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Abzug von Kosten für Investitionen im Zusammenhang mit geringfügigen Um- und Ausbauten ermöglichen

22.3098 · Motion · 2022-03-09

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die geltenden Bestimmungen so anzupassen, dass Kosten für Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, auch im Zusammenhang mit geringfügigen Um- und Ausbauten von bestehenden Gebäuden steuerlich in Abzug gebracht werden können und damit weitergehende Anreize für energetische Sanierungen geboten werden.

Begründung

Gemäss Artikel 1 Liegenschaftskostenverordnung können Investitionen in Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, bei der direkten Bundessteuer in Abzug gebracht werden. Die Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden.

Die Kantone sind gemäss Artikel 9 Absatz 3 StHG ermächtigt, Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorzusehen. Bei der Umsetzung sind sie dann aber gehalten, sich streng an die bundesrechtlichen Vorgaben zu halten. So können die Investitionen in Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen nur geltend gemacht werden, wenn es sich um Installationen an bestehenden Gebäuden handelt. Werden sie an neuen Gebäuden oder teilweise neu erstellten Gebäudeteilen angebracht, haben sie zwar die identischen energetischen Auswirkungen, können aber steuerlich nicht in Abzug gebracht werden.

Wird z.B. ein bestehendes Dach saniert, können die Kosten grundsätzlich vollumgänglich von der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden. Wird im Zuge der Sanierung aber der Dachstock ausgebaut, gilt das als (Teil-) Neubau und wird damit steuerlich ganzen Aufstockungen, wirtschaftlichen Neubauten oder anderen grossen Wohnraumerweiterungen gleichgestellt. Als Folge sind sämtliche energetischen Massnahmen, die damit im Zusammenhang stehen, steuerlich bei der Einkommenssteuer nicht abzugsberechtigt.

Die Einschränkung auf den Begriff "bestehendes Gebäude" und die bundesrechtliche Rechtsprechung dazu führen dabei teilweise zu stossenden und nicht nachvollziehbaren steuerlichen Auswirkungen. Dies widerspricht dem Grundgedanken des Gesetzgebers, wonach energetische Sanierungen gefördert werden sollen. Auch bei geringfügigen Aus- und Umbauarbeiten von bestehenden Gebäuden im Zuge von energetischen Gebäudesanierungen sind die Kosten für getätigten energetischen Massnahmen zum Abzug bei der Einkommenssteuer zuzulassen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das geltende Bundesrecht sieht bei Liegenschaften im Privatvermögen vor, dass für Unterhaltskosten nur die werterhaltenden, nicht aber die wertvermehrenden Aufwendungen geltend gemacht werden können (Art. 32 Abs. 2 erster Satz DBG / Art. 9 Abs. 3 erster Satz StHG). Den abziehbaren Unterhaltskosten sind Investitionen in bestehenden Bauten gleichgestellt, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen (Art. 32 Abs. 2 zweiter Satz DBG). Im Steuerharmonisierungsgesetz gilt für Letztere eine Kann-Vorschrift (Art. 9 Abs. 3 zweiter Satz StHG).

Bei einem Neubau oder bei einer Totalsanierung, die einem Neubau gleichkommt, handelt es sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich um Herstellung und somit um nicht abzugsfähige Anlagekosten (BGE 2C_63/2010 und 2C_666/2012). Um- und Ausbauten einer Liegenschaft kommen wirtschaftlich ebenfalls einem Neubau gleich mit der Folge, dass auch beim Ausbau eines Dachstocks, der zu einer Nutzungsänderung mit Wohnraumerweiterung führt, einkommenssteuerlich keine Kosten geltend gemacht werden können. Würden in diesem Zusammenhang neu energiesparende und umweltschonende Investitionen zum Abzug zugelassen, würden Ungleichbehandlungen geschaffen gegenüber Neubauten.

Ein erheblicher Teil der Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen würde auch ohne steuerliche Förderung vorgenommen, sodass hohe Mitnahmeeffekte bestehen. Solange diese nicht substanziell reduziert werden, steht der Bundesrat einer Ausdehnung der schon heute kostspieligen Energiespar- und Umweltschutzabzüge generell ablehnend gegenüber (vgl. zu den Aufkommenswirkungen die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation 18.4293). Dies auch vor dem Hintergrund, dass vor allem einkommensstärkere Personen von den Abzügen profitieren.

Der Bundesrat ist aber bereit, im Rahmen einer Auslegeordnung eine neue Ausgestaltung dieser Abzüge zu prüfen mit dem Ziel, die Anreizeffekte in den Vordergrund zu stellen und die Mitnahmeeffekte wesentlich zu reduzieren.

Gegenwärtig behandelt das Parlament im Rahmen der pa. iv. 17.400 einen Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung. Der Ständerat hat als Erstrat in der Herbstsession 2021 die Abschaffung der Energiespar- und Umweltschutzabzüge beschlossen, vorbehältlich einer Übergangsfrist für die Kantone. Der Bundesrat wird die weitere Beratung dieses Geschäftes abwarten, bevor er die genannte Prüfung in Angriff nehmen wird.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.