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22.3087 · Interpellation · 2022-03-08

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Umsetzung des Pariser Klimaübereinkommens wird dazu führen, dass spezifische CO2-Reduktionsziele für die einzelnen Wirtschaftszweige festgelegt werden. Ich ersuche den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Sieht der Bundesrat eine Koordination auf den verschiedenen institutionellen und privaten Ebenen vor, um eine nichtdiskriminierende Umsetzung dieser Ziele sicherzustellen?

2. Wie gedenkt der Bundesrat, unlauteren Wettbewerb im Zusammenhang mit importierten Produkten zu vermeiden?

3. Sieht er beispielsweise die Pflicht vor, den Energie-Fussabdruck auf Importprodukten anzugeben (Energieetikette)?

Begründung

Der Bundesrat hat es sich zum Ziel gesetzt, bis 2050 die Klimaneutralität zu erreichen. Damit setzt er eine klare Frist, um die Herausforderungen des Klimawandels zu bewältigen. Wie diese Klimaneutralität erreicht werden soll, ist allerdings noch unklar. Die privaten Akteurinnen und Akteure, die Branchen sowie die Kantone und Gemeinden richten sich auf dieses Ziel aus; einige setzen sich noch ehrgeizigere Ziele. Eine Vielzahl an nicht aufeinander abgestimmten Zielen kann allerdings dem gemeinsamen Fortschritt schaden. Es besteht das Risiko, dass Ansätze verfolgt werden, die energetisch ineffizient und wirtschaftlich diskriminierend sind oder die sogar der Mobilisierung der Mittel entgegenstehen, die nötig sind, um das gemeinsame Ziel der Klimaneutralität zu erreichen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Übereinkommen von Paris lässt es den Vertragsparteien offen, wie sie ihre Verminderungsziele erreichen wollen. Die Schweiz setzt ihre internationale Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber 1990 zu halbieren, im CO2-Gesetz um. Dieses überträgt dem Bundesrat die Kompetenz, sektorielle Zwischenziele festzulegen. Bei deren Festlegung orientiert sich der Bundesrat wie bis anhin am technologischen Fortschritt und am Verminderungspotenzial, das sich in den einzelnen Sektoren mit geeigneten Massnahmen erschliessen lässt. Dabei strebt er auch eine faire Lastenverteilung zwischen unterschiedlichen privaten und öffentlichen Akteuren an.

2. Um Wettbewerbsnachteile, die sich aufgrund der CO2-Abgabe auf Brennstoffe für Schweizer Produzenten ergeben könnten, abzufedern, sieht das Gesetz die Möglichkeit für eine Abgabebefreiung vor, wenn die Unternehmen sich im Gegenzug zu CO2-Verminderungen im eigenen Betrieb verpflichten. Verlangt werden dabei nur wirtschaftliche Massnahmen, deren Mehrkosten sich aufgrund des Effizienzgewinns innert weniger Jahren amortisieren. Grössere Unternehmen sind im Emissionshandel eingebunden, der seit 2020 mit der EU verknüpft und nach den gleichen Regeln ausgestaltet ist, damit gleiche Wettbewerbsbedingungen herrschen.

3. Energieetiketten sind heute für bestimmte serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte vorgeschrieben. Sie betreffen den Energieverbrauch und bei Fahrzeugen auch den CO2-Austoss beim Gebrauch, nicht aber die bei der Herstellung eingesetzte Energie bzw. emittierten Treibhausgase. Angesichts der Komplexität, solche Daten über die ganze Wertschöpfungskette akkurat zu erheben, sieht der Bundesrat in der nächsten Zukunft keine solche Erweiterung der Energieetikette vor.

Antwort des Bundesrates.