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22.3265 · Interpellation · 2022-03-17

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Mit der Reform der Verrechnungssteuer, gegen die das Referendum ergriffen wurde, werden die Verrechnungssteuer auf Obligationszinsen und die Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen aufgehoben. Dadurch ergibt sich eine Reihe von wirtschaftlichen Anreizen, die bei Anlegerinnen und Anlegern zu einer Verhaltensänderung führen könnten. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

- Der Bundesrat hält fest: "... im aktuellen Zinsumfeld erfüllt die Verrechnungssteuer den Sicherungszweck ohnehin nur begrenzt." Bedeutet dies, dass bei einem Zinsanstieg die Verrechnungssteuer seiner Ansicht nach diesen Zweck voll erfüllt?

- Wie wirkt sich die Aufhebung des Sicherungszwecks finanziell aus, wenn die Zinse steigen?

- Wie beurteilt er den damit verbundenen Anreiz für Personen, die der Einkommenssteuer unterliegen, ihre Einkünfte nicht mehr korrekt zu deklarieren? Und wie sieht es bei den ausländischen Steuerpflichtigen aus, die in einem Land leben, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat? Und bei den anderen Steuerpflichtigen, die heute Verrechnungssteuern auf Obligationszinsen zahlen?

- Wie hoch sind die Steuereinnahmen, die heute dank des Sicherungseffekts der Verrechnungssteuer anfallen? Wie hoch wären sie, wenn die Zinsen auf 4 bis 6 Prozent ansteigen?

- Wie hoch wären die Einbussen bei den Steuereinnahmen, die sich aus dem Anreiz, die Einkünfte nicht mehr zu deklarieren, ergeben, gegliedert nach Kategorien von Steuerpflichtigen (Schweizerinnen und Schweizer, ausländische Staatsangehörige, die die Verrechnungssteuer zurückfordern können, ausländische Staatsangehörige, die die Verrechnungssteuer nicht zurückfordern können)? Wie kommt der Bund zu dieser Schätzung?

- Wie wirkt sich die Aufhebung der Verrechnungssteuer auf den Zufluss zusätzlichen Kapitals in den Immobilienmarkt aus (beispielsweise durch die Emission von Obligationen von Immobilienfonds)? Wie wirkt sich nach Auffassung des Bundesrates dieser Neuzufluss von Geldern auf die Immobilienpreise aus, nachdem diese Preise schon in den vergangenen Jahren massiv gestiegen sind?

- Wie hoch ist der Betrag an rückgeforderter Verrechnungssteuer in jedem einzelnen der vergangenen zehn Jahre?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bei inländischen natürlichen Personen dient die Verrechnungssteuer der Sicherung der Einkommens- und Vermögenssteuerzahlung. Sind die Zinsen sehr tief, sind auch die Einnahmen der Verrechnungssteuer aus Obligationen sehr niedrig und es kommt insbesondere zu einer Unterbesicherung der Vermögenssteuer. Auch bei hohem Zinsniveau besteht aber das Problem, dass nur inländische Zinsen besichert werden. Da Unternehmen aufgrund der unattraktiven Rahmenbedingungen ihre Anleihen oftmals im Ausland platzieren, ist die Sicherungsfunktion daher ebenfalls eingeschränkt.

2. und 4. Der Bundesrat hat keine gesicherten Erkenntnisse darüber, wie hoch der Anteil der nicht deklarierten Vermögenserträge bei inländischen natürlichen Personen ausfällt. Die Schätzung in der Botschaft zur Verrechnungssteuerreform beruht auf der Annahme eines nicht deklarierten Anteils von 10 Prozent. Basierend darauf wird die Höhe der Mindereinnahmen bei Direktanlagen auf 10 Mio. Franken geschätzt. Hinzu kämen weitere etwa 15 Mio. Franken aus der vom Parlament in die Vorlage eingefügte Befreiung der Ausschüttung von inländischen kollektiven Kapitalanlagen. Unterstellt man einen unabhängig vom Zinsniveau konstanten Prozentsatz der nicht deklarierten Erträge, dann nehmen bei steigendem Zinsniveau auch die nicht deklarierten Erträge und damit die Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer aus der Reform grob proportional zu. Bei einem Zinsniveau von 4 Prozent würden sich die Mindereinnahmen auf etwa 100 Mio. Franken belaufen, bei einem Zinsniveau von 6 Prozent auf grob 150 Mio. Franken. Die Zahlen sind mit hoher Unsicherheit behaftet, da der Anteil der nicht deklarierten Vermögenserträge bei inländischen natürlichen Personen unbekannt ist. Unabhängig vom Zinsniveau und vom exakten Ausmass der nicht deklarierten Erträge macht die Aufgabe des Sicherungszwecks bei inländischen natürlichen Personen vor Verhaltensanpassungen nur einen kleinen Prozentsatz der Mindereinnahmen der Verrechnungssteuerreform aus.

3. und 5. Eine Schätzung ist mangels Kenntnis der Verhaltensanpassungen weder für die Summe der Anleger noch aufgeschlüsselt nach verschiedenen Anlegertypen möglich. Somit können auch etwaige Mindereinnahmen bei der Einkommens- und Vermögenssteuer, die sich infolge von Verhaltensanpassungen inländischer natürlicher Personen einstellen könnten, nicht quantifiziert werden. Jedoch gilt es zu bedenken, dass bei inländischen natürlichen Personen bereits die heutige Verrechnungssteuer zahlreiche Sicherungslücken aufweist. Des Weiteren stellen die Steuerverwaltungen Vermögensvergleiche zwischen den Steuerperioden an, so dass eine starke Reduktion des Vermögens für Erklärungsbedarf sorgen würde.

Bei ausländischen Anlegern erfüllt die Verrechnungssteuer ohnehin kaum noch eine Sicherungsfunktion. Denn in der Mehrheit der Fälle erfolgt eine Meldung im Rahmen des internationalen automatischen Informationsaustauschs an den Wohnsitzstaat der Anlegenden.

6. Grundsätzlich senkt die Reform die Finanzierungskosten bei der Beschaffung von Fremdkapital. Der Bundesrat hat keine Kenntnis, ob die Reform speziell bei Immobilienfonds zu einer zusätzlichen Aufnahme von Fremdkapital führt. Ist dies der Fall, dann könnten zusätzliche Immobilienprojekte finanziert werden. Bei elastischer Nachfrage könnte ein steigendes Immobilienangebot zu Preisrückgängen bei den Immobilien führen.

7. Die Erhebung der Verrechnungssteuer erfolgt anonym d.h. die Eidgenössische Steuerverwaltung kennt den Empfänger der Erträge nicht. Es ist daher nicht möglich, nach einzelnen Anlegertypen differenzierte Rückerstattungsquoten zu berechnen. Eine hoch aggregierte Rückerstattungsquote, die nicht nach Anlageinstrument oder Anlegertyp differenziert, findet sich unter folgendem Link:Excel-Sheet Fiskaleinnahmen des Bundes 2020

Die Rückerstattungsquote, d.h. das Verhältnis der Rückerstattungen zu den Eingängen, variiert stark. Dies unter anderem, weil ein Grossteil der Rückerstattungen erst zeitlich verzögert erfolgt und weil die Ausschüttungen aus Aktienrückkäufen, welche in aller Regel vollständig zurückgefordert werden, stark schwanken.

Antwort des Bundesrates.

Anlegeranreize, die sich aus der Abschaffung der Verrechnungssteuer ergäben | Lexipedia | Lexipedia