22.3162 · Motion · 2022-03-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 45 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV) und jegliche weitere betroffene Bestimmung zu ändern, damit das allgemeine Verhalten einer arbeitslosen Person berücksichtigt werden kann, wenn ihr Anspruch auf Auszahlung von Taggeldern gemäss Artikel 30 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) eingestellt werden soll.
Den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die mit der Anwendung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung beauftragt sind, soll es erlaubt werden, alle Umstände zu berücksichtigen, die es ermöglichen, nicht nur den Tatbestand des Verschuldens zu beurteilen, sondern auch das allgemeine Verhalten der versicherten Person, insbesondere ihre Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, sowie die Tatsache, dass kein weiteres Verschulden vorliegt.
Diese Berücksichtigung ist heute nach Artikel 45 Absatz 4 AVIV verboten. In diesem Absatz ist festgelegt, dass automatisch und ausnahmslos ein "schweres" Verschulden einer arbeitslosen Person vorliegt, wenn sie ohne "entschuldbaren Grund" eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat.
Begründung
Arbeitslose Personen müssen alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Dauer ihrer Arbeitslosigkeit zu verkürzen (Art. 17 AVIG). Die Verletzung dieser Pflicht wird durch die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sanktioniert, deren Dauer vom Grad des Verschuldens abhängt. Für die in Artikel 45 Absatz 4 AVIV genannten Fälle hat der Bundesrat eine verpflichtende Einstufung vorgesehen, bei der das allgemeine Verhalten der arbeitslosen Person und ihre Bemühungen, eine neue Stelle zu finden, nicht berücksichtigt werden können. Dieser äusserst formalistische Ansatz ist ungerecht, da eine versicherte Person dadurch wegen einer einzigen Pflichtverletzung scharf sanktioniert werden kann. Diese Vorgehensweise widerspricht dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden. Zudem kann sie versicherte Personen, die eine Entschädigung verdienen würden, entmutigen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Nach Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (sog. Schadenminderungspflicht). Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, verfügt die zuständige Vollzugsstelle eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Art 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht.
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens. Es sind 3 Verschuldensstufen vorgesehen. Bei leichtem Verschulden dauert die Einstellung 1-15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16-30 Tage und bei schwerem Verschulden 31-60 Tage. Dieses Einstellraster soll eine weitest mögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen. Anders als es der Motionär beschreibt, schränkt es keinesfalls ihren Ermessensspielraum ein und entbindet die Vollzugsstellen auch nicht von der Pflicht, sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Bei jeder Einstellung muss das allgemeine Verhalten der versicherten Person mit einbezogen werden (vgl. AVIG-Praxis ALE Randziffer D72 ff.). Von den Vorgaben des Einstellrasters kann abgewichen werden, wenn besondere Umstände eine strengere oder mildere Einstellung rechtfertigen (vgl. BGE 130 V 125).
Auch bei Vorliegen eines Tatbestandes nach Art. 45 Abs. 4 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (SR 837.02) liegt nicht zwingend schweres Verschulden vor. Die Mindesteinstellungsdauer von 31 Tagen für schweres Verschulden kann unterschritten werden, wenn entschuldbare Gründe für das Handeln der versicherten Person vorliegen. Unter einem entschuldbaren Grund ist dabei ein Grund zu verstehen, der - ohne zur Unzumutbarkeit zu führen - das Verschulden als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen kann. Auch hier sind bei der Prüfung, ob ein entschuldbarer Grund vorliegt, wie bei der Bemessung der Einstellungsdauer, die konkreten Umstände und persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Ein entschuldbarer Grund kann also die subjektive Situation (wie gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) oder eine objektive Gegebenheit (wie eine befristete Stelle) betreffen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.