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22.3019 · Motion · 2022-02-21

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen im Sinne des Gesetzes zu überarbeiten.

Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass zusätzlich zu den IAO-Kernkonventionen auch die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der IAO verlangt werden kann, auch wenn die Schweiz diese nicht ratifiziert hat.

Die heutigen Lücken bezüglich sozialer Mindestnormen sind zu schliessen. Zentrale Aspekte wie fehlender Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, fehlender Schutz vor Mobbing und sexueller Belästigung, exzessive Arbeitszeiten, informelle Arbeitsbeziehungen oder ausbeuterische Löhne, die in der Schweiz arbeitsrechtlich verhindert werden, müssen als Ausschlusskriterien angewendet werden können.

Eine Minderheit der Kommission (Burgherr, Aeschi Thomas, Amaudruz, Dettling, Feller, Friedli Esther, Gössi, Schneeberger, Steinemann, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Parlament hat sich 2019 mit einer klaren Mehrheit für mehr soziale und ökologische Nachhaltigkeit im neuen Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) ausgesprochen. So wurde u.a. beschlossen, die sozialen Teilnahmebedingungen wie folgt in das Gesetz aufzunehmen: eine Auftraggeberin kann einen öffentlichen Auftrag für im Ausland zu erbringende Leistungen nur an Anbieterinnen vergeben, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO/ILO) einhalten. Darüber hinaus kann die Auftraggeberin die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren (Art.12 BöB).

Der Bundesrat hat in Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (VöB) präzisiert, was unter "weiteren wesentlichen internationalen Arbeitsstandards" verstanden wird, nämlich Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der ILO, soweit die Schweiz sie ratifiziert hat. Durch diese Klärung auf Verordnungsebene wird Verweisen auf Arbeitsstandards vorgebeugt, die rechtlich nicht klar definiert sind, für die es auf internationaler Ebene keine Übereinstimmung gibt und zu denen die Sozialpartner in der Schweiz nicht konsultiert wurden. Diese Lösung ermöglicht es, die Anforderungen der internationalen Verträge bestmöglich zu erfüllen und einen fairen Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten des Bundes für schweizerische und ausländische Anbieterinnen zu gewährleisten.

Die ILO kennt aktuell 190 internationale Arbeitsübereinkommen und 6 Protokolle; 60 Übereinkommen und ein Protokoll wurden bisher von der Schweiz ratifiziert. Diese decken bereits heute Themen des Gesundheitsschutzes sowie der Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz vor exzessiven Arbeitszeiten ab. Weiter sind Anbieterinnen und Subunternehmerinnen, die ihre Leistung im Ausland erbringen, bereits heute verpflichtet, die dort gesetzlich geregelten Mindestlöhne auszurichten.

Betreffend den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz hat die Schweiz am 25. April 2022 zudem zwei neue Übereinkommen (Nr. 170 über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit und Nr. 174 über die Verhütung von Industriellen Störfällen) ratifiziert. Darüber hinaus beabsichtigt die ILO im Rahmen der Internationalen Arbeitskonferenz (IAK) vom Juni 2022 das Recht auf Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit als ein grundlegendes Recht im Sinne der Kernübereinkommen zu statuieren. Die Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz werden demzufolge zwingende Teilnahmebedingungen sein. Mit den Themen Mobbing und sexueller Belästigung wird sich der Bundesrat voraussichtlich im Mai 2022 im Rahmen der Diskussion über das Übereinkommen Nr. 190 (Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt) befassen. Betreffend informelle Arbeitsbeziehungen besteht kein ILO-Übereinkommen.

Da die Vergabestelle demzufolge bereits heute eine nicht zu vernachlässigende Anzahl wichtiger sozialer Standards des internationalen Arbeitsrechts, die über die Kernübereinkommen hinausgehen, verlangen kann, ist der Unterschied zwischen der Regelung in Art. 4 Abs. 2 VöB und der von den Motionären geforderten Lösung letztlich nicht mehr gross. Diese Liste der Übereinkommen wird zudem fortlaufend ergänzt. Die Beschaffungsstellen können somit auf den internationalen Märkten ihren Bedarf verstärkt sozial nachhaltig nachfragen, wobei die Schweiz im internationalen Vergleich fortschrittlich ist. Dem neuen Beschaffungsrecht mit dem verstärkten Fokus auf die Nachhaltigkeit sollte die nötige Zeit gewährt werden, um die Chancen, die es bietet, auch zu nutzen. Der Bundesrat prüft, ob mittelfristig Handlungsbedarf besteht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.