22.3262 · Interpellation · 2022-03-17
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Zahlreiche europäische NRO haben festgestellt, dass der Finanzsektor die Sanktionen gegen russische Persönlichkeiten und Vermögenswerte als Einziger nicht oder nur teilweise anwendet und sich hinter der dieser Branche eigenen Undurchsichtigkeit versteckt. Die Schweizer Gesetze sind, was sie sind. Ganz unzweifelhaft sind sie, ob gewollt oder zufällig, ungenügend und dürften dazu genutzt werden, die Sanktionen zu umgehen.
Laut den jüngsten Informationen haben Schweizer Banker den Finanzplatz Dubai mit Gesuchen zum Verkauf von Milliarden Dollars in Bitcoin überschwemmt, weil ihre russische Kundschaft befürchtet, die Schweiz gefriere ihre Guthaben ein. Keines der Guthaben betrug weniger als zwei Milliarden.
Das SECO hat bestätigt, dass Kryptowährungen ebenfalls Gegenstand der Sanktionen sind (Reuters, 11. März 2022). In der Schweiz hat eine Koalition verschiedener Organisationen (Campax, Break Free, Klima-Allianz) aufgezeigt, dass zwischen dem Schweizer Bankensektor und der russischen Öl- und Gasindustrie starke Verbindungen bestehen.
1. Kann der Bundesrat angeben, mit welchen Massnahmen er die Anwendung der Sanktionen im Finanz- und Bankensektor überprüfen will?
2. Beabsichtigt er, diese MAssnahmen in der Folge der Medienmitteilung auszubauen und sie insbesondere auf die Kryptowährungen und die Finanzintermediäre, ob sie nun selbstständig sind oder nicht, auszudehnen?
3. War es angesichts der gegenwärtigen Lage sinnvoll, dass die FINMA deren Überwachung aufgab und an deren Stelle eine Selbstregulierung errichtet wurde?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Schweizer Unternehmen müssen sich an die Schweizer Rechtsordnung und damit auch an die verschiedenen Sanktionsmassnahmen halten, die der Bundesrat erlassen hat. Erhalten die Schweizer Behörden Hinweise auf Vermögenswerte, die nicht gesperrt wurden, so gehen sie diesen selbstverständlich nach. Verstösse werden gemäss dem Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) verfolgt und bestraft.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (Staatssekretariat für Wirtschaft) koordiniert und überwacht den Vollzug von Sanktionen, die der Bundesrat gestützt auf das Embargogesetz (SR 946.231) beschlossen hat.
Es steht in regelmässigem, z.T. täglichen Kontakt mit Verbänden, Unternehmen, Complianceverantwortlichen und anderen potentiell betroffenen Stellen und ist in ständigem Austausch mit allen relevanten Akteuren im In- und Ausland. Die involvierten Bundesstellen - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, Eidgenössisches Finanzdepartement (Staatssekretariat für internationale Finanzfragen, Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit), Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Justiz, Bundesamt für Polizei (fedpol), Staatssekretariat für Migration), Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Nachrichtendienst des Bundes) und Eidgenössische Finanzmarktaufsicht - arbeiten eng zusammen und tauschen sich regelmässig aus.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Prozesse im Bereich der Sanktionen zwischen den Bundesbehörden und privaten Unternehmen in der Schweiz gut eingespielt, effizient und international anerkannt sind. Banken, Finanzdienstleister und andere Unternehmen, aber auch Behörden wissen über die Umsetzung der Sanktionen Bescheid. Die hohe Zahl an Meldungen und die - auch im internationalen Vergleich - hohe Summe an eingefrorenen Vermögenswerten zeigen, dass die Prozesse funktionieren.
2. Die Definition von "Gelder" gemäss Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) schliesst "kryptobasierte Vermögenswerte" explizit mit ein. Entsprechend müssen diese gesperrt werden, wenn sie sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von sanktionierten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen befinden.
Alle Finanzintermediäre, unabhängig oder nicht, sind daher verpflichtet, Kryptovermögenswerte zu sperren und zu melden, die sie im Namen von Personen, die von den Sanktionen betroffen sind, besitzen oder verwalten.
3. Die Sanktionen gemäss Embargogesetz und die daraus resultierenden Pflichten und Verbote sind von den Sorgfalts- und Meldepflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) zu unterscheiden. Das GwG sieht vor, dass Banken und weitere prudentiell beaufsichtigte Finanzinstitute nach Artikel 2 Absatz 2 GwG durch die FINMA überwacht werden und dass sich Finanzintermediäre des Parabankensektors nach Artikel 2 Absatz 3 GwG, die beispielsweise Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) anschliessen müssen. Die SRO kontrollieren die Einhaltung der Sorgfaltspflichten gemäss GwG. Die SRO ihrerseits werden von der FINMA beaufsichtigt.
Antwort des Bundesrates.