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22.3182 · Interpellation · 2022-03-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Die neuste Studie des Büro Bass vom Februar 2022 im Auftrag des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes zur "Entwicklung und Renditen auf dem Mietwohnungsmarkt 2006-2021" zeigt, dass die Mietpreise um 36,2 Prozent stärker gestiegen sind, als dies die gesetzlichen Vorgaben zulassen würden. Allein im Jahr 2021 wurden um die 10,5 Milliarden Franken zu viel bezahlt. Über die Jahre 2006-2021 wurden 78 Milliarden Franken so von den Miethaushalten zu den Immobilieneigentümern leistungsfrei umverteilt. Dies entspricht über die Laufzeit rund 200 Franken pro Monat und Haushalt. Im Jahr 2021 sogar 380 Franken. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen:

1. Rund 62 Prozent unserer Wirtschaftsleistung gemessen am Bruttoinlandprodukt stammt aus dem Konsum der privaten Haushalte. Wir beurteilt der Bundesrat den volkswirtschaftlichen Schaden, angesichts der Tatsache, dass den Miethaushalten (immerhin mehr als 60 Prozent aller Haushalte) in den vergangenen 15 Jahren 78 Milliarden Franken entzogen wurden durch reine leistungsfreie Umverteilung?

2. Gemeinnützige Wohnbauträger, die statuarisch der Kostenmiete verpflichtet sind, also sogar auf eine zulässige Nettorendite verzichten, sollen gemäss Verfassungsauftrag (Art. 108 BV) expandieren. Der Bundesrat hat aber explizit seine Förderinstrumente so ausgerichtet, dass der Marktanteil von lediglich 4 Prozent gehalten werden kann. Aus welchen guten Gründen widersetzt der Bundesrat dem Verfassungsauftrag? Dies obwohl es volks- wie sozialpolitisch von grossem Vorteil wäre, wenn mehr Menschen zur Kostenmiete leben könnten?

3. Es ist evident, dass tiefe Mieten die beste Altersvorsorge sind, da je tiefer die Miete ist, desto mehr kann gespart werden. Bei 380 Franken weniger Miete pro Monat könnte über ein Arbeitsleben von 40 Jahren zu einem Zins von 1,5 Prozent über eine Viertel Million Franken angespart werden. Wie beurteilt der Bundesrat dies?

Stellungnahme des Bundesrates

Die erwähnte Studie geht von einem theoretischen Mietzins aus, der aufgrund der Entwicklung der Kostenfaktoren errechnet wird. Dieser Wert entspricht nicht dem mietrechtlich zulässigen Mietzins und lässt ausser Acht, dass auch Mehrleistungen der Vermieterschaft zu Mietzinserhöhungen führen können. Zudem kann der Mietzins bei Erst- und Wiedervermietungen relativ frei festgesetzt werden. Die Studie stützt sich wesentlich auf die Entwicklung des hypothekarischen Referenzzinssatzes der seit 2008 von 3,5 Prozent auf heute 1,25 Prozent gesunken ist. Bei einer Senkung des Referenzzinssatzes können die Mieterinnen und Mieter eine Senkung der Miete verlangen; das Mietrecht sieht aber keine automatische Senkung vor. Erfahrungsgemäss kommt es bei Senkungen des Referenzzinssatzes lediglich bei einer Minderheit der Mietverhältnisse zu einer Mietzinssenkung - sei dies freiwillig durch die Vermieterschaft oder auf Verlangen der Mieterschaft.

1. und 3. Aus volkswirtschaftlicher Sicht kann bei einer monetären Umverteilung nicht von einem Schaden gesprochen werden. Die monetären Mittel werden dem wirtschaftlichen Kreislauf nicht entzogen oder vernichtet, sondern lediglich durch andere Akteure eingesetzt. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen daraus entstehen, ist wiederum von den individuellen Konsum- und Sparentscheidungen der Mieterinnen und Mieter und Vermieterinnen und Vermieter abhängig. Dies gilt auch für die individuelle Altersvorsorge. Gemäss Daten des Bundesamts für Statistik sind die Haushaltsausgaben für den Bereich Wohnen und Energie in den vergangenen Jahren stabil geblieben. Die Gewichtung des Ausgabenbereichs Wohnen und Energie am gesamten Warenkorb eines durchschnittlichen privaten Haushalts (LIK) lag 1993 bei 25,2 Prozent und beträgt für 2022 26,6 Prozent. Auch in einer längerfristigen Perspektive zeigt sich diese Stabilität: Bereits im Warenkorb 1939 betrug das Gewicht der Miete (ohne Energie) 20 Prozent, im aktuellen Warenkorb muss für die Miete sogar leicht weniger eingesetzt werden.

2. Artikel 108 BV verpflichtet den Bund u.a. zur Förderung der Tätigkeiten von Trägern und Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus. Der Bundesrat erfüllt diesen Verfassungsauftrag insbesondere mit folgenden Förderinstrumenten: zum einen mit dem Fonds de roulement, aus dem zinsgünstige Darlehen für die Erstellung, die Erneuerung und den Erwerb von preisgünstigen Mietobjekten gewährt werden. Und zum anderen durch die Verbürgung von Anleihen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW), welche damit ihren Mitgliedern vorteilhafte Darlehen zur langfristigen Finanzierung ihrer Liegenschaften gewähren kann. Das Parlament hat für beide Instrumente erst kürzlich zwei Rahmenkredite gesprochen, welche die Fortsetzung dieser bewährten Instrumente erlauben. Angesichts der derzeitigen Situation auf dem Immobilienmarkt ist es für gemeinnützige Wohnbauträger anspruchsvoll, bereits den gegenwärtigen Marktanteil zu halten - selbst wenn die Zahl der gemeinnützigen Wohnungen zunimmt. Die Gewährung von Mitteln aus der Wohnraumförderung des Bundes an gemeinnützige Wohnbauträger zielt indes nicht auf das Erreichen eines bestimmten Marktanteils an gemeinnützigen Wohnungen ab. Auch ist die Vergabe von Darlehen an das Einhalten von Anforderungen gebunden. Damit stellt der Bund eine bedarfsgerechte Investition der Bundesmittel sicher und zieht dabei auch Investitionsrisiken in Erwägung. Seit Einführung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG; SR 842) im Jahr 2004 verzeichnete der Bund denn auch keine Verluste.

Antwort des Bundesrates.