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22.3158 · Interpellation · 2022-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Erachtet der Bundesrat die Informationsmaterialien, Webseiten, Bilder und Broschüren der Schweizerischen Kriminalprävention (SKP) zu geschlechtsspezifischer Gewalt in all ihren Formen, d. h. physisch, sexuell oder digital, als ausreichend?

Erachtet der Bundesrat die Materialien für die Bildungs- und Sensibilisierungskampagnen, die auch durch Bundesmittel gefördert werden, als kohärent in Anbetracht der Verpflichtungen, die die Schweiz durch die Unterzeichnung des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, in Kraft getreten bereits 1997) und der Istanbul-Konvention (in Kraft getreten 2018) zur Überwindung sexistischer Stereotypen und zur Verhinderung geschlechtsspezifischer Diskriminierung eingegangen ist?

Wurden insbesondere die Internetseiten über häusliche Gewalt, sexuellen Missbrauch und Belästigung, die sich vor allem an Kinder und Jugendliche richten, von Fachleuten mit Erfahrung in diesen Bereichen und in den psychosozialen Dimensionen von Gewalt, insbesondere geschlechtsspezifischer Gewalt, analysiert und überprüft?

Hält der Bundesrat es für angebracht, weiterhin offizielles Informationsmaterial zu verbreiten, in dem extrem gewalttätige Bilder von häuslicher Gewalt mit Puppen und Spielzeug dargestellt werden, die an eine bekannte Handelsmarke erinnern, die bereits mehrfach des Sexismus beschuldigt wurde (www.skppsc.ch/de/themen/gewalt/haeusliche-gewalt)?

Erachtet der Bundesrat die Ratschläge "Sich als Erwachsene(r) vor sexueller Gewalt schützen" auf der Webseite www.skppsc.ch/de/themen/sexuelle-uebergriffe/sexuelle-uebergriffe-missbrauch als angemessen angesichts der Statistik von 2019 vom GfS Bern über die tatsächliche Verbreitung von Gewalt gegen Frauen in der Schweiz? Diese zeigt auf, dass die allermeisten sexuellen Übergriffe von Personen aus dem Bekanntenkreis und nicht von unbekannten Personen verübt wird, denen man in dunklen und halbverlassenen Strassen begegnet.

Zu weit verbreiteten Reaktionen wie dem "Freezing" und den emotionalen und psychologischen Auswirkungen sexueller Übergriffe gibt es jahrzehntelange wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Neurobiologie, der Psychologie und der Kriminologie; des Weiteren bestehen Verpflichtungen aufgrund von Regelungen auf Bundes- und internationaler Ebene betreffend die Verhinderung der sekundären Viktimisierung. Erachtet der Bundesrat es dennoch als angebracht, den Opfern zu raten, laut zu schreien, zu beissen, sich loszureissen, um sich zu schlagen, zu treten und zu boxen?

Begründung

Der Bund und insbesondere das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und die Opferhilfestellen anerkennen seit Jahrzehnten, wie wichtig es ist, sexistische Stereotypen zu überwinden und Bilder und Argumente zu vermeiden, die zu einem Missverständnis in Bezug auf die Schwere von sexueller, sexistischer und geschlechtsspezifischer Gewalt führen können.

Das in der Schweiz 1997 in Kraft getretene CEDAW, die Empfehlung des Europarats zum Opferschutz von 2006 und die daraus entstandene Istanbul-Konvention anerkennen, wie grundlegend die Sensibilisierung und die Erziehung in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter ist, um Gewalt und Missbrauch zu vermeiden. Für den Bund, die Kantone, die lokalen Behörden und alle staatseigenen und staatsnahen Betriebe sowie für die Zivilgesellschaft bedeutet dies eine erhebliche Verantwortung bei der Überwindung von Stereotypen und der Beseitigung sexistischer Inhalte.

