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22.1001 · Anfrage · 2022-03-01

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Am 1. Januar 2022 ist die "Weiterentwicklung der IV" in Kraft getreten. Teil der Revision war auch eine umfangreiche Änderung der Liste der Geburtsgebrechen. In der früheren Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV), die zum 31. Dezember 2021 galt, war unter Ziffer 279 "Coeliakie infolge kongenitaler Gliadinintoleranz" aufgeführt. Dieser Eintrag wurde mit der Revision gestrichen und figuriert in der neuen Verordnung nicht mehr. Die Streichung wurde wie folgt begründet: "Es handelt sich bei dieser Krankheit um eine genetische Prädisposition. Die Zoeliakie ist nicht angeboren und entspricht somit nicht den Kriterien im Sinne des neuen Artikel 13 IVG." Die Änderung führt dazu, dass ab diesem Jahr Familien von Personen mit Zöliakie keine Pauschalbeiträge mehr erhalten, um wenigstens teilweise die höheren Kosten auszugleichen, die aufgrund der speziellen Diät wegen dieser angeborenen Krankheit anfallen. Diese Massnahme war unerwartet und es wurde keine andere Lösung beschlossen. Sie führt zu einer bedeutenden finanziellen Belastung der Familien, insbesondere bei den tiefen und mittleren Einkommen.

1. Haben der Bundesrat und das EDI diese Änderung der Geburtsgebrechenliste mit den Organisationen besprochen, die in diesem Bereich tätig sind?

2. Wie hoch sind die erwarteten Einsparungen?

3. Weiss man, wie viele Familien von dieser Streichung betroffen sind?

4. Wurden Alternativen geprüft? Warum wurden denn keine Alternativen vorgeschlagen?

5. Muss es sein, dass die höheren Kosten direkt und unmittelbar auf die betroffenen Familien abgewälzt werden?

6. Ist eine Änderung des Ansatzes vorstellbar, sodass Familien mit tiefen und mittleren Einkommen unterstützt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV wurden die Definitionen, was ein Geburtsgebrechen ist, konkretisiert und neu in Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) verankert. Gleichzeitig wurde die Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über Geburtsgebrechen (GgV-EDI, SR 831.232.211), die medizinisch und strukturell veraltet war, aktualisiert und insbesondere mit seltenen Krankheiten ergänzt. Dabei ging es um eine inhaltlich kohärente Aktualisierung der GG-Liste von Krankheiten, die die Kriterien in Artikel 13 IVG erfüllen und nicht um Einsparungen. Krankheiten, die den Kriterien nicht mehr entsprechen, wurden von der Liste gestrichen. Nach Artikel 13 Absatz 2 IVG werden medizinische Massnahmen für die Behandlung angeborener Krankheiten gewährt. Die Zöliakie entspricht nicht dieser Definition, da es sich um eine Autoimmunerkrankung mit multifaktoriellen Ursachen handelt.

1. Bei der Erarbeitung der aktualisierten Liste wurden Expertinnen und Experten, die medizinischen Fachgesellschaften, u.a. die Schweizerische Gesellschaft für pädiatrische Gastroenterologie, Hepatologie und Ernährung (SGPGHE) und Patientenorganisationen beigezogen.

2. Die Aktualisierung der GG-Liste führt grob geschätzt zu Mehrkosten in Höhe von 18 Millionen Franken. Darin enthalten sind Einsparungen von rund 6 Millionen Franken (Stand 2021) aufgrund des Wegfalls der Pauschalbeiträge bei Zöliakie.

3. 2021 bezogen insgesamt 3313 Versicherte eine Pauschalentschädigung wegen Zöliakie. Es werden keine Daten über die Haushalte erfasst, die von Zöliakie betroffen sind.

4.-6. Wie der Bundesrat in seinen Antworten auf das Postulat Feri 21.4399 "Ausgleich der gesundheitsbedingten Mehrkosten bei Zöliakie" und die Interpellation Feri 21.3851 "Zöliakie. Wenn Gluten krank macht" ausgeführt hat, sind bei Zöliakie für eine ausgewogene, gesunde, glutenfreie Ernährung in der Regel keine teuren Diätmittel oder Spezialprodukte notwendig, welche Mehrkosten verursachen.

Allfällig höhere Lebenshaltungskosten auf Grund chronischer Krankheiten können über andere Systeme, wie zum Beispiel Steuerbemessungen, ausgeglichen werden. Die Obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten von diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke zur "künstlichen enteralen Ernährung zu Hause", wenn diese indiziert ist. Als Indikation gilt eine Mangelernährung/Unterernährung aufgrund von Erkrankungen, wie zum Beispiel bei schwerer Malabsorption, wie sie bei einer schweren Zöliakie vorkommen kann. Der Bundesrat erachtet eine Sonderbehandlung der an Zöliakie erkrankten Personen gegenüber Menschen mit anderen chronischen Krankheiten nicht als angezeigt.

Antwort des Bundesrates.