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21.7830 · Fragestunde. Frage · 2021-09-20

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Medienportal zentralplus zitiert am 27. August 2021 einen Afghanischen Asylbewerber wie folgt: "Ich habe 2019 in Afghanistan geheiratet, als ich dort in den Ferien war."

- Weshalb kann ein Asylbewerber, der zu Urlaubszwecken in sein Herkunftsland zurückfliegt, in dem er angeblich an Leib und Leben bedroht ist, nicht dorthin zurückgeschafft werden?

- Erachtet das SEM einen Asylbewerber als gut integriert, der statt einer Schweizerin eine Frau aus einem abgelegenen Afghanischen Dorf heiratet?

Stellungnahme des Bundesrates

Flüchtlingen sind Reisen in den Heimatstaat untersagt (Art. 59c Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration; AIG). Deshalb aberkennt das SEM grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft und widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Eine Heimatreise während eines noch hängigen Asylverfahrens stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die asylsuchende Person nicht in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet ist. Die Folge einer solchen Reise ist in aller Regel die Abweisung des Asylgesuches. Warum der Fragesteller gestützt auf den erwähnten Artikel (aufgerufen am 22. September 2021) zum Schluss kommt, es handle sich bei der zitierten Person um einen Asylbewerber, entzieht sich der Kenntnis des Bundesrats. Fest steht, dass eine Person, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, mit ihrem nationalen Reisepass frei reisen kann. Die Integration wird anlässlich der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, geprüft (Art. 84 Abs. 5 AIG). Die Integrationskriterien sind in Artikel 58a AIG definiert. Die Frage der Staatsangehörigkeit des Ehepartners ist dabei nicht massgebend.

Afghanische Asylbewerber fliegen nach Afghanistan in die Ferien und das SEM schaut tatenlos zu | Lexipedia | Lexipedia