Dies gilt umso mehr für eine institutionelle Stelle wie die SKP und alle regionalen Polizeieinheiten, die sich auf sie berufen; diese müssen besonders darauf achten, dass nur Materialien verbreitet werden, die konform, respektvoll und inklusiv sind und der tatsächlichen Verbreitung von Gewalt und Belästigung entsprechen.

Die Bilder, die Ratschläge und der Ton, die auf der Website der SKP zu finden sind, insbesondere auf den Seiten über häusliche Gewalt, sexuellen Missbrauch und digitale Formen der Belästigung, stigmatisieren; sie lassen ernste Zweifel an ihrer Angemessenheit aufkommen und können für Menschen, die bereits ähnliche Formen von Gewalt erlitten haben, sehr kränkend sein. In einigen Kantonen gab es in den letzten Jahren bereits kritische Reaktionen aus der Zivilgesellschaft zu diesen Materialien, und einige von den regionalen Polizeikräften freigegebene Webseiten wurden gesperrt, nicht aber ersetzt.

Es ist sehr wichtig, all diese Materialien, unabhängig davon, ob sie sich an Erwachsene oder an Kinder und Jugendliche richten, zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, damit sichergestellt ist, dass Instrumente und Inhalte zur Vorbeugung von geschlechterspezifischer Gewalt zur Verfügung stehen, die auf der tatsächlichen Verbreitung sexueller und sexistischer Gewalt abstellen und die auf den realistischen Möglichkeiten zu reagieren beruhen, z. B. um Hilfe zu bitten und diese auch zu erhalten, indem die Perspektive von Personen, die bereits ähnliche traumatische Erfahrungen gemacht haben, als Massstab genommen wird.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweizerische Kriminalprävention (SKP) ist eine interkantonale Fachstelle im Bereich Prävention von Kriminalität und Kriminalitätsfurcht. Sie wird von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) getragen und von einer ständigen Kommission der KKJPD, der sogenannten Leitungskommission der Schweizerischen Kriminalprävention, betrieben. Es liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates, zu den die SKP betreffenden Fragen der Interpellantin Stellung zu nehmen. Auch hat der Bundesrat keine Kenntnis darüber, ob die entsprechenden Internetseiten von Fachpersonen überprüft wurden.

Wie und durch welche staatliche Ebene die internationalen Verpflichtungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW, SR 0.108) oder der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) umgesetzt werden, ist den entsprechenden Staatenberichten zu entnehmen https://www.ebg.admin.ch/dam/ebg/de/dokumente/cedaw/cedaw_6_report.pdf.download.pdf/CEDEF_Sixieme_Rapport_Suisse_Nov2020.pdf, abrufbar unter www.ebg.admin.ch

> Publikationen Internationales).

Betreffend die Prävalenz von Gewalt in der Schweiz verweist der Bundesrat auf die am 28. April 2021 verabschiedete Gleichstellungsstrategie 2030 und den dazugehörigen publizierten Aktionsplan vom Dezember 2021, in welchem mit Massnahme 3.2.7 die Finanzierung und Durchführung einer Prävalenzstudie derzeit geprüft wird. Ebenfalls in der Gleichstellungsstrategie 2030 enthalten ist die Verabschiedung eines Nationalen Aktionsplans der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (NAP IK). Die Arbeiten dazu sind derzeit in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden und unter Einbezug der wichtigsten betroffenen Nichtregierungsorganisationen in Gang. Die Verabschiedung dieses Nationalen Aktionsplans durch den Bundesrat ist für Juni 2022 vorgesehen.

Seit Januar 2021 stellt der Bund mit seinen Finanzhilfen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt jährlich 3 Millionen Franken für die Unterstützung von Projekten und Organisationen im Bereich der Gewaltprävention zur Verfügung. Die Vergabe dieser Finanzhilfen erfolgt gemäss den Richtlinien (www.ebg.admin.ch > Dienstleistungen > Finanzhilfen Gewaltprävention > Downloads) gestützt auf die Verordnung gegen Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SR 311.039.7) und in Übereinstimmung mit der Istanbul-Konvention.

Antwort des Bundesrates.