21.7282 · Fragestunde. Frage · 2021-03-10
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Für die SRG sowie Sender mit Gebührenanteil besteht ein kostenloser Verbreitungsanspruch durch Netzbetreiber in alle Schweizer Haushalte. Dieser Verbreitungsanspruch wurde in der Vergangenheit immer weiter erhöht. Umgekehrt haben die Verbreiter derzeit keinen Anspruch, dass sie die entsprechenden TV-Signale von der SRG in der bestmöglichen Qualität und diskriminierungsfrei erhalten.
Plant der Bundesrat entsprechende Vorschriften, in welche Richtung gehen diese und wann ist damit zu rechnen?
Stellungnahme des Bundesrates
Netzbetreiber, die Rundfunkprogramme über Leitungen anbieten, müssen die Programme der SRG und die konzessionierten Programme mit Leistungsauftrag "in ausreichender Qualität und unentgeltlich" verbreiten. Die Zahl der verbreitungspflichtigen Radio- und TV-Programme ist seit Jahren unverändert. Sie beläuft sich auf 20 TV-Programme sowie rund 60 Radioprogramme, verteilt auf die Sprachregionen. Die SRG stellt den Netzbetreibern ihre Programme via Satellit im europaweit üblichen "High Definition"-Format zur Verfügung. Da sich alle Netzbetreiber bei den Satellitensignalen bedienen können, findet keine Diskriminierung statt. Die privaten konzessionierten TV-Veranstalter führen ihre Programme in der Regel im selben Format wie die SRG, jedoch über Breitbandnetze zu. Sowohl die SRG als auch die privaten Veranstalter sind bestrebt, ihr Publikum in bestmöglicher Qualität zu bedienen. Da bisher keine Klagen seitens der Netzbetreiber oder des Publikums bekannt sind, besteht aus Sicht des Bundesrates kein Anlass, an dieser Praxis etwas zu ändern.