22.1015 · Anfrage · 2022-03-18
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Im Januar 2022 haben Anhänger des sogenannten Islamischen Staates (IS) im nordsyrischen Al-Sina'a ein Gefängnis mit IS-Insassen gestürmt. Gemäss Medienberichten wurde das Gefängnis nach mehreren Tagen wieder unter Kontrolle des kurdisch dominierten Militärbündnisses SDF gebracht. Angeblich haben sich 3000 Insassen ergeben, während Dutzende ums Leben gekommen sind. Des Weiteren sollen IS-Anhänger Kinder zu Geiseln gemacht haben. Tausende Menschen mussten aufgrund der Gefechte ihren Wohnort verlassen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Hat der Bundesrat Kenntnis darüber, ob sich im genannten Gefängnis Schweizer Staatsbürger/innen aufhalten? Wenn ja, wie viele? Befindet sich der Genfer IS-Anhänger Daniel D. im genannten Gefängnis?
2. Erwägt der Bundesrat, aufgrund der Zustände in den Gefängnissen, in denen Schweizer IS-Anhänger festgehalten werden, die Schweizer zu repatriieren und hier anzuklagen? Falls wie bisher nur die Einzelfälle für die Repatriierung von Kindern geprüft werden, wie und nach welchen Kriterien erfolgt die Prüfung? Hat er Kenntnis darüber, ob in den Gefängnissen die UN-Antifolterkonvention (CAT) sowie andere grundrechtliche Garantien eingehalten werden?
3. Kann der Bundesrat darlegen, wie er bei Nicht-Rückführung von Schweizer Bürgern/innen gedenkt, dass die Personen für Ihre Taten angeklagt werden? Wäre es nicht eine Pflicht des Bundesrats, diese Personen aufgrund des aktiven Personalitätsprinzips vor Gericht zu bringen?
4. Mit welchen Mitteln unterstützt der Bundesrat die von den Kämpfen betroffene Region? Was tut er, um die Versorgungslage zu verbessern? Welche Erfolge konnte der Bundesrat dank seiner Arbeit verzeichnen? Steht er in direktem Kontakt mit den kurdischen Behörden?
5. In welchen internationalen Gremien adressiert der Bundesrat die Thematik der Rückführung von IS-Anhänger/innen in ihre Heimatländer? Welche Position vertritt der er? Unterstützt er die Forderungen der kurdischen Behörden nach einem internationalen Strafgerichtshof für die gefangenen IS-Kämpfer/innen?
6. Kann der Bundesrat darlegen, mit welchen Mitteln und Massnahmen er in Al-Hasaka Artikel 54 Absatz 2 BV umsetzt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Nach den Informationen, die dem Bundesrat vorliegen, befinden sich keine Gefangenen mit Schweizer Staatsangehörigkeit im Al-Sina'a-Gefängnis.
2. Der Bundesrat hält an seinem Beschluss vom 8. März 2019 fest, wonach die Schweiz keine aktive Rückführung von erwachsenen terroristisch motivierten Reisenden durchführt. Bei der Prüfung der Rückführung von Minderjährigen ist gemäss Bundesratsbeschluss das Kindeswohl massgeblich. Die Rückführung von Minderjährigen hat mit dem ausdrücklichen Einverständnis der für den Kinderschutz zuständigen Stellen (kantonale und kommunale Behörden sowie Eltern, falls sie sorgeberechtigt sind) zu erfolgen. Nach der Rückführung von zwei Mädchen aus Genf sind zurzeit keine weiteren Rückführungen geplant. Was die Einhaltung des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) betrifft, berichten verschiedene Quellen mit uneingeschränktem Zugang von extrem schwierigen Haftbedingungen.
3. Eines der Ziele des Bundesrates ist es, dass terroristisch motivierte Reisende mit Schweizer Staatsbürgerschaft nicht straffrei bleiben. Soweit möglich sollen die Strafverfolgung und der Vollzug allfälliger Strafen im Tatortstaat erfolgen nach internationalen Standards. Die Schweiz kann die Schaffung eines internationalen Sondergerichts oder die Strafverfolgung vor Ort mit geeigneten Mitteln unterstützen. Ist die Strafverfolgung im Tatortstaat nicht möglich, hat die Schweiz eine Verantwortung, ihre Staatsbürgerinnen und Staatsbürger strafrechtlich zu belangen, sobald sie sich wieder in der Schweiz oder in einem Staat befinden, mit dem die Schweiz rechtshilfeweise zusammenarbeiten kann.
4. / 6. Das Engagement der Schweiz in Syrien beruht auf drei Säulen: 1) Die Bereitstellung von humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe für die gesamte von der Syrienkrise betroffene Region; im Jahr 2021 belief sich der Beitrag des Bundes auf 60 Millionen Franken. Die Schweiz ist in ganz Syrien aktiv, auch im Nordosten des Landes, namentlich in den Bereichen Schutz der Zivilbevölkerung, Wasser, Hygiene und sanitäre Grundversorgung, Bildung und medizinische Notversorgung. Dabei achtet sie die humanitären Grundsätze, insbesondere jene der Neutralität und Unparteilichkeit. 2) Die Förderung des Völkerrechts, insbesondere des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte. 3) Die Unterstützung des politischen Prozesses unter der Schirmherrschaft der UNO und der Anstrengungen des Sondergesandten des UNO-Generalsekretärs für Syrien, Geir Pedersen. Die Bundesbehörden verfügen zudem über die nötigen Kontakte, um die Schweizer Interessen in der Region verfolgen zu können.
5. Auf globaler Ebene ist die Schaffung eines internationalen oder hybriden Gerichtshofs bislang gescheitert. Die UNO konzentriert sich auf das Sammeln und Sichern von Beweismaterial, das in Strafverfahren verwendet werden könnte. Die Schweiz hat insbesondere die Schaffung des "International, Independent, Impartial Mechanism" (IIIM) zur Sammlung und Sicherung von Beweisen in Syrien unterstützt. Die UNO hat auch eine Ermittlungsgruppe (UNITAD) für die vom Islamischen Staat im Irak begangenen Verbrechen eingesetzt.
Antwort des Bundesrates.