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22.3232 · Interpellation · 2022-03-17

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Mit der Rückkehr des Wolfs haben sich die von ihm verübten Angriffe, darunter Angriffe auf Rinder, vervielfacht. Damit das Zusammenleben von Weidetieren und Grossraubtieren möglich ist, bedarf es neuer Massnahmen. Züchterinnen und Züchter sind dazu angehalten, einige ihrer Praktiken anzupassen; insbesondere wird in diesem Zusammenhang der Ruf nach Herdenschutzhunden laut. Ist ein Wolf in der Nähe, kann das Vieh überdies schreckhaft werden und einen natürlichen Verteidigungsinstinkt (wieder)entwickeln. In zahlreichen Gegenden wie dem Waadtländer Jura haben Freizeitaktivitäten in der Nähe von Herden einen grossen Aufschwung erlebt. An Orten, wo Vieh weidet, könnte das Risiko von Konflikten zwischen Nutztieren, Herdenschutzhunden und anderen Beteiligten folglich steigen.

Es erscheint notwendig, die Massnahmen zur Unfallverhütung zu verstärken und haftpflichtrechtliche Frage im Schadenfall so weit als möglich zu klären.

Aus diesem Grund stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

- Wie könnten die betroffenen Organisationen sowie die Züchterinnen und Züchter in ihren Bestrebungen zur Unfallverhütung besser unterstützt werden? Gedenkt der Bundesrat, die Unfallverhütung bei den verschiedenen Nutzerinnen und Nutzern von Gebieten, wo das Vieh weidet, zu verstärken - insbesondere jetzt, da der Wolf wieder in Aktion tritt? Setzt der Bundesrat beispielsweise verstärkt auf die Information der betroffenen Berufsverbände und Organisationen über die Regelung von Haftungsfragen sowie auf die Information über gute Praktiken und angemessene Verhaltensweisen?

- Führt die Information von Wandernden und von Radfahrerinnen und Radfahrern, beispielsweise mit Infoschildern vor Ort, wie sie sich angesichts einer Herde zu verhalten haben, zu einer ausreichenden Minimierung des Unfallrisikos? Sollte diese Art der Information verbessert werden, oder sollten im Austausch mit den betroffenen Akteuren weitere Unfallverhütungsmassnahmen ins Auge gefasst werden? Falls ja, welche?

- Kann der Bundesrat näher ausführen, unter welchen Voraussetzungen Halterinnen und Haltern von Herdenschutzhunden oder Vieh im Schadenfall eine Haftpflicht erwächst oder eben nicht? Werden Züchterin oder Züchter durch das Bereitstellen von Informationen vor Ort von ihrer Haftpflicht entbunden, wenn die involvierten Personen diese Handlungsanweisungen wissentlich missachten? Stellt die verstärkte Anwesenheit des Wolfs einen neuen Faktor dar, der die gegenwärtige rechtliche Beurteilung beeinflussen könnte?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Freizeitaktivitäten der Schweizer Bevölkerung in der Natur haben stark zugenommen. Dem Bundesrat ist bekannt, dass sowohl frei und selbständig arbeitende Herdenschutzhunde als auch die sich selber schützenden Rinder- und Kuhherden ein Konfliktpotenzial mit Touristinnen und Touristen sowie Freizeitsportlerinnen und -sportlern darstellen können.

Für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind in erster Linie die Kantone zuständig. Da es kein nationales Hundegesetz gibt, gilt dies auch bezüglich Herdenschutzhunden.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) fördert die Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden. Diese Förderung ist mit der Verpflichtung verbunden, dass die Halterinnen und Halter der Herdenschutzhunde das Konzept zur Unfall- und Konfliktverhütung umsetzen. Halten die Halterinnen und Halter offizieller vom Bund anerkannter Herdenschutzhunde die Vorgaben dieses Konzeptes ein, kann ihnen im Falle eines Vorfalles keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Dieses Konzept umfasst Massnahmen auf drei Ebenen (1) Hundequalität; (2) Fachgerechter Einsatz der Herdenschutzhunde; (3) Überwachung der Hunde.

Das Konzept zur Unfall- und Konfliktverhütung regelt auch die Signalisierung und Bekanntmachung der Einsatzgebiete der Herdenschutzhunde. Damit wird der Bevölkerung die Regeln zum korrekten Verhalten aufgezeigt. Um Konflikte mit offiziellen Herdenschutzhunden weiter zu minimieren, hat das BAFU die landwirtschaftliche Beratungszentrale Agridea mandatiert, die Kantone und die Landwirtinnen und Landwirte zu informieren und zu beraten. Ebenfalls werden die Einsatzgebiete von Herdenschutzhunden auf dem Geoportal des Bundes und auf SwissMobil publiziert. Das Infomaterial, die Signalisationstafeln aber auch die Beurteilung von Konfliktsituationen werden laufend den neuen Erkenntnissen angepasst, wobei auch diese Massnahmen durch das BAFU finanziert werden.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das bestehende Konzept zur Unfall- und Konfliktverhütung für das Halten von offiziellen Herdenschutzhunden genügt. Hingegen hat das BAFU keinen Einfluss auf die Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden, für welche keine Förderbeiträge vom BAFU bezogen werden. Bei solchen Hunden kommen allenfalls kantonale Bestimmungen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit zur Anwendung. Schliesslich liegt diese im Kompetenzbereich der Kantone.

Bezüglich der Haftung der Tierhaltenden gilt das Obligationenrecht (Art. 56 OR). Die Branche hat die Signalisation von Mutterkuhweiden in Eigenverantwortung vorgenommen. Aufgrund des Gefahrenpotentials aufgebrachter Rinder- oder Mutterkuhherden dürfte der Trennung des Weidegebiets vom Wanderwegnetz besondere Bedeutung zukommen.

Antwort des Bundesrates.