22.1000 · Anfrage · 2022-02-28
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) begutachtet und akkreditiert Konformitätsbewertungsstellen. Basierend auf dieser Akkreditierung können Schweizer Konformitätsbewertungsstellen bspw. Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren. Für die Schweizer Industrie sind diese Zertifikate eine zentrale Voraussetzung für den Güterexport. Die Industriebetriebe sind darauf angewiesen, dass die SAS mit der technologischen Entwicklung, bspw. im Bereich der Künstlichen Intelligenz, Schritt hält und ihren Akkreditierungsbereich entsprechend ausweitet. Deshalb stelle ich folgende Fragen:
1. Wie kann sichergestellt werden, dass die SAS ihren Akkreditierungsbereich auf neue technologische Felder laufend ausweitet?
2. Bis anhin müssen sich Schweizer Konformitätsbewertungsstellen in der Schweiz akkreditieren lassen, da die SAS über ein Monopol verfügt. Ist der Bundesrat bereit, eine Akkreditierung bei einer ausländischen, international anerkannten Stelle zu ermöglichen, sollte die SAS in einem Fachgebiet eine Akkreditierung nicht anbieten, diese jedoch gemäss internationalen Normen existieren?
3. Welche Hürden bestehen, wenn eine Schweizer Konformitätsbewertungsstelle eine Akkreditierung durch eine ausländische Stelle wünscht? Wie könnten diese Hürden abgebaut werden? Ist der Bundesrat bereit, diese Hürden abzubauen?
4. Welche Möglichkeiten und Massnahmen sieht der Bundesrat, um den Ablauf einer Akkreditierung zeitlich zu verkürzen, insbesondere die Bearbeitungszeiten der SAS?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die laufende Erweiterung des Leistungsangebotes der SAS orientiert sich primär an der konkreten Nachfrage der Wirtschaft im sogenannt freiwilligen Bereich und schliesst neue Vorgaben im gesetzlich geregelten Bereich mit ein. Kann die SAS die Akkreditierbarkeit zusätzlicher Konformitätsbewertungsprogramme nach erfolgter Analyse bejahen und stehen ihr die erforderlichen Fachkompetenzen zur Verfügung, erweitert die SAS ihr Leistungsangebot entsprechend. Gegebenenfalls muss die SAS vorgängig zusätzliche Ressourcen und Kompetenzen aufbauen.
2. und 3. Die Akkreditierungstätigkeit ist eine hoheitliche Aufgabe, die der SAS vorbehalten ist (Art. 10 Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51)).
Diese Ausschliesslichkeit schützt die Glaubwürdigkeit und die internationale Anerkennbarkeit einer schweizerischen Akkreditierung. Das bestehende hohe Vertrauen in die Arbeit der SAS und in die Arbeit der von der SAS akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen schafft mittelbar hohes Vertrauen in die Qualität und Sicherheit von Produkten und Dienstleistungen. Verfügt die SAS zu einem bestimmten Bereich nicht über die erforderlichen Kompetenzen und Ressourcen, kann ausländischen Akkreditierungsstellen unter Berücksichtigung der gesamt- und aussenwirtschaftlichen Interessen der Schweiz erlaubt werden, Akkreditierungen in der Schweiz vorzunehmen (Art. 4 Abs. 3 Akkreditierungs und Bezeichnungsverordnung (AkkBV; SR 946.512)). Dazu benötigt die betreffende ausländische Akkreditierungsstelle eine Bewilligung des SECO im Einvernehmen mit dem Leiter der SAS (Art. 38 Abs. 1 AkkBV). Dieses Vorgehen entspricht dem für die nationalen Akkreditierungsstellen in Europa geltenden Vorgaben (Art. 6 f VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008). Bietet die SAS einen bestimmten Bereich nicht an, besteht somit kein Hindernis, dass Akkreditierungen für in der Schweiz domizilierte Konformitätsbewertungsstellen durch eine ausländische nationale Akkreditierungsstelle vorgenommen werden. Der Bundesrat hat keinen Anlass, die erwähnte Bewilligungspflicht abzuschaffen, da diese die internationale gegenseitige Anerkennung von Konformitätserklärungen sichert und damit den Wirtschaftsstandort schützt.
4. Ein Akkreditierungsverfahren ist vielschichtig und beinhaltet zahlreiche Interaktionen zwischen der SAS und der Gesuchstellerin sowie weiteren Beteiligten. Die Verfahrensdauer variiert stark und ist von zahlreichen Faktoren abhängig. Dazu zählen u.a.: Anzahl, Komplexität, Bekanntheit bzw. Neuartigkeit der beantragten Konformitätsbewertungsprogramme und deren Akkreditierbarkeit auf Grundlage normativer Vorgaben; Anzahl der Standorte und zu involvierender Stellen; Erfahrung und Mitwirkung der Konformitätsbewertungsstelle; Reife von deren Qualitätsmanagementsystem und ihrer Prozesse; Verfügbarkeit kompetenter Fachexperten und Fachexpertinnen wie auch die beidseitige Verfügbarkeit erforderlicher Personalressourcen. Dem letzten Punkt wurde auf Seiten der SAS Rechnung getragen, indem ihre Personalressourcen laufend auf heute 44 Vollzeitäquivalente erhöht wurden. Die Dauer des Verfahrens bis zur möglichen Erteilung einer Akkreditierung hängt somit in der Regel entscheidend von der Natur des Antrages sowie den Kenntnissen, der Vorbereitung und der Mitwirkung der Gesuchstellerin ab.
Antwort des Bundesrates.