21.8023 · Fragestunde. Frage · 2021-11-30
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Die Unterscheidung von Raubgut und Fluchtgut führt in der Provenienzforschung immer wieder zu Diskussionen. Ein 2015 veröffentlichtes Rechtsgutachten besagt, dass Fluchtgut im Schweizer Recht nicht als Raubgut gilt und Gesuche um Restitution daher nicht möglich sind. Nun hat die Schweiz jedoch die Erklärung Terezin unterzeichnet.
- Wie stellt der Bundesrate sich zu diesem Unterschied?
- Sind die Gesuche um Restitution von Fluchtgut begründet?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Antwort des Bundesrates existiert nur in französischer Sprache. (Bitte wechseln Sie auf der Homepage oben rechts die Sprache)