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22.3027 · Interpellation · 2022-02-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Vor Kurzem hat ein Gericht in den USA den Entscheid gefällt, dass die Bezeichnung "Gruyère made in Wisconsin" zulässig ist. Dies ist ein Affront für die Schweizer Produzentinnen und Produzenten von Gruyère, einem Produkt mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB). Daher rufe ich den Bundesrat dazu auf, uns die Instrumente zu präsentieren, über die unser Land verfügt, um einen höheren Schutz unserer GUB-Produkte zu gewährleisten.

Begründung

Anfang Januar ist ein Richter im amerikanischen Gliedstaat Virginia zum Schluss gekommen, dass es sich bei "Gruyère" um eine Gattungsbezeichnung handelt und dass die Bezeichnung "Gruyère made in Wisconsin" daher zulässig ist.

Dieses Gerichtsurteil ist ein Schlag ins Gesicht für alle Schweizer Herstellerinnen und Hersteller dieses authentischen Qualitätsprodukts, dessen Produktion besonderes Fachwissen voraussetzt und das seit 2001 als "geschützte Ursprungsbezeichnung" eingetragen ist.

Selbstverständlich unterstützen wir die unternommenen Rechtsschritte der schweizerischen Sortenorganisation Gruyère und des französischen Syndicat interprofessionnel du Gruyère, welche Berufung gegen dieses Urteil eingelegt haben. Nichtsdestotrotz wende ich mich an den Bundesrat, um über die ganze Bandbreite an Instrumenten informiert zu werden, über die unser Land und unsere Berufsorganisationen verfügen, um den bestmöglichen Schutz unserer GUB-Produkte zu gewährleisten. Ausserdem möchte ich wissen, wie der Bundesrat diesen Schutz zu verstärken gedenkt.

Es ist von entscheidender Bedeutung, dass unsere Produzentinnen und Produzenten, die höchsten Wert auf die Einhaltung der Herstellungsprozesse von GUB-Produkten legen, gegen diesen absurden Gerichtsentscheid geschützt sind. Er ist der Glaubwürdigkeit unserer Wirtschaft abträglich und hat negative Auswirkungen auf den Export unserer Produkte.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund missbilligt jede Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung (GUB) "Gruyère" für Produkte, die nicht dem Pflichtenheft entsprechen - sei dies in der Schweiz oder im Ausland. Dieses Prinzip gilt für alle schweizerischen geografischen Angaben (GA). Darum setzt sich die Schweiz auf multilateraler und bilateraler Ebene zugunsten eines besseren Schutzes der GA ein.

Auf multilateraler Ebene engagieren sich das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum (IGE) im Rahmen der Verhandlungen und Diskussionen innerhalb der Welthandelsorganisation (WTO) und der Welthandelsorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) für den besseren Schutz der GA. Insbesondere trat die Schweiz im Jahr 2021 der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens bei, welche die Grundlage des von der WIPO verwalteten internationalen Systems zur Eintragung und zum Schutz der GA bildet. Seit seiner Inkraftsetzung am 1. Dezember 2021 ermöglicht dieser Vertrag den Schweizer Begünstigten von GUB und geschützten geografischen Angaben (GGA), sowie von kontrollierten Ursprungsbezeichnungen (KUB) für Weine den Zugang zu einem internationalen System für die Eintragung ihrer GA und damit deren Schutz auf dem Gebiet der Vertragsparteien.

Auf bilateraler Ebene und in Übereinstimmung mit der Motion 12.3642 ist "der Bundesrat beauftragt, beim Abschluss aller zukünftigen Freihandelsabkommen sowie bilateralen Handels- und Wirtschaftsverträgen die Verwendung von geografischen Herkunftsbezeichnungen nach Möglichkeit zu regeln". Dieser Auftrag bekräftigt die von der Schweiz seit Jahrzehnten verfolgte Strategie.

Dabei ist das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) von zentraler Bedeutung. Es sieht die gegenseitige Anerkennung von GA für Weine, Spirituosen und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel vor.

Die Schweiz hat ausserdem mit einigen Drittländern wie Russland, Jamaika und Georgien präferenzielle Abkommen über den Schutz von GA abgeschlossen. Die Schweiz bemüht sich systematisch darum, ein hohes Schutzniveau für ihre GA zu erreichen, auch im Rahmen von Freihandelsabkommen sowie, falls möglich, mittels einer Liste von Bezeichnungen. Solche Prozesse finden zurzeit namentlich mit den Mercosur-Staaten und der Republik Moldova statt. Das Ergebnis der Verhandlungen hängt jedoch immer von den Ambitionen aller Parteien, einschliesslich der Partner der Schweiz innerhalb der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), sowie von der Gesamtheit der in einem Handelsabkommen berücksichtigten Aspekte ab.

Der Bund unterstützt zudem die Branchenorganisationen auf der Grundlage von Artikel 16b des Landwirtschaftsgesetzes (SR 910.1) auch auf internationaler Ebene und kann zu diesem Zweck einen Teil der Kosten übernehmen, die durch die von den Branchen angestrengten Verfahren anfallen.

Schliesslich, und um die Position der GA im internationalen Kontext zu stärken, unterstützen das IGE und das BLW die Organisation "oriGIn", die globale Allianz der Organisationen der GA, und arbeiten mit ihr zusammen, um die GA als Instrument der nachhaltigen Entwicklung zu fördern.

Antwort des Bundesrates.