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22.1050 · Anfrage · 2022-09-26

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Pflichtlager bezwecken die Vorratshaltung lebensnotwendiger Güter zur Überbrückung von Versorgungskrisen und Mangellagen. Sie decken den Bedarf für eine bestimmte Zeitdauer ab. Mineralöl-Pflichtlager gibt es für die Produkte Autobenzine, Dieselöl, Heizöle sowie Flugpetrol. Der Bundesrat schreibt vor, dass die Pflichtlager bei Benzin, Heizöl und Dieselöl einen Bedarf von 4,5 Monaten abzudecken haben, beim Flugpetrol einen solchen von 3 Monaten. Angesichts des Ukraine-Krieges und des zeitweise tiefen Pegelstandes im Rhein ist es dieses Jahr nötig, dass die Mineralölfirmen für Benzin und Diesel auf die Pflichtlager zurückgreifen. Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung hat die Pflichtlagerhalter ermächtigt, dass sie die vorgeschriebenen Vorratsmengen unterschreiten dürfen (Quelle: CH-Media vom 29.08.2022).

Wächter über Milliarden Liter Treibstoff ist der private Verein Carbura. Er überwacht und steuert die Prozesse der Pflichtlagerhaltung aller Mineralölprodukte. Deren Menge ist zwar rückläufig, und fossile Energieträger sollen gemäss Energiestrategie 2050 dereinst vollständig abgelöst werden. Gleichwohl ist offensichtlich, dass es sich bei der Pflichtlagerhaltung um eine hoheitliche Aufgabe handelt, welche im Bedarfsfall nicht ausfallen darf. Es existieren allerdings neben der Vorgabe, für wie lange die Vorräte im Normalfall zu reichen haben, keine strategischen Ziele des Bundes. Ebenso besteht keine Pflicht zur Berichterstattung und somit keine Bewertungsmöglichkeit der parlamentarischen Aufsichtskommissionen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um Antwort auf die folgende Frage: Wäre es aus Sicht des Bundesrats nicht folgerichtig, dass Carbura den Status einer selbständigen Einheit des Bundes erhalten müsste?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Pflichtlagerhaltung basiert, wie die gesamte wirtschaftliche Landesversorgung, auf der Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft. Der Gesetzgeber setzt die strategischen Leitlinien über die Definition der lagerpflichtigen Güter sowie der verfügbar zu haltenden Mengen. Diese orientieren sich am tatsächlichen Bedarf, womit gesellschaftliche Veränderungen auch in der Pflichtlagern sukzessive nachvollzogen werden. Die Wirtschaft übernimmt das Handling der Lagerhaltung nach Massgabe der vom Bund erlassenen Regeln. Die Pflichtlagerware steht dabei jederzeit im Eigentum der lagerpflichtigen Unternehmen. Deren Lagerpflicht wird in mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL abgeschlossenen Pflichtlagerverträgen konkretisiert und jede Veränderung eines Pflichtlagers bedingt die schriftliche Zustimmung des BWL.

Im Rahmen der obligatorischen Pflichtlagerhaltung haben die betroffenen Wirtschaftszweige die Möglichkeit, basierend auf Artikel 16 des Landesversorgungsgesetzes (LVG; SR 531) sogenannte Garantiefonds einzurichten. Diese müssen zwingend von privatrechtlichen Selbsthilfeorganisationen (sog. Pflichtlagerorganisationen) verwaltet werden. Die Fondsmittel dürfen lediglich zur Entschädigung der mit der Lagerpflicht verbundenen Aufwendungen der lagerpflichtigen Unternehmen, für Amortisationen der Pflichlagerware sowie für den Ausgleich von Preisschwankungen verwendet werden (Art. 22 der Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung; VWLV; SR 531.11). Sowohl die Bildung, Verwaltung, Änderung und Auflösung der Garantiefonds wie die Statuten der zu dessen Verwaltung gesetzlich erforderlichen privaten Trägerschaft bedürfen der Genehmigung durch das WBF (Art. 16 LVG). Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung wiederum beaufsichtigt die Garantiefonds und ihre Trägerschaften (Art. 17 LVG).

Die parlamentarische Aufsicht und Kontrolle erstreckt sich über sämtliche Tätigkeiten der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit der Pflichtlagerhaltung. Basierend auf Artikel 153 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) sind auch die an Carbura delegierten, hoheitlichen Aufgaben, namentlich die Kontrolle der Pflichtlager sowie die Erteilung und der Entzug der Generaleinfuhrbewilligung der parlamentarischen Aufsicht und Kontrolle zugänglich. Eine Statusänderung, wie sie vom Ansprecher zur Diskussion gestellt wird, würde in dieser Hinsicht für die Pflichtlagerhaltung keinen Mehrwert bringen.

Die Pflichtlagerorganisationen, so auch die Carbura, verfolgen in erster Linie private Zwecke. Sie erbringen Dienstleistungen etwa im Bereich Import und der Finanzierung der Lagerhaltungskosten. Sie vertreten zudem die Interessen der Unternehmen gegenüber dem Bund und bilden das Bindeglied zwischen Staat und Wirtschaft. Dieses System hat sich in den vergangenen Jahrzehnten bewährt. Eine Änderung dieser Aufgabenteilung im Bereich der Vorratshaltung drängt sich daher nach Auffassung des Bundesrates nicht auf.

Antwort des Bundesrates.