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Unterbringung von volljährigen Heim- und Pflegekindern schweizweit nach Unterstützungsbedarf und nicht nach Altersgrenze vereinheitlichen

22.3179 · Motion · 2022-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt eine rechtliche Grundlage zu schaffen, damit das Ende der Leistung im Bereich der Unterbringung von volljährigen Heim- und Pflegekindern sich künftig am Unterstützungsbedarf und nicht länger an einer Altersgrenze oder dem Ende einer Ausbildung festgemacht wird.

Begründung

Aktuell hängt der Bezug von stationären Leistungen über die Volljährigkeit hinaus (Verbleib in Institution oder Pflegefamilie) stark vom Wohnort der Betroffenen, wie auch den kantonalen und kommunalen Gesetzen sowie Umsetzungsverordnungen aber auch von nationalen Gesetzesgrundlagen (IV, ZGB, PAVO, JStG) ab. Leidtragende dieses kantonalen - ja gar kommunalen Flickenteppichs sind die Betroffene, deren Unterbringung nach Volljährigkeit oftmals unklar und mit grossen administrativen Hürden verbunden ist. Damit ist die Chancengleichheit unter den Careleaver:innen nicht gewährleistet. Erschwerend kommt die Pflicht zur Kostenbeteiligung an den Unterbringungskosten oder die Beantragung der Sozialhilfe hinzu. Während Jugendliche wohnhaft bei leiblichen Eltern dieser zusätzlichen Belastung nicht ausgesetzt sind, da die Eltern verantwortlich sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass sogenannte Careleaver/innen beim Übergang in die selbständige Lebensführung vor grossen Herausforderungen stehen. Wie bereits in seinen Stellungnahmen auf die Anfrage 20.1035 Eymann "Können die Ziele privater Care-Leaver-Organisationen vom Bund unterstützt werden?" und das Postulat 21.4022 Wyss "Finanzierung des Lebensbedarfs von "care leavers" während der Ausbildung" erläutert, erfolgen staatliche Unterstützungsleistungen für Heim- und Pflegekinder vorwiegend im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe, für welche die Kantone zuständig sind. Es existiert keine Verfassungsgrundlage für eine übergeordnete bundesgesetzliche Regelung zur Finanzierung der Unterbringung und Betreuung von volljährig gewordenen Personen, die als Minderjährige ausserfamiliär platziert wurden. Mit Blick auf die ausschliessliche Zuständigkeit der Kantone im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Sozialhilfe können entsprechende Bestimmungen weder in bestehenden Bundesgesetzen oder Bundesverordnungen (beispielsweise dem ZGB oder der PAVO), noch in einem neu zu schaffenden Bundesgesetz verankert werden.

Angesichts dieser föderalen Aufgabenteilung ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Schaffung von einheitlichen Grundlagen für Unterstützungsleistungen in diesem Bereich auf interkantonaler Ebene anzugehen ist. Die KOKES (Konferenz der Kantone für den Kindes- und Erwachsenenschutz) und die SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren) haben sich der Thematik von Heim- und Pflegekindern bereits angenommen. In ihren Empfehlungen zur ausserfamiliären Unterbringung vom November 2020 (https://www.sodk.ch > Dokumentation > Empfehlungen) empfehlen sie den Kantonen, Kinder in Familienpflege oder in Heimpflege bei Bedarf über die Volljährigkeit hinaus zu beraten und gegebenenfalls finanziell zu unterstützen. Einige Kantone haben in diesem Sinne bereits gesetzliche Grundlagen geschaffen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.