21.8048 · Fragestunde. Frage · 2021-12-01
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Neu muss der RAD die funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festlegen, in qualitativer und quantitativer Hinsicht (Art. 49 Abs. 1bis IVV). Dadurch wird die Aufhebung des leidensbedingten Abzugs kompensiert, sagt der Bundesrat im erläuternden Bericht zur IVV.
Bedeutet dies, dass der RAD unter Umständen Abschläge bei der ärztlich bzw. gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit machen muss und wenn ja, wie wird sichergestellt, dass der RAD diese Prüfung auch flächendeckend vornimmt?
Stellungnahme des Bundesrates
Grundsätzlich müssen die Sachverständigen die funktionelle Leistungsfähigkeit und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in ihre Abklärung bereits einbeziehen. Sollten von den Sachverständigen nicht alle Faktoren berücksichtigt worden sein, wird der regionale ärztliche Dienst mit den Sachverständigen Rücksprache nehmen, das Gutachten bei Bedarf ergänzen oder die Anpassungen selber vornehmen. Die Sicherstellung der flächendeckenden Prüfung durch den regionalen ärztlichen Dienst erfolgt über Weisungen und Schulungen.