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21.7193 · Fragestunde. Frage · 2021-03-03

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Bildungs- und Sensibilisierungsarbeit wurde kurzfristig aus den Programmbeiträgen der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit ausgeschlossen, da sie sich angeblich - gemäss Bundesrat - nicht immer klar von politischer Arbeit abgrenzen lässt.

Wie wird diese Abgrenzung bei Bundesbeiträgen anderer Departemente vorgenommen?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) regelt, was unter einer Subvention zu verstehen ist und unter welchen Bedingungen eine solche ausgerichtet werden kann. Gemäss den Grundsätzen zu Finanzhilfen muss der Bund ein Interesse an der Aufgabenerfüllung haben und die Aufgabe zweckmässig sowie kostengünstig vom Subventionsempfänger ausgeführt werden (Art. 7 SuG). Der Bund richtet auf der Basis von rund 300 Tatbeständen in Verfassung und Gesetzen Subventionen in der Höhe von 42 Milliarden Franken aus (Rechnung 2019); darunter können auch Bildungs- und Sensibilisierungsarbeiten fallen. Es liegt in der Verantwortung der zuständigen Behörde, die Einzelheiten der zu erfüllenden Aufgabe sowie alle Auflagen festzulegen, um eine zweckentsprechende Geldverwendung sowie kostengünstige, zeit- und zweckgerechte Aufgabenerfüllung sicherzustellen (Art. 17 SuG). Dies geschieht etwa in Form von Verfügungen, Leistungsvereinbarungen oder Programmvereinbarungen. Bildungs- und Sensibilisierungsarbeiten werden nur unterstützt, wenn dies ausdrücklich dem Hauptzweck der Subvention dient. Ist dies nicht der Fall, ist es aus Sicht des Bundesrates nicht erwünscht, dass Subventionsmittel für solche Arbeiten eingesetzt werden.