22.3146 · Interpellation · 2022-03-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Seit einem Jahr berichten Medien wie das Magazin Beobachter über die ätzende Chemikalie Chlordioxid und ihre missbräuchliche Verwendung als Medikament. Die Bewerbung für Chlordioxid als angebliches Allheilmittel gegen diverse Krankheiten wird massgeblich aus der Schweiz gesteuert von einer Firma, die Chlordioxid-Generatoren produziert. Die Geräte werden von der Schweiz aus vertrieben, um Chlordioxid herstellen zu können. Seit kurzem verkaufen weitere Personen Chlordioxid in Tabletten-Form. Die Pandemie hat den erhöhten Absatz der Chemikalie und des Generators massgeblich beeinflusst. Beworben und verkauft wird Chlordioxid und der Generator über Schweizer Onlineshops, Messengerdienste und Foren, aber auch über Privatpersonen, selbst solche mit medizinischem Studium.
Swissmedic warnte im September 2020 und im März 2022 vor der Einnahme von Chlordioxid, obwohl sie als Behörde eigentlich nicht zuständig ist für diesen Stoff, da es sich nicht um ein zugelassenes Medikament handelt.
Aufgrund dieser Ausgangslage bitte ich den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu beziehen:
1. Wie beurteilt der Bundesrat die Situation der Anpreisung und des Verkaufs von ätzenden Chemikalien oder anderen nicht als Heilmittel zugelassenen Produkten (wie Nahrungsergänzungsmittel, Hygieneprodukte) mit direkten oder indirekten Heilsversprechen? Diese Frage stellt sich insbesondere, wenn die Heilsversprechen über andere Kanäle (wie beispielsweise Youtube, Webseiten oder Messengerdienste wie Telegram) separat zur direkten Anpreisung und dem Verkauf des Produkts gemacht werden?
2. Ist der Handlungsspielraum von Swissmedic in solchen Situationen tatsächlich eingeschränkt?
3. Welches Gesetz gälte es anzuwenden, um die Bewerbung und den Vertrieb von nicht zugelassenen Substanzen, denen direkt oder indirekt heilende Wirkung zugeschrieben wird, zu unterbinden?
4. Falls keine gesetzliche Grundlage solches Handeln untersagt: Welche Gesetzeslücken müssten geschlossen werden, damit Swissmedic handeln könnte? Müsste allenfalls das HMG angepasst bzw. erweitert werden, insbesondere mit dem Augenmerk, dass die gesamte Kommunikation einer natürlichen oder juristischen Person bei der Beurteilung der Anpreisung und des Verkaufs von Produkten berücksichtigt werden kann?
Stellungnahme des Bundesrates
1. & 2. Der Bundesrat hat Kenntnis davon, dass Chlordioxid-Produkte als angebliche "Wundermittel" zur Prävention oder Behandlung diverser Krankheiten angepriesen wurden.
Das Schweizer Heilmittelrecht und der behördliche Vollzug von Swissmedic fokussieren auf Heilmittel, also Produkte zur medizinischen Anwendung. Produkte oder Chemikalien werden als Arzneimittel eingestuft, sofern sie primär eine pharmakologische Wirkung (medizinische Einwirkung) haben oder einen Arzneimittelwirkstoff enthalten.
Nur wenn ein Produkt als Heilmittel eingestuft wird, kann Swissmedic gestützt auf das Heilmittelrecht Massnahmen gegen den betreffenden Akteur (Zulassungsinhaberin, Hersteller, Grosshändler, etc.) treffen und z.B. die Bewerbung und den Vertrieb von Produkten verbieten. Bei einem indirekten Bezug von Heilsversprechen, insbesondere bei Meinungsäusserungen Dritter zu einem Produkt in sozialen Medien, besteht kaum Handlungsspielraum. Nur wenn Swissmedic nachweisen könnte, dass eine Person (z.B. Influencer) von einem Hersteller bezahlt wird, um auf sozialen Medien nicht zulässige Heilanpreisungen zu verbreiten, könnten Massnahmen gegen die Firma oder gegen die Person ergriffen werden. Dieser Nachweis ist jedoch nur äusserst schwierig zu erbringen.
3. Je nach Einstufung eines Produktes kann das Heilmittelrecht, das Lebensmittelrecht oder ein anderes Recht zur Anwendung kommen. Abhängig von der Zusammensetzung wird z.B. ein Nahrungsergänzungsmittel mit Heilanpreisungen als Lebensmittel mit unzulässiger Heilanpreisung oder aber als nicht zugelassenes Arzneimittel eingestuft. Die Einstufung wird in behördenübergreifenden Fachgremien diskutiert und es wird abgesprochen, welche Behörde aktiv werden soll. Bei einem indirekten Bezug (keine Anpreisung auf Packungstexten oder Werbematerialen des Produktes) sind Vollzugsmassnahmen generell erschwert oder nicht möglich.
Wird ein Produkt als Heilmittel eingestuft, greifen die oben genannten Massnahmen. Bei einer Einstufung als Lebensmittel treffen die kantonalen Vollzugsbehörden gestützt auf das Lebensmittelgesetz (SR 817.0) die erforderlichen Massnahmen, um unzulässige Heilanpreisungen zu unterbinden (z.B. Anpassung der Kennzeichnung oder der Werbung).
4. Wenn Privatpersonen unabhängig von Hersteller oder Verkäufer Heilsversprechen äussern, können diese Äusserungen nicht verfolgt werden. Eine dahingehende Anpassung des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) würde die Meinungsäusserungsfreiheit tangieren und es stellt sich die Frage, ob in solchen Fällen die Hersteller von falsch angepriesenen Produkten für Aussagen von Privatpersonen haftbar würden. Die Bewerbung und der Vertrieb von Produkten mit falschen Heilmittelversprechen sind bereits heute verboten. Darum wird eine derartige Erweiterung der Heilmittelgesetzgebung als nicht zielführend erachtet.
Antwort des Bundesrates.