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21.7221 · Fragestunde. Frage · 2021-03-03

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Covid-19-Härtefallverordnung leistet der Bund keine Härtefallbeiträge an Unternehmen an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12'000 Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind.

- Ist es gerechtfertigt, dass Unternehmen mit einer Minderheitsbeteiligung der öffentlichen Hand von Härtefallentschädigungen des Bundes ausgeschlossen werden (Beispiel: Schweizerische Schifffahrtsgesellschaft Untersee und Rhein)?

- Führt dies zu keiner Wettbewerbsverzerrung?

Stellungnahme des Bundesrates

Grundsätzlich sollen Unternehmen in staatlicher Hand keinen Anspruch auf kantonale Härtefallmassnahmen haben. Dies, weil eine staatliche Beteiligung auf ein strategisches Interesse hindeutet, welches es für die zuständigen Staatsebenen zumutbar macht, das Unternehmen mit eigenen Mitteln zu stützen. Mit der Schwelle von 10 Prozent wird vermieden, dass eher "zufällige" Kleinstbeteiligungen der öffentlichen Hand, die z. B. historisch bedingt aus Zusammenschlüssen entstanden sind, zum Ausschluss eines Unternehmens führen. Zudem könnten kleine Gemeinden mit der Stützung ihrer Unternehmen finanziell überfordert sein. Mit der Ausnahme für Gemeinden mit weniger als 12 000 Einwohnern wird verhindert, dass beispielsweise touristische Betriebe in Gebirgskantonen aufgrund der Beteiligung ihrer Standortgemeinde zum Vornherein von der Härtefallregelung ausgeschlossen werden Zusätzlich zu den Hilfen über die Härtefallverordnung besteht mit Artikel 28a des Personenbeförderungsgesetzes (PBG; SR 745.1) eine Gesetzesgrundlage für branchenspezifische Hilfen an touristische Verkehrsinfrastrukturen. Dieser Artikel erlaubt eine Unterstützung des touristischen Verkehrs für Covid-19 bedingte finanzielle Ausfälle in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September 2020. Generell bergen staatliche Härtefallmassnahmen an einzelne Unternehmen aber immer die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen. Die Hilfen sind daher zeitlich und umfangmässig möglichst zu beschränken.