21.7710 · Fragestunde. Frage · 2021-09-15
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Artikel 10 der Covid-19-Härtefallverordnung sieht vor, dass die Kantone die Beteiligung des Bundes an den nicht rückzahlbaren Beiträgen beanspruchen können, wenn diese bis zum 31. Dezember 2021 ausbezahlt werden. In der Praxis sind die Kantone aber kaum in der Lage, alle Gesuche in diesem Zeitraum zu behandeln, insbesondere im Falle einer Anfechtung auf dem Rechtsweg.
Müsste der Bundesrat die in Artikel 10 genannte Frist nicht verlängern?