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22.3331 · Interpellation · 2022-03-18

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wäre es für die Umsetzung der Empfehlungen der UNO-Behindertenrechtskonvention (BRK) nicht sinnvoll, die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, wie sie in Artikel 74 des Invalidengesetzes (IVG) (und anderer Bestimmungen im Zusammenhang mit der Unterstützung invalider Personen) festgelegt ist, zu ändern und diese Aufgaben den Kantonen zu übertragen?

Begründung

Am 9. März 2022 protestierten Menschen mit Behinderungen und ihre Verbände in Bern und forderten mehr Autonomie und die Gewährleistung von Eingliederung, Gleichstellung und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen. Viele der geforderten Massnahmen liegen in erster Linie in der Kompetenz der Kantone, so die freie Wahl des Wohnortes und der Lebensform, wirklich inklusive Bildung, die Gewährleistung der Teilnahme und der Selbstbestimmung durch einen inklusiven Arbeitsmarkt und der BRK-konforme Schutz vor Diskriminierung. Zahlreiche Kantone sind im Übrigen daran, ihre Gesetze zur Situation von Menschen mit Behinderungen zu revidieren, um ihre Eingliederung zu vereinfachen.

Damit die Organisationen der privaten Behindertenhilfe leichter Eingang finden in die Konzepte der Kantone, die nach dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) der Genehmigung des Bundesrats unterliegen, wäre es sinnvoll, die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, wie sie Artikel 74 IVG vorsieht, zu ändern. Dasselbe ist im Übrigen bereits mit der Aufgabenteilung nach Artikel 73 IVG geschehen, und zwar mit dem NFA.

Dank der Änderung der Aufgabenteilung liessen sich kantonale Organisationen und betroffene Personen formell in die Erarbeitung der Konzepte zugunsten der Menschen mit Behinderungen einbinden. Dadurch könnten sie sich an den Entscheiden beteiligen, sodass die lokalen Massnahmen ihren Erwartungen entsprechen.

Zudem gewännen die Kantone durch verstärkte Koordination aller Beteiligten, ob betroffene Personen, Organisationen oder Einrichtungen, einen Überblick über Finanzierungsarten und Massnahmen, die die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen fördern.

Die Dachorganisationen würden weiterhin über Beiträge der kantonalen Sektionen finanziert, und sie würden deren Interessen auf Bundesebene bei Richtungsentscheiden weiterhin vertreten.

Dem Bund käme eine Aufsichtsfunktion zu, die er über die Genehmigung der kantonalen Konzepte, über das Behindertengleichstellungsgesetz und die Massnahmen nach IVG ausübt.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Finanzhilfen an die Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe werden gestützt auf Artikel 112c der Bundesverfassung (BV; SR 101), Artikel 74 und 75 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sowie Artikel 101bis des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10) ausgerichtet. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV) werden derzeit Leistungen zur sozialen Integration von Personen mit einer IV-Massnahme von 50 Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe mit jährlich 155 Millionen Franken finanziell unterstützt. Im Moment wird auf diversen Ebenen geprüft, ob in diesem Zusammenhang insbesondere folgende Verbesserungsmöglichkeiten vorhanden sind: Zum einen wird derzeit sowohl eine Erhebung der gegenwärtigen Ausgestaltung der privaten Behindertenhilfe beim Bund und den Kantonen durchgeführt als auch in einer gemischten Arbeitsgruppe die Koordination zwischen Bund und Kantonen unter Einbezug von verschiedenen Akteuren untersucht. Zum anderen wird im Forschungsprojekt "Subjektfinanzierung Finanzhilfen Art. 74 IVG" (www.aramis.admin.ch > Projektsuche) gegenwärtig abgeklärt, ob ein Wechsel von der heutigen Objekt- zu einer Subjektfinanzierung die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen zu verbessern vermag.

Die UNO-Behindertenrechtskonvention (SR 0.109) ist nur ein Element unter vielen, das im Zusammenhang mit den Leistungen nach Artikel 74 IVG eine Rolle spielt. So sind auch das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (SR 151.3) und die Konzepte der Kantone für die Förderung der Eingliederung invalider Personen (vgl. Art. 10 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen, SR 831.26) zu berücksichtigen. Bei einer Verschiebung der Aufgaben nach Artikel 74 IVG an die Kantone müssten gegebenenfalls Artikel 112c BV, verschiedene Bundesgesetze und diverse kantonale Rechtsgrundlagen angepasst werden. Eine Aufgabenübertragung würde bedeuten, dass gleichzeitig die Finanzierung neu geregelt werden müsste. Dies würde die bestehende Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen tangieren.

Antwort des Bundesrates.