dies nicht der Fall, wird das Strafverfahren sofort eingestellt. Dies ist wesentlich einfacher, als im Detail zu prüfen, welche geltenden Bestimmungen zur Anwendung kommen, was, wie bereits erwähnt, zu langwierigen und schwierigen Untersuchungen führt, die für die Betroffenen völlig demotivierend sind.

